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Rechtsprechung · VG Sigmaringen

VG Sigmaringen, Urteil vom 02.07.2026 – 8 K 1687/24

Spruchkörper
8. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGSIGMA:2026:0702.8K1687.24.00

Leitsatz

Eine faktische Zurückstellung in analoger Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB wegen einer nicht hinreichenden und damit verzögerten Bearbeitung kann auch dann anzunehmen sein, wenn die Baurechtsbehörde eine Bauvoranfrage zwar ablehnt, den dagegen eingelegten Widerspruch aber über Jahre hinweg weder bearbeitet noch der Widerspruchsbehörde vorlegt.

Tenor

Der Ablehnungsbescheid des Landratsamts Tübingen vom 3. Juli 2019 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 11. April 2024 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin auf deren Bauvoranfrage vom 25. Februar 2019 hin einen Bauvorbescheid mit der Feststellung zu erteilen, dass der Neubau eines Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von maximal 1.200 m² und einer Geschossfläche von maximal 2.000 m² auf dem Grundstück Flurstück …/X der Gemarkung P. bauplanungsrechtlich zulässig ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides zur Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Abbruchs eines bestehenden Lebensmittelmarkts mit einer Verkaufsfläche von 750 m² und einer Geschossfläche von 1.242 m² sowie des entsprechenden Neubaus mit einer Erhöhung der Verkaufsfläche auf maximal 1.200 m² und der Vergrößerung der Geschossfläche auf maximal 2.000 m² auf dem Grundstück Flst.Nr. …/X3, Gemarkung A., in A..

Randnummer 2

Die Klägerin beabsichtigt den Abbruch und die Neuerrichtung eines mit Baugenehmigung vom 15. Juni 1999 genehmigten Lebensmittelmarktes mit der genannten Erhöhung von Verkaufs- und Geschossfläche. Daneben hat sie für dasselbe Grundstück einen gesonderten Bauvorbescheid zur Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Neubaus eines Lebensmittelmarktes und eines weiteren Lebensmitteldiscounters mit einer maximalen jeweiligen Verkaufsfläche von 800 m² beantragt (Az. Beklagter XX.X-X…/XX-XX). Dies ist Gegenstand eines gesonderten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beim Verwaltungsgericht Sigmaringen, über das noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist (Az.: X K …/XX).

Randnummer 3

Das Vorhabengrundstück liegt südlich der … (… Straße). Im Norden schließt sich ein gemischt genutztes Gebiet an, in welchem sich sowohl Wohnhäuser als auch gewerbliche Nutzungen befinden. Diese Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Ortsbauplans „… …“ aus dem Jahr 1950. Östlich und südlich des genannten Grundstücks schließen sich gewerblich genutzte Flächen an. Unter anderem grenzt unmittelbar östlich ein Glaserei- und Fensterbaubetrieb an. Direkt südlich des Vorhabengrundstücks befindet sich ein Fahrradgeschäft. Das westlich unmittelbar angrenzende Grundstück Flst. Nr. …/X6 ist seit einem Brand im Jahr 2017 unbebaut. Zuvor befanden sich dort zwei am 18. März 2002 genehmigte Fachmärkte (Schuh- und Bekleidungsfachmarkt).

Randnummer 4

Daran angrenzend finden sich westlich und südwestlich verschiedene gewerblich genutzte Grundstücke. Diese liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Südlich der Nagolder Straße“ vom 15. November 2021. Unter anderem befindet sich in dessen Geltungsbereich auf den Grundstücken Flst.Nr. …/X und … (… Straße XX) ein Lidl-Lebensmitteldiscounter mit einer Verkaufsfläche von 800 m². Auf dem Grundstück Flst.Nr. …/X (… Straße XX) steht ein Edeka-Aktivmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1.200 m². Ferner ist auf dem Grundstück Flst.Nr. … (… Straße XX) ein Drogerie-Markt der Firma Rossmann vorhanden. Die L359 mündet einige hundert Meter östlich des Vorhabengrundstücks in die B 296 ein.

Randnummer 5

Daneben befinden sich im Gemeindegebiet der Beigeladenen in den Ortsteilen A. ein Lebensmittelmarkt der Firma Rewe (Verkaufsfläche ca. 1.100 m²) und in dem Ortsteil E. ein Lebensmitteldiscounter der Firma Penny (Verkaufsfläche ca. 500 m²). Im Übrigen sind in den verschiedenen Ortsteilen der Beigeladenen kleinere Geschäfte wie Bäckereien und Metzgereien vorhanden.

Randnummer 6

Die genaue Lage des Vorhabengrundstücks und die Umgebung des Bauvorhabens ergeben sich aus dem folgenden Luftbild:

Randnummer 7

Die Beigeladene erließ am 1. Juli 1993 den Bebauungsplan „XX XX XX - … …“. Das streitgegenständliche Grundstück Flst.Nr. …/X lag innerhalb des Geltungsbereichs dieses Bebauungsplans. Nach der ursprünglichen Planungskonzeption war in dem Gebiet ursprünglich für einige Grundstücke die Festsetzung eines Mischgebiets (MI) im Sinne des § 6 BauNVO 1990 vorgesehen. Für die übrigen Grundstücke war im nordwestlichen Teil des beabsichtigten Geltungsbereichs ein Gewerbegebiet (GE) im Sinne des § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO 1990 vorgesehen. Die textlichen Festsetzungen enthielten in der ausgefertigten und bekanntgemachten Version des Bebauungsplans in Ziff. 1.1 und 1.2 sowohl planungsrechtliche Festsetzungen eines Mischgebiets als auch eines Gewerbegebiets. Mit Beschluss vom 29. Juni 1993 entschied der Gemeinderat der Beigeladenen, die vorgesehenen Mischgebietsflächen aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplans zu entnehmen. In Ziff. 1.2 der textlichen Festsetzungen (Gewerbegebiet (GE)) war eine Regelung enthalten, dass ortskernrelevante Nutzungen nicht zulässig seien. Der bestehende Lebensmittelmarkt befindet sich auf der Fläche, für die bereits ursprünglich ein Gewerbegebiet im Sinne des § 8 in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO 1990 festgesetzt war.

Randnummer 8

Am 28. Oktober 1999 trat der Bebauungsplan „XX … XX - … … - X. …“ in Kraft. Mit dieser Änderung strich die Beigeladene das im Textteil des Bebauungsplans unter Ziff. 1.2 aufgeführte Verbot von ortskernrelevantem Einzelhandel ersatzlos.

Randnummer 9

Der Gemeinderat der Beigeladenen beschloss am 14. Juni 2010 den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „XX … XX - … … - X. …“. Dieser wurde am 16. Juni 2010 ausgefertigt. Die Änderung umfasste die Grundstücke Flst.Nr. …, …, …/X und …/X. Durch die Änderung lebte die ursprüngliche und mit Beschluss des Gemeinderats vom 29. Juni 1993 ausgenommene Festsetzung des Mischgebiets wieder auf. Das Vorhabengrundstück war von der Änderung nicht betroffen.

Randnummer 10

Am 14. Oktober 2018 machte die Beigeladene den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan „… … … Straße“ bekannt. Der Planbereich sollte das Vorhabengrundstück und die westlich, südlich und östlich angrenzenden Grundstücke umfassen. Insbesondere sollte sich der Geltungsbereich auf die bislang nicht überplanten Grundstücke erstrecken, auf denen sich der Lidl-Lebensmitteldiscounter, der Edeka-Aktivmarkt und der Drogeriemarkt der Firma Rossmann befinden. Überplant werden sollten ferner auch die Planbereiche der Bebauungspläne „XX … XX - … …“ und „XX … XX - … … - X. …“. Am selben Tag trat für das Plangebiet in Folge ihrer Bekanntmachung eine Veränderungssperre in Kraft.

Randnummer 11

Die Klägerin beantragte am 25. Februar 2019 die Erteilung eines Bauvorbescheids zur Klärung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Abbruchs eines bestehenden Lebensmittelmarkts mit 750 m² Verkaufsfläche und 1242 m² Geschossfläche sowie den entsprechenden Neubau mit einer Erhöhung der Verkaufsfläche auf maximal 1.200 m² und der Vergrößerung der Geschossfläche auf maximal 2.000 m² auf dem Grundstück Flst.Nr. …/X, Gemarkung A., in Ammerbuch.

Randnummer 12

Mit Bescheid vom 3. Juli 2019 - der Klägerin zugestellt am 16. Juli 2019 - lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids ab. Zur Begründung machte der Beklagte geltend, dass der bisherige Bebauungsplan „XX … XX -X… …“ für das Vorhabengrundstück ein Gewerbegebiet ausweise. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb könne hier auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden. Zudem habe der Gemeinderat der Beigeladenen am 24. September 2018 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans „… … … Straße“ gefasst. Zur Sicherung der Bauleitplanung und zur Vermeidung von Fehlentwicklungen sei auch eine Veränderungssperre für den künftigen Planbereich erlassen worden. In deren räumlichem Geltungsbereich dürften Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt werden. Hierzu zähle auch der eingereichte Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids. Das Vorhaben widerspreche aufgrund der geplanten Großflächigkeit auch den Zielen des geplanten Bebauungsplans. Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Veränderungssperre nach § 14 Abs. 2 BauGB lägen nicht vor.

Randnummer 13

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin legte gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 7. August 2019 Widerspruch ein.

Randnummer 14

Mit Beschluss des Gemeinderats der Beigeladenen vom 28. September 2020 - bekanntgemacht am 1. Oktober 2020 - wurde die vorgenannte Veränderungssperre um ein Jahr verlängert. Auch der räumliche Geltungsbereich der verlängerten Veränderungssperre erstreckte sich auf das Vorhabengrundstück.

Randnummer 15

Aufgrund raumordnerisch und regionalplanerisch notwendiger Abstimmungen teilte die Beigeladene das Bebauungsplanverfahren im weiteren Verlauf in zwei Verfahren auf. Das Vorhabengrundstück, das westlich daran angrenzende und weitere östlich und südlich angrenzende Grundstücke sollten sich nun nicht mehr im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplans „… … … Straße“ befinden. Der Teil, der bereits durch den Bebauungsplan „XX … XX - … …“ überplant war, wurde in der weiteren Planung nunmehr als Bebauungsplanverfahren „XX … XX - … … - X. …“ fortgeführt. Für den Teil, der bereits durch den Bebauungsplan „XX … XX - … … - X. …“ überplant war, führte die Beigeladene die Planung zunächst nicht weiter. Der Bebauungsplan „… … … Straße“ trat am 25. November 2021 in Kraft. Er setzte für die östlich und süd-östlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Grundstücke Sondergebiete, Urbane Gebiete und ein Gewerbegebiet fest (SO 1, SO 2, SO 3, MU 1, MU 2 und GE).

Randnummer 16

Bereits im Mai 2021 hatte die Klägerin ihren 2019 eingelegten Widerspruch wieder aufgegriffen und mit der Rechtswidrigkeit der Veränderungssperre begründet.

Randnummer 17

Am 23. September 2021 traten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „XX … XX - … … - X. …“ in Kraft. Gleichzeitig traten die bisherigen innerhalb des Planbereichs bestehenden planungs- und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen außer Kraft (vgl. Ziff. 5 der textlichen Festsetzungen). Dieser setzte für das Vorhabengrundstück und das unmittelbar westlich angrenzende Grundstück Flst.Nr. …/X ein Urbanes Gebiet (MU 1 und MU 2) fest. Das streitgegenständliche Grundstück lag im Bereich MU 2. Ziff. A1.1.1 der textlichen Festsetzungen enthielt für das Gebiet MU 1 (Flst.Nr. …/X) unter anderem eine Regelung dergestalt, dass gemäß §§ 6a Abs. 2, 1 Absätze 4, 5, 7 und 9 BauNVO Einzelhandelsbetriebe nur in Form von nichtgroßflächigen Einzelhandelsbetrieben mit Sortimenten der Spalte (c) und (d) der „Regionalen Sortimentsliste Neckar-Alb“ (siehe Kapitel F Anhang, F1 Sortimentsliste) und nur in den Erdgeschossen (EG) zulässig sind. Hinsichtlich des Gebiets MU2 enthielt der Bebauungsplan unter anderem eine Festsetzung dergestalt, dass gemäß §§ 6a Abs. 2, 1 Absätze 4, 5, 7 und 9 BauNVO nichtgroßflächige Einzelhandelsbetriebe in Form von Lebensmitteldiscountern mit dem Kernsortiment Lebensmittel in den Erdgeschossen zulässig sind. Sonstige Waren waren nur als Nebensortiment bis maximal 10 % der Verkaufsfläche zugelassen. Ausweislich der Planbegründung verfolgte die Beigeladene mit der Planung das Ziel, ein Urbanes Gebiet festzusetzen, um den möglichen Nutzungskatalog gegenüber dem bisher festgesetzten Gewerbegebiet zu erweitern und die Voraussetzungen für eine Nutzungsdiversifizierung, Modernisierung und Wiedernutzung zu schaffen. Die Beschränkung der Einzelhandelsnutzungen auf nichtgroßflächige Einzelhandelsbetriebe im Teilgebiet MU 2 begründete die Beigeladene mit raumordnerischen und regionalplanerischen Vorgaben. Zudem könne eine raumordnerisch unverträgliche Agglomeration vermieden werden.

Randnummer 18

Am 30. Juni 2022 traten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „XX … XX - … … - X. …“ in Kraft. Dieser ergänzte die 3. Änderung dergestalt, dass in den Teilgebieten MU 1 und MU 2 gemäß §§ 6a Abs. 4 Nr. 4, 1 Absätze 5, 7 und 9 BauNVO mindestens 25 Prozent der zulässigen Geschossfläche für gewerbliche Nutzungen zu verwenden sind. Ausweislich der Sitzungsvorlage für den Aufstellungsbeschluss vom 24. März 2022 verfolgte die Beigeladene mit der erneuten Planaufstellung das Ziel, mittels Festschreibung einer mindestens 25-prozentigen gewerblichen Nutzung der zulässigen Geschossfläche einer städtebaulichen Fehlentwicklung im gesamten Bereich langfristig entgegenzuwirken. Insbesondere beabsichtigte sie, für den Fall der Aufgabe des bestehenden Lebensmittelmarkts auf dem Vorhabengrundstück auch künftig eine Durchmischung der Nutzung sicherzustellen. Für das Grundstück Flst.Nr. …/X6 trat bereits am 7. Februar 2022 eine Veränderungssperre in Kraft.

Randnummer 19

Im Mai 2023 drohte die Klägerin die Erhebung einer Untätigkeitsklage an. Daraufhin legte das Landratsamt Tübingen den Widerspruch mit Schreiben vom 7. Juni 2023 dem Regierungspräsidium Tübingen zur Entscheidung vor.

Randnummer 20

Nachdem der Regionalverband Neckar-Alb um eine Anpassung des Bebauungsplans „XX … XX - … … - X. …“ an die Ziele der Raumordnung im Sinne des § 1 Abs. 4 BauGB gebeten hatte, fasste der Gemeinderat der Beigeladenen am 23. Oktober 2023 den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „XX … XX - … … - X. …“ für den Teilbereich MU 1 (Flst.Nr. …/X). Die Beigeladene beabsichtigte mit dem Erlass des Bebauungsplans sicherzustellen, dass die Errichtung und die Erweiterung einer nach Plansatz 2.4.3.2 Abs. 8 des Regionalplans Neckar-Alb unzulässigen Einzelhandelsagglomeration nicht erfolgen kann. Gleichzeitig beschloss der Gemeinderat den Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans.

Randnummer 21

Mit Bescheid vom 25. Oktober 2023 erließ der Regionalverband Neckar-Alb gegen die Beigeladene gemäß § 21 Abs. 1 LPlG ein Planungsgebot. Darin verpflichtete er sie, den Bebauungsplan „XX … XX - … … - X. …“ innerhalb eines Jahres dergestalt an die Ziele der Raumordnung anzupassen, dass die Errichtung und Erweiterung einer Einzelhandelsagglomeration im Sinne des Plansatzes 2.4.3.2 Abs. 8 des Regionalplans Neckar-Alb unzulässig wird. Hierzu verpflichtete der Regionalverband die Beigeladene zunächst, unverzüglich einen Beschluss über die Aufstellung eines Bebauungsplans für das Gebiet „XX … XX - … …“ zu fassen und öffentlich bekannt zu machen (Ziff. 1). Gleichzeit verpflichte der Regionalverband die Beigeladene, unverzüglich eine Satzung über eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB in Kraft zu setzen (Ziff. 2). Die Beigeladene wurde abschließend verpflichtet, die Zurückstellung von Anträgen auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheids im Geltungsbereich des Bebauungsplans „XX … XX - … …“ zu beantragen, bis eine Veränderungssperre in Kraft getreten ist (Ziff. 3).

Randnummer 22

Der Gemeinderat der Beigeladenen fasste am 21. November 2023 den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „XX … XX - … … - X. …“. Infolge des Planungsgebots sollte nunmehr auch das Vorhabengrundstück (Teilbereich MU 2) in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen werden. Dieser sollte demzufolge die Grundstücke Flst.Nr. …/X und …/X6 umfassen. Gleichzeitig beschloss der Gemeinderat den Erlass einer Veränderungssperre für den beabsichtigten Geltungsbereich des Bebauungsplans. Sowohl der Aufstellungsbeschluss als auch die Veränderungssperre wurden am 30. November 2023 bekannt gemacht. Im Nachgang hierzu beschloss der Gemeinderat der Beigeladenen am 13. November 2025 - bekanntgemacht am 20. November 2025 - die Heilung eines Bekanntmachungsfehlers gemäß § 214 Abs. 4 BauGB betreffend den Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans und der Satzung über örtliche Bauvorschriften gemäß § 2 Abs. 1 BauGB für den Bereich „XX … XX - … … - X. …“. Der Aufstellungsbeschluss vom 21. November 2023 wurde rückwirkend zum 30. November 2023 bekanntgemacht. Ergänzend beschloss der Gemeinderat in derselben Sitzung die Heilung eines Fehlers gemäß § 214 Abs. 4 BauGB betreffend den Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich „XX … XX - … … - X. …“. Der Beschluss zum Erlass der Veränderungssperre vom 21. November 2023 wurde rückwirkend zum 30. November 2023 bekanntgemacht.

Randnummer 23

Das Bebauungsplanverfahren ist bisher nicht abgeschlossen. Im weiteren Verlauf beabsichtigte die Beigeladene vielmehr, für das Vorhabengrundstück, das Grundstück Flst. Nr. …/X und weitere östlich und südlich angrenzende Grundstücke einen Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „… …/X… Straße“ zu erlassen. Die Beigeladene wollte für das Baugebiet einheitlich ein Urbanes Gebiet (MU) festsetzen. Der Gemeinderat lehnte einen Aufstellungsbeschluss mit Beschluss vom 4. November 2024 ab. Ebenfalls lehnte er mit selbem Datum den Erlass einer diesbezüglichen Veränderungssperre ab. Vielmehr fasste der Gemeinderat in der Sitzung am 4. November 2024 - bekanntgemacht am 28. November 2024 - für einige östlich und südlich an das Vorhabengrundstück angrenzende Grundstücke einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften „XX … XX - … … - X. …“. Ebenfalls fasste er in derselben Sitzung - bekanntgemacht ebenfalls am 28. November 2024 - den Beschluss über den Erlass einer entsprechenden Veränderungssperre.

Randnummer 24

Bereits mit Widerspruchsbescheid vom 11. April 2024 - dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 26. April 2024 - hatte das Regierungspräsidium Tübingen deren Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung berief sich das Regierungspräsidium wesentlich darauf, dass die Bauvoranfrage zum maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids nicht positiv beschieden werden könne. Das Vorhabengrundstück befinde sich nach derzeitiger Rechtslage innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „XX … XX - … … - X. …“. Großflächige Einzelhandelsbetriebe seien nach dessen Ziff. A1.2 nicht zulässig. Bei dem Bauvorhaben handele es sich jedoch um ein solches. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB könne nicht erteilt werden, da offensichtlich Grundzüge der Planung berührt seien. Zudem widerspreche das Bauvorhaben der am 21. November 2023 beschlossenen Veränderungssperre für den Bereich des künftigen Bebauungsplans „XX … XX - … … - X. …“. Die wohnortnahe Grundversorgung sei in A. aufgrund mehrerer bereits ansässiger Lebensmittelmärkte in unmittelbarer Nähe zum Bauvorhaben gesichert. Die Errichtung eines großflächigen Lebensmittelmarktes widerspreche hier dem Konzentrationsgebot nach Plansatz 2.4.3.2 Z Abs. 3 des Regionalplans Neckar-Alb 2013 (5. Änderung). Zudem verstoße sie gegen das Agglomerationsverbot in Plansatz 2.4.3.2 Z Abs. 8 des Regionalplans Neckar-Alb 2013 (5. Änderung). Danach seien mehrere Einzelhandelsbetriebe, die aufgrund ihres räumlichen und funktionalen Zusammenhangs (Agglomeration) negative raumordnerische Auswirkungen erwarten ließen, wie ein einheitliches Einzelhandelsgroßprojekt zu beurteilen. Aufgrund der bereits vorhandenen Einzelhandelsbetriebe bilde das Bauvorhaben mit diesen eine Agglomeration. Das Vorhaben widerspreche folglich dem Sicherungszweck und der Planung der Gemeinde. Dem Vorhaben stünden daher überwiegende öffentliche Belange im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB entgegen. Eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BauGB könne nicht zugelassen werden.

Randnummer 25

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat am 17. Mai 2024 Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass ein zur Anwendbarkeit des § 30 BauGB führender Bebauungsplan für das Baugrundstück nicht vorliege. Der Bebauungsplan „XX … XX - … …" verstoße in seiner am 1. Juli 1993 in Kraft gesetzten Ursprungsfassung gegen das Gebot hinreichender Bestimmtheit. Der Bebauungsplan „XX … XX - … … - X. …“ vom 28. Oktober 1999 sei schon als Folge der Ungültigkeit des Bebauungsplans „XX … XX - … …“ unwirksam. Bei diesem handele es sich um eine unselbstständige Änderung des ungültigen Bebauungsplans „XX … XX- … …“, sodass er an dessen Unwirksamkeit teilnehme. Der Bebauungsplan „XX … XX - … … - X. …“ habe schon in Ermangelung einer Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB keine Rechtsgültigkeit erlangt. Der Bebauungsplan „XX … XX - … … - X. …“ vom 23. September 2021 sei wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam. Dies darum, weil er zum einen gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und zum anderen gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstoße. Ferner sei die Beigeladene dazu gehalten gewesen, zur Herstellung der Raumverträglichkeit die Entstehung von Einzelhandelsagglomerationen in dem Plangebiet zu verhindern. Indem sie dies erkennbar unterlassen habe, habe sie gegen § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen. Dieser Verstoß dokumentiere sich auch in einem nachfolgend von der Beigeladenen eingeleiteten Bebauungsplanänderungsverfahren. So habe die Beigeladene die Änderung des Bebauungsplans „XX … XX - … … - X. …“ durch die Aufstellung des Bebauungsplans „XX … XX - … … - X. …“ gerade deshalb angestrengt, um die Entstehung von Agglomerationen in dem Plangebiet zu verhindern. Der Bebauungsplan „XX … XX - … … - X. …“ vom 3. Juni 2022 sei als Folge des Bebauungsplans „XX … XX - … … - X. …“ ebenfalls unwirksam.

Randnummer 26

Ferner gelte auch keine Veränderungssperre. Die Veränderungssperre vom 14. Oktober 2018 sei, da sie in Ermangelung eines rechtsverbindlichen Abschlusses der mit ihr gesicherten Bauleitplanung nicht bereits gemäß § 17 Abs. 5 BauGB außer Kraft getreten sei, jedenfalls gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB außer Kraft getreten, nachdem ihre gemäß § 17 Abs. 2 BauGB um ein Jahr verlängerte Geltungsdauer am 14. Oktober 2021 abgelaufen sei. Die nur das Vorhabengrundstück erfassende Veränderungssperre vom 21. November 2023 sei jedenfalls nicht mehr rechtsgültig. Eine Gemeinde könne zwar gemäß § 17 Abs. 3 BauGB eine außer Kraft getretene Veränderungssperre ganz oder teilweise erneut beschließen. Dies gelte aber nur, wenn die Voraussetzungen für ihren Erlass fortbestünden. Letzteres sei hier nicht der Fall. Aus diesem Grund handele es sich bei der Veränderungssperre vom 21. November 2023 um eine erneute Veränderungssperre im Sinne von § 17 Abs. 3 BauGB, weil sie in einer sachlichen Kontinuität zu der Veränderungssperre vom 14. Oktober 2018 stehe.

Randnummer 27

Darüber hinaus sei auch die Dauer der faktischen Zurückstellung zwischen der Geltung der Veränderungssperre vom 14. Oktober 2018 und vom 21. November 2023 anzurechnen. Eine faktische Zurückstellung sei hier mit dem Ablauf der Veränderungssperre vom 14. Oktober 2018, mithin am 14. Oktober 2021, eingetreten. Der Klägerin werde nämlich seither die Erteilung des streitigen Bauvorbescheids in rechtswidriger Weise von dem Beklagten verweigert. Der Klägerin stehe seit dem Ablauf dieser Veränderungssperre ein Rechtsanspruch auf dessen Erteilung zu.

Randnummer 28

Gemessen an dem in Ermangelung eines (wirksamen) Bebauungsplans oder einer (wirksamen) Veränderungssperre als Prüfungsmaßstab heranzuziehenden § 34 Abs. 1 BauGB sei das Neubauvorhaben zulässig. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 34 BauGB lägen nämlich vor. So füge sich der Lebensmittelmarkt der Klägerin zunächst sowohl seiner Art und seinem Maß nach sowie nach der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden solle, in die Eigenart der das Baugrundstück prägenden näheren Umgebung ein. Hinsichtlich aller nach § 34 Abs. 1 BauGB relevanter Merkmale finde der Einzelhandelsbetrieb in der näheren Umgebung ein Vorbild und halte sich damit innerhalb des Rahmens, der von der Umgebungsbebauung diesbezüglich jeweils vorgegeben werde. Dies gelte auch und insbesondere im Hinblick auf die zulässige Nutzungsart. Diesbezüglich werde das Baugrundstück geprägt durch den dort bereits vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetrieb in dem Gebäude … Straße XX. Entscheidend sei nach § 34 BauGB ausschließlich, ob die nähere Umgebung durch einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb vorgeprägt werde und dem Vorhaben damit als Vorbild dienen könne. Dass der Einzelhandelsbetrieb sowohl in seiner Verkaufs- wie gleichermaßen in seiner Geschossfläche erweitert werden solle und damit eine größere Verkaufs- und Geschossfläche haben werde als der als Vorbild dienende Bestandsmarkt, sei unbeachtlich. In Ansehung der Existenz des bereits großflächigen Einzelhandelsbetriebs scheide eine Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB zwingend aus, da die Eigenart der näheren Umgebung hierdurch nicht einem der Baugebiete entspreche, die in der BauNVO typisiert seien. Insbesondere handele es sich um kein Gewerbegebiet im Sinne von § 8 BauNVO, da dort Einzelhandelsbetriebe, die im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO großflächig seien, grundsätzlich gerade nicht zulässig seien. Schließlich stehe der erweiterte Markt der Klägerin auch im Einklang mit § 34 Abs. 3 BauGB, da nicht zu erwarten stehe, dass von ihm schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche im Gebiet der beigeladenen Gemeinde oder in einer anderen Gemeinde ausgehen würden. Dabei sei aber solange, wie die Erweiterung - wie hier - nicht zu qualitativen Veränderungen führe, davon auszugehen, dass der zu erweiternde Betrieb mit seiner bisher genehmigten Größe am Erweiterungsstandort bereits vorhanden und in seiner bisherigen Größe am Markt etabliert sei. Im Ergebnis entfalte daher nur die zusätzlich hinzukommende Fläche weitergehende Auswirkungen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass bei der in diesem Zusammenhang anzustellenden Prognose zwar alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien. Indessen sei bei dieser gebotenen Gesamtbetrachtung der städtebaulichen Umstände eine Anknüpfung an landesplanerische Zielvorgaben grundsätzlich ausgeschlossen. Im Ergebnis gebe es keinen Raum für die Annahme, dass Auswirkungen entstünden, die die Schädlichkeitsschwelle überstiegen. Dies folge auch aus dem vorgelegten Gutachten der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (GMA) vom 13. Oktober 2015.

Randnummer 29

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 30

den Ablehnungsbescheid des Landratsamts Tübingen vom 3. Juli 2019 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 11. April 2024 aufzuheben und

Randnummer 31

den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin auf deren Bauvoranfrage vom 25. Februar 2019 hin einen Bauvorbescheid mit der Feststellung zu erteilen, dass der Neubau eines Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von maximal 1.200 m² und einer Geschossfläche von maximal 2.000 m² auf dem Grundstück Flurstück …/X der Gemarkung P. bauplanungsrechtlich zulässig ist, sowie

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die Hinzuziehung des Prozessbevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.

Randnummer 33

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 34

die Klage abzuweisen.

Randnummer 35

Zur Begründung macht der Beklagte geltend, dass weder Zweifel an der Rechtsgültigkeit der Veränderungssperre noch an der Rechtmäßigkeit des ablehnenden Bauvorbescheids bestünden. Die Klägerin stelle in der Begründung die Bestandskraft der Bebauungspläne und Satzungen der Beigeladenen in Frage. Dem Beklagten stehe insoweit keine Verwerfungskompetenz zu. Weiter könne festgestellt werden, dass auch zum heutigen Zeitpunkt kein positiver Bauvorbescheid erteilt werden könne. Die Beigeladene habe für den Geltungsbereich des betreffenden Bebauungsplans „In der Au - östlicher Teil“ im Jahr 2023 erneut eine Veränderungssperre erlassen, um den regionalplanerischen Vorgaben Rechnung zu tragen und den Bebauungsplan an diese anzupassen. Es bestünden keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit auch dieser Veränderungssperre. Selbst wenn die planungsrechtliche Zulässigkeit für das Vorhaben

Randnummer 36

grundstück nach § 34 BauGB zu beurteilen wäre, sei ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb unzulässig. Das Gebiet, welches von den Straßen … Gasse, … Straße und In der Au umrahmt werde, sei in diesem Fall als Gewerbegebiet im Sinne des § 8 BauNVO einzustufen. Demzufolge könne gemäß § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 11 Abs. 3 BauNVO ein großflächiger Einzelhandel dort nicht zugelassen werden.

Randnummer 37

Mit Beschluss vom 23. Mai 2024 hat das Gericht die Gemeinde Ammerbuch gemäß § 65 Abs. 1 VwGO zu dem Verfahren beigeladen, weil die Entscheidung infolge der von der Klägerin geltend gemachten Unwirksamkeit mehrerer Bebauungspläne und die Frage der Rechtswirksamkeit einer Veränderungssperre die rechtlichen Interessen der Gemeinde berührt.

Randnummer 38

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Randnummer 39

Die Beigeladene argumentiert, dass der Bescheid über das Planungsgebot vom 25. Oktober 2023 bestandskräftig sei. Die Beigeladene sei derzeit damit befasst, durch die Wiederaufnahme eines Planungsverfahrens dem Planungsgebot des Regionalverbands nachzukommen.

Randnummer 40

Mit Schreiben vom 5. November 2025 forderte das Landratsamt Tübingen als Rechtsaufsichtsbehörde die Beigeladene auf, dem Planungsgebot vom 25. Oktober 2023 Folge zu leisten. Gleichzeitig drohte das Landratsamt der Beigeladenen an, sie im Wege einer aufsichtsrechtlichen Anordnung zu verpflichten, den Bebauungsplan „XX … XX - … …“ in der Fassung der 4. Änderung unverzüglich, jedoch bis spätestens zum 30. November 2026 an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Des Weiteren drohte das Landratsamt der Beigeladenen an, sie zu verpflichten, unverzüglich, jedoch bis spätestens zum 20. November 2025 eine Satzung über die einjährige Verlängerung der Veränderungssperre für das Gebiet „XX … XX - … … - X. …“ in A. gemäß § 14 BauGB in Kraft zu setzen. Ferner drohte das Landratsamt der Beigeladenen in diesem Schreiben die Ersatzvornahme gemäß § 123 GemO an.

Randnummer 41

Mit Bescheid vom 11. November 2025 verpflichtete das Landratsamt die Beigeladene gemäß § 21 LPIG, den Bebauungsplan „XX … XX - … …“ in der Fassung der 4. Änderung unverzüglich an die Ziele der Raumordnung anzupassen (Ziff. 1). Weiterhin wurde die Beigeladene aufgefordert unverzüglich, jedoch bis spätestens zum 20. November 2025 eine Satzung über die einjährige Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanentwurfs „XX … XX … … - X. …“ in A. gemäß § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB in Kraft zu setzen (Ziff. 2). Für den Fall, dass die Beigeladene der Anordnung nicht bis zum 20. November 2025 nachkommen sollte, wurde ihr die Umsetzung dieser Anordnung im Wege der Ersatzvornahme gemäß § 123 GemO angedroht (Ziff. 3). Das Landratsamt ordnete schließlich die sofortige Vollziehung der Entscheidung an (Ziff. 4). Am 27. November 2025 - bekanntgemacht am selben Tag - erließ das Landratsamt Tübingen als Rechtsaufsichtsbehörde im Wege der Ersatzvornahme eine Satzung über die erste Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanentwurfs 6. Änderung „XX … XX - … …“ in A..

Randnummer 42

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze und den sonstigen Akteninhalt verwiesen. Dem Gericht liegen die einschlägigen Akten des Landratsamts Tübingen (1 Heft nebst Bauvorlagen) und die Akten des Regierungspräsidiums Tübingen in elektronischer Form vor. Ferner liegen dem Gericht die Akten im Bauverfahren mit dem Aktenzeichen XX.X-X…/XX-XX nebst Bauvorlagen (1 Heft) und die Gerichtsakten im Verfahren X K …/XX in elektronischer Form vor. Auch liegen die Akten zum Bebauungsplan „XX … XX - … …“, zum Bebauungsplan „XX … XX - … … - X. …“, zum Bebauungsplan „XX … XX - … … - X. …“, zum Bebauungsplan „XX … XX - … … - X. …“, zum Bebauungsplan „XX … XX - … … - X. …“, zum Bebauungsplan „XX … XX - … … - X. …“ und zum Bebauungsplan „XX … XX - … … - X. …“ vor. Dem Gericht liegen weiter die Akten zur Veränderungssperre für den Bebauungsplanentwurf „XX … XX - … … - X. …“ vor. Auch liegen dem Gericht die auszugsweisen Akten des Landratsamts Tübingen - Abteilung Kommunalaufsicht - zur Verlängerung der Veränderungssperre in elektronischer Form vor. Des Weiteren liegen dem Gericht auch die Akten zu der Veränderungssperre für das Plangebiet „… … … Straße“ und des diesbezüglichen Bebauungsplans in elektronischer Form vor. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Hierauf wird ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 43

I. Die zulässige Klage ist begründet.

Randnummer 44

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Bauvorbescheids. Der Bescheid des Landratsamts Tübingen vom 3. Juli 2019 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 11. April 2024 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Randnummer 45

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Anspruch auf Erteilung eines Bauvorbescheids besteht, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 13.11.2025 - 5 S 259/25 -, juris Rn. 29, vom 26.05.2020 - 8 S 1081/19 -, juris Rn. 44 und vom 08.03.2018 - 8 S 1464/15 -, juris Rn. 85 (zur Baugenehmigung); OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 02.11.2023 - 1 LB 3/22 -, juris Rn. 36; VG Freiburg, Urteil vom 22.09.2020 - 13 K 3129/19 -, juris Rn. 52).

Randnummer 46

1. Nach § 57 Abs. 1 Satz 1 LBO kann vor Einreichen des Bauantrags auf Antrag des Bauherrn in Textform ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Der Bauvorbescheid ist gemäß §§ 57 Abs. 2, 58 Abs. 1 Satz 1 LBO zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dabei besteht durch den Verweis in § 57 Abs. 2 LBO auf § 58 Abs. 1 LBO ein Rechtsanspruch des Bauherrn auf dessen Erteilung, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften den zur Klärung gestellten Fragen nicht entgegenstehen (vgl. VGH Baden-Württemberg , Urteile vom 25.01.2023 - 5 S 638/21 -, juris Rn. 35, vom 10.07.2006 - 3 S 2309/05 -, juris Rn. 21 und vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 - , juris Rn. 24).

Randnummer 47

Die vom Bauherrn als zu klärend benannten Fragen stellen dabei den Streitgegenstand des Verfahrens dar und andere als die in dem Antrag benannten Fragen stehen nicht zur Entscheidung. Vorliegend hat die Klägerin die Frage gestellt, ob der Neubau eines Lebensmittelmarktes mit einer Verkaufsfläche von maximal 1.200 m² und einer Geschossfläche von maximal 2.000 m² auf dem Grundstück Flurstück …/X der Gemarkung A. bauplanungsrechtlich zulässig ist. Der in dieser Weise begrenzte Streitgegenstand des Bauvorbescheidsverfahrens beinhaltet der Sache nach somit ausschließlich die Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der von der Klägerin geplanten Neuerrichtung eines Lebensmittelmarkts.

Randnummer 48

2. Ausgehend hiervon hat die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung des von ihr begehrten Bauvorbescheids. Das geplante Vorhaben ist nämlich nach den §§ 29 ff. BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Ihm steht die Satzung der Beigeladenen über den Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanentwurfs 6. Änderung „XX … XX - … …“ in Gestalt der im Wege der Ersatzvornahme durch das Landratsamt Tübingen erlassenen Satzung über die erste Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanentwurfs 6. Änderung „XX … XX - … …“ nicht entgegen (dazu a.). Mangels Vorliegens eines rechtsgültigen Bebauungsplans (dazu b.) bemisst sich die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit hier nach § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB (dazu c.). Letztlich kann auch die Vorschrift des § 34 Abs. 3 BauGB dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden (dazu d.).

Randnummer 49

a. Dem geplanten Bauvorhaben steht die Satzung der Beigeladenen über den Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanentwurfs 6. Änderung „XX … XX - … …“ vom 21. November 2023 in Gestalt der im Wege der Ersatzvornahme durch das Landratsamt Tübingen erlassenen Satzung über die erste Verlängerung der Veränderungssperre nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB für den Bereich des Bebauungsplanentwurfs 6. Änderung „XX … XX - … …“ vom 27. November 2025 nicht entgegen. Dahingestellt bleiben kann vorliegend, ob die Veränderungssperre formell und materiell rechtmäßig ist. Die Veränderungssperre ist nämlich gegenüber der Klägerin aufgrund der Anrechnung von Zeiten sogenannter „faktischer Zurückstellung“ in analoger Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB unwirksam.

Randnummer 50

Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB tritt eine Veränderungssperre nach Ablauf von zwei Jahren außer Kraft. Auf die Zweijahresfrist ist gemäß § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB der seit der Zustellung der ersten Zurückstellung eines Baugesuchs nach § 15 Abs. 1 BauGB abgelaufene Zeitraum anzurechnen. § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB sieht vor, dass die Gemeinde die Frist, und folglich die Geltungsdauer der Veränderungssperre, um ein Jahr verlängern kann. Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB ist entsprechend anzuwenden, wenn ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheids „faktisch“ zurückgestellt wird, weil er nicht hinreichend zügig bearbeitet, sonstwie verzögert oder rechtswidrig abgelehnt wird und dadurch ein Zeitverlust entstanden ist. Denn „faktische“ Zurückstellungen haben eine mit einer förmlichen Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB vergleichbare Wirkung. Die Anforderungen des § 15 BauGB sowie die Anrechnungsregelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB könnten unschwer unterlaufen werden, indem die Genehmigungsbehörden Bauanträge nicht förmlich, sondern lediglich „faktisch“ zurückstellen. Auch muss die Verwaltung, wenn sie sich - bei direkter Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB - schon nach § 15 BauGB zulässige Verzögerungen anrechnen lassen muss, erst recht Verzögerungen gegen sich gelten lassen, die sie auf rechtswidrige Weise erreicht (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 21.03.2013 - 4 B 1.13 -, juris Rn. 5 und Urteil vom 19.08.1992 - 5 S 1078/92 -, juris Rn. 23; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 06.11.2025 - 5 S 695/24 -, VBlBW 2026, 199 ff., vom 26.05.2020 - 8 S 1081/19 -, juris Rn. 48 ff., vom 11.02.1993 - 5 S 2471/92 -, juris Rn. 23 f. und vom 19.08.1992 - 5 S 1078/92 -, juris Rn. 28; OVG NRW, Urteil vom 04.07.1997 - 7 A 3458/93 -, juris Rn. 23 ff.). In den Fällen der einer Veränderungssperre vorangegangenen förmlichen Zurückstellung nach § 15 BauGB ebenso wie bei einer faktischen Zurückstellung ist die hierdurch vergangene Zeit nur zu Gunsten desjenigen anzurechnen, der von der Zurückstellung betroffen ist. Die Dauer der Veränderungssperre insgesamt, also hinsichtlich jener, die von einer Zurückstellung nicht betroffen waren, bleibt hiervon unberührt.

Randnummer 51

Die Annahme einer „faktischen Zurückstellung“ erfordert regelmäßig die Stellung eines Baugesuchs (vgl. hierzu nur BVerwG, Beschluss vom 21.03.2013 - 4 B 1.13 -, juris Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.05.2020 - 8 S 1081/19 -, juris Rn. 50) oder einer Bauvoranfrage (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.1993 - 5 S 2471/92 -, juris Rn. 23). Die anrechenbare Zeit beginnt bei einer entsprechenden Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB in den Fällen „faktischer Zurückstellung“ in dem Zeitpunkt, in dem die zuständige Behörde über das Baugesuch hätte entscheiden müssen (vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand: 162. EL Januar 2026, § 17 Rn. 18). Eine Anrechnung kommt nicht in Betracht, wenn ein Baugesuch nicht verzögerlich behandelt und rechtmäßig abgelehnt worden ist. Die normale Bearbeitungszeit liegt in der Regel bei drei Monaten (vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand: 162. EL Januar 2026, § 17 Rn. 19, m.w.N.). Der insoweit in Rechnung zu stellende Zeitraum hängt im Einzelfall davon ab, ob die Bearbeitung sich als besonders schwierig erweist.

Randnummer 52

Für die Berechnung des Zeitraums, nach dessen Ablauf einem Bauherrn unter Berücksichtigung einer vorangegangenen faktischen Zurückstellung seines Baugesuchs die Wirkungen einer Veränderungssperre in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB nicht mehr entgegengehalten werden können, ist die den beiden ersten Absätzen des § 17 BauGB zugrunde liegende Annahme des Gesetzgebers maßgeblich, wonach eine Bebauungsplanung im Regelfall in drei Jahren abgeschlossen werden kann, so dass sich bei einer für zwei Jahre verhängten Veränderungssperre ein bestimmter Betroffener auf die infolge Anrechnung eintretende Unwirksamkeit der Veränderungssperre dennoch nicht berufen kann, wenn im Hinblick auf sein Grundstück die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Sperre nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB verlängert werden dürfte (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 27.07.1990 - 4 B 156.89 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 05.02.2025 - 2 A 2709/21 -, juris Rn. 13). Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die Gemeinde die Frist bis zu einem weiteren Jahr nochmals verlängern (§ 17 Abs. 2 BauGB). Daraus ergibt sich die Wertung des Gesetzgebers, dass im Regelfall innerhalb von drei Jahren - und jedenfalls bis zum Ablauf von vier Jahren - eine Planung verwirklicht werden kann. Weiterhin folgt aus § 17 BauGB in Verbindung mit § 18 Abs. 1 BauGB, dass eine Veränderungssperre, die länger als vier Jahre dauert, enteignende Wirkung hat. Veränderungssperren von einer vier Jahre überschreitenden Dauer sind zwar bei Vorliegen besonderer Umstände grundsätzlich möglich, eine fingierte Verlängerung der Veränderungssperre über diesen Zeitraum hinaus bei individueller Betrachtungsweise ist jedoch nicht möglich, da zum einen der Gemeinde damit eine Entschädigungspflicht nach § 18 Abs. 1 BauGB aufgedrängt würde und zum anderen ohne die erforderliche Rechtfertigung Art. 14 Abs. 1 GG eingeschränkt würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.1993 - 5 S 2471/92 -, juris Rn. 24).

Randnummer 53

An einer Regelungslücke fehlt es in den Fällen, in denen sich die Frage einer förmlichen Zurückstellung nach § 15 BauGB überhaupt nicht stellt, weil sich die Behörde auf Grundlage des geltenden Planungsrechts zur Ablehnung des Baugesuchs berechtigt glaubt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.05.2020 - 8 S 1081/19 -, juris Rn. 51).

Randnummer 54

Zwischen der förmlichen oder der „faktischen“ Zurückstellung und einer zu sichernden Planung muss ein innerer Zusammenhang bestehen. Dies setzt jedenfalls voraus, dass bei Ablehnung des Bauantrags beziehungsweise der Bauvoranfrage die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB oder die Zurückstellung des Baugesuchs nach § 15 BauGB vorgelegen haben. Denn nur dann liegt eine mit den Fällen einer Zurückstellung von Baugesuchen nach § 15 BauGB vergleichbare Interessenlage und insoweit eine Regelungslücke vor, die durch eine analoge Anwendung der Anrechnungsregelung des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB geschlossen werden kann. Dies kommt hingegen nicht in Betracht, wenn der Bauantrag beziehungsweise die Bauvoranfrage aus anderen Gründen als zur Sicherung einer künftigen Planung abgelehnt wird. Denn in solchen Fällen kommt das wesentliche Argument, aus dem sich die Annahme einer Regelungslücke als Voraussetzung einer Analogie begründet, dass nämlich die von § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB angeordnete Anrechenbarkeit förmlicher Zurückstellungen ansonsten einfach unterlaufen werden könnte, nicht zum Tragen. Deswegen kann die rechtswidrige Ablehnung eines Bauantrags in ihren Wirkungen auch nicht stets mit der Zurückstellung im Sinne von § 15 BauGB gleichgesetzt werden. Dies ist vielmehr nur dann gerechtfertigt, wenn sie einer Zurückstellung faktisch gleichkommt, was bei einer ablehnenden Behördenentscheidung, die nicht mit dem Schutz von Planungsabsichten begründet und deren Rechtswidrigkeit (erst) in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren festgestellt wird, nicht der Fall ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.05.2020 - 8 S 1081/19 -, juris Rn. 52, OVG NRW, Urteil vom 04.07.1997 - 7 A 3458/93 -, juris Rn. 29).

Randnummer 55

Nach dieser Maßgabe ist die am 27. November 2025 verlängerte Veränderungssperre gegenüber der Klägerin aufgrund der Anrechnung von Zeiten sogenannter „faktischer Zurückstellung“ in analoger Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB unwirksam. Die Klägerin beantragte am 25. Februar 2019 die Erteilung eines Bauvorbescheids. Dies ist mit dem Erfordernis der Stellung eines Baugesuchs vergleichbar, da der Bauvorbescheid im Hinblick auf die mit dem Antrag gestellten einzelnen Fragen eine verbindliche Entscheidung trifft.

Randnummer 56

Der Beklagte hat die Bearbeitung des Verfahrens nicht hinreichend zügig vorgenommen und damit verzögert. Vorliegend hat er zwar eine Entscheidung getroffen, nämlich die Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Bauvorbescheids mit Bescheid vom 3. Juli 2019. Gegen die Ablehnung des Antrags legte die Klägerin am 7. August 2019 form- und fristgerecht Widerspruch ein. Diesen Widerspruch bearbeitete der Beklagte indessen über mehrere Jahre nicht. Vielmehr stellte das Landratsamt Tübingen lediglich am 2. Februar 2021 eine knappe Sachstandsanfrage und fragte an, ob der Widerspruch zurückgenommen oder weitergehend begründet werden soll. Mit Schreiben vom 20. Mai 2021 verzichtete der Prozessbevollmächtigte auf eine weitergehende detaillierte Stellungnahme und kündigte an, im Hinblick auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Veränderungssperre und des zu erwartenden Bebauungsplans ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht anstrengen zu wollen. Nachdem das Landratsamt in der Folgezeit den Widerspruch nicht dem Regierungspräsidium Tübingen vorlegte, drohte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schreiben vom 30. Mai 2023 die Erhebung einer Untätigkeitsklage nach § 75 Satz 1 VwGO an. Mit Schreiben vom 7. Juni 2023 legte der Beklagte den Widerspruch nach Durchführung einer Abhilfeprüfung im Sinne des § 72 VwGO dem Regierungspräsidium Tübingen zur Entscheidung vor.

Randnummer 57

Der Beklagte kann sich hier nicht darauf berufen, über den Antrag auf Erlass eines Bauvorbescheids zeitnah entschieden zu haben. Er hat nämlich den Widerspruch nicht zeitnah nach dessen Erhebung weiterbearbeitet und folglich auch keine zeitnahe Prüfung vorgenommen, ob der Widerspruch dem Regierungspräsidium vorzulegen oder eine Abhilfeentscheidung nach § 72 VwGO zu treffen ist. Die von der zitierten Rechtsprechung und Literatur aufgestellten Kriterien lassen sich auch auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation anwenden. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass die Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 2 BauGB und die daran anknüpfende Rechtsprechung systematisch auf die Bearbeitung des Baugesuchs bei der zuständigen Baugenehmigungsbehörde abstellt, während das Widerspruchsverfahren primär der Rechtskontrolle einer bereits getroffenen Entscheidung dient. Auch, dass die genannte Rechtsprechung hinsichtlich des Beginns der anrechenbaren Zeit auf den Zeitpunkt abstellt, zu dem erstmals pflichtgemäß über den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheids hätte entschieden werden müssen, ist kein tragfähiges Gegenargument. Vielmehr sind auch Verzögerungen im Widerspruchsverfahren beachtlich. Die faktische Zurückstellung muss alle Zeiträume erfassen, in denen der Bauherr aufgrund eines pflichtwidrigen Verhaltens der Verwaltung tatsächlich in seiner baulichen Nutzung blockiert wird; entscheidend ist die gleichartige Sperrwirkung, nicht die formale Verfahrensstufe. Denn die zeitliche Begrenzung des Sicherungsinstruments darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass die Behörde nach einer rechtswidrigen Erstentscheidung die Korrektur im Widerspruchsverfahren beziehungsweise die Vorlage an die Widerspruchsbehörde verschleppt. Insoweit kann es im Grundsatz keinen Unterschied machen, ob eine Baurechtsbehörde den Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheids ablehnt oder im Anschluss einer Ablehnung einen erhobenen Widerspruch zunächst nicht bearbeitet und eine Abhilfeentscheidung nicht vornimmt oder diesen nicht der Widerspruchsbehörde vorlegt. Folglich sind die entwickelten Grundsätze zur „faktischen Zurückstellung“ auf die Konstellation des Widerspruchsverfahrens jedenfalls dann übertragbar, wenn die Ablehnung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheids objektiv rechtswidrig ist, die Behörde die Entscheidung ohne sachlichen Grund wesentlich verzögert oder den rechtswidrigen Zustand trotz klarer Rechtslage über längere Zeit aufrechterhält und der Bauherr während dessen weiterhin faktisch an der Verwirklichung des Vorhabens gehindert ist.

Randnummer 58

Daraus folgend, sind Grundsätze zur „faktischen Zurückstellung“ auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation zu übertragen. Das Landratsamt nahm zunächst keine Prüfung des Widerspruchs im Hinblick auf eine Abhilfe vor und legte diesen erst nach beinahe vier Jahren dem Regierungspräsidium Tübingen zur Entscheidung vor. Gründe für eine derartige Verzögerung sind für die erkennende Kammer nicht ersichtlich. Eine überdurchschnittliche Schwierigkeit, die eine derart lange Bearbeitungszeit rechtfertigen würde, ist insbesondere vor dem Hintergrund der Wertung des § 75 Satz 1 VwGO nicht erkennbar. Der Klägerin ist mithin ein erheblicher Zeitverlust entstanden.

Randnummer 59

Hinsichtlich der Anrechnung der „faktischen Zurückstellung“ ergibt sich für das vorliegende Verfahren Folgendes: Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Bauvorbescheids mit Bescheid vom 3. Juli 2019 - zugestellt am 16. Juli 2019 - ab. Hiergegen legte die Klägerin am 7. August 2019 Widerspruch ein. Wird nun unabhängig davon, ob man vorliegend auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bauvorbescheids oder auf die Einlegung des Widerspruchs abstellt, diese Zeit auf die rückwirkend zum 30. November 2023 in Kraft getretene und am 27. November 2025 erstmals verlängerte Veränderungssperre angerechnet, ergibt sich, dass bereits ein Zeitraum von mehr als vier Jahren verstrichen ist. Die Veränderungssperre hatte damit für die Klägerin bereits bei deren erstmaligem Inkrafttreten zum 30. November 2023 keine Gültigkeit mehr.

Randnummer 60

Der Annahme einer „faktischen Zurückstellung“ steht vorliegend auch nicht entgegen, dass sich die Behörde auf Grundlage des geltenden Planungsrechts zur Ablehnung des Baugesuchs berechtigt geglaubt hat. Der Beklagte hat seinen Bescheid vom 3. Juli 2019 maßgeblich auf die am 14. Oktober 2018 bekanntgemachte Veränderungssperre zur Sicherung des Planbereichs des künftigen Bebauungsplans „… … … Straße“ gestützt. Diese Veränderungssperre dürfte mit Inkrafttreten des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften „XX … XX - … … - X. …“ am 23. September 2021 gemäß § 17 Abs. 5 BauGB außer Kraft getreten sein, spätestens aber - durch Zeitablauf - am 14. Oktober 2021.

Randnummer 61

Eine andere Einschätzung rechtfertigt sich auch nicht daraus, dass der Beklagte daneben auf den bisherigen Bebauungsplan „XX … XX - … …“ abgestellt hat. Vorliegend stand die Rechtswidrigkeit der Ablehnung des Bauvorbescheids aufgrund der Regelungen in diesem Bebauungsplan nicht in Streit. Vielmehr ging auch der Beklagte erkennbar von der Annahme aus, dass der genannte Bebauungsplan durch Inkrafttreten des nachfolgenden Bebauungsplans außer Kraft treten würde. Maßgebliche Erwägung der Ablehnung war somit die im Laufe des Verfahrens außer Kraft getretene Veränderungssperre.

Randnummer 62

Weiterhin besteht hier zwischen der „faktischen Zurückstellung“ und der zu sichernden Planung der erforderliche innere Zusammenhang. Der Beklagte hat die Ablehnung des beantragten Bauvorbescheids im Bescheid vom 3. Juli 2019 maßgeblich mit der am 14. Oktober 2018 in Kraft getretenen Veränderungssperre zur Sicherung der Bauleitplanung für den sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan „… … … Straße“ begründet. Soweit der Beklagte daneben noch auf den Bebauungsplan „XX … XX - … …“ verwiesen hat, erfolgte dies nur untergeordnet. Der diesbezügliche Bebauungsplan sollte durch die anstehende Änderungsplanung ohnehin aufgehoben werden. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB lagen hier vor. Den von der Klägerin gegen den genannten Ablehnungsbescheid eingelegten Widerspruch hat der Beklagte sodann verzögert dem Regierungspräsidium zur Entscheidung vorgelegt.

Randnummer 63

b. Mangels eines rechtsgültigen Bebauungsplans bemisst sich die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit hier nicht nach § 30 Abs. 1 BauGB. Nach dieser Vorschrift ist im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

Randnummer 64

Ein rechtsgültiger Bebauungsplan für das Vorhabengrundstück liegt nicht vor. Sowohl der Bebauungsplan „XX … XX - … … - X. …“ vom 30. Juni 2022 als auch der Bebauungsplan „XX … XX - … … - X. …“ vom 23. September 2021 sind rechtswidrig (dazu aa.). Die Bebauungspläne „XX … XX - … … -“ vom 1. Juli 1993 und „XX … XX - … … - X. …“ vom 28. Oktober 1999 wurden aufgehoben (dazu bb.). Die Bebauungspläne „XX … XX - … … - X. …“ vom 16. Juni 2010, „XX … XX - … … - X. …“ und „… … … Straße“ erstrecken sich nicht auf das Vorhabengrundstück.

Randnummer 65

aa. Sowohl der Bebauungsplan „XX … XX - … … - X. …“ vom 30. Juni 2022 als auch der Bebauungsplan „XX … XX - … … - X. …“ vom 23. September 2021 sind rechtswidrig und vermögen daher keine Grundlage für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des geplanten Vorhabens zu bilden.

Randnummer 66

Beide Bebauungspläne sind rechtswidrig, da sie nicht gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung angepasst sind. Nach § 1 Abs. 4 BauGB sind Bauleitpläne - also auch Bebauungspläne (§ 1 Abs. 2 Alt. 2 BauGB) - an die Ziele der Raumordnung anzupassen. Der Regelungszweck des § 1 Abs. 4 BauGB liegt dabei in der „Gewährleistung umfassender materieller Konkordanz“ zwischen der übergeordneten Landesplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung. Die Pflicht zur Anpassung zielt nicht auf „punktuelle Kooperation“, sondern auf dauerhafte Übereinstimmung der beiden Planungsebenen (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.03.2006 - 4 B 75.05 -, juris Rn. 12).

Randnummer 67

Gemessen daran sind sowohl der Bebauungsplan „XX … XX - … … - X. …“ vom 30. Juni 2022 als auch der Bebauungsplan „XX … XX - … … - X. …“ vom 23. September 2021 nicht an die Ziele der Raumordnung angepasst. Beide Bebauungspläne stehen hinsichtlich der Unzulässigkeit einer Einzelhandelsagglomeration nicht mit dem Regionalplan Neckar-Alb 2013 (5. Änderung) im Einklang. Sowohl der Bebauungsplan „XX … XX - … … - X. …“ als auch der Bebauungsplan „XX … XX - … … - X. …“ lassen die Errichtung und Erweiterung einer entsprechenden Agglomeration zu. Dies widerspricht Plansatz 2.4.3.2 Z Abs. 8 des Regionalplans. Danach entsteht eine Agglomeration von Einzelhandelsbetrieben, wenn räumlich nahe beieinanderliegend mehrere Einzelhandelsbetriebe errichtet werden, zu einem bestehenden Einzelhandelsbetrieb ein oder mehrere neue Einzelhandelsbetriebe hinzutreten oder bestehende Einzelhandelsbetriebe erweitert oder umgenutzt werden. Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben sind in den zentralörtlichen Versorgungskernen, im Nebenzentrum, in den Grund- und Nahversorgungszentren in den Stadtteilen und in den Ortsmitten der Kleinzentren und nicht zentralen Orte erwünscht. In Kleinzentren und nichtzentralen Orten sind im Rahmen der Ausnahmeregelung zur Sicherstellung der Grundversorgung Agglomerationen aus Lebensmittelmarkt, Getränkemarkt, Bäcker, Metzger, Genussmittel- und sonstigem Lebensmittelhandel möglich. Entstehen Agglomerationen von Einzelhandelsbetrieben, die einzeln auch unterhalb der Grenze zur Großflächigkeit liegen können, allerdings in Randlagen oder in Gewerbegebieten außerhalb, sind ähnlich negative Auswirkungen wie bei regionalbedeutsamen Einzelhandelsgroßprojekten zu erwarten, insbesondere auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung, auf die Entwicklung zentraler Versorgungskerne in der Kommune oder in anderen Kommunen, auf das Orts- und Landschaftsbild oder auf den Naturhaushalt. Wenn sich Agglomerationen nach Art, Lage und Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung nicht nur unwesentlich auswirken, sind sie wie ein einheitliches Einzelhandelsgroßprojekt zu beurteilen. Danach können wesentliche Beeinträchtigungen der Ziele der Raumordnung im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO nicht nur durch einzelne regionalbedeutsame Einzelhandelsgroßprojekte verursacht werden, sondern auch durch mehrere kleinere Einzelhandelsbetriebe, die für sich jeweils unter der Grenze der Regionalbedeutsamkeit bleiben. Deshalb müssen diese, einzeln für sich betrachtet, möglicherweise unbedenklichen Vorhaben in ihrem Zusammenhang gesehen werden. Die Auswirkungen sind in der Summe zu betrachten. Auswirkungen, die von diesen Agglomerationen ausgehen, sind dann mehr als unwesentlich, wenn sie übergemeindliche Wirkungen haben und die Ziele der Raumordnung sowie der Landes- und Regionalplanung beeinträchtigen. Ausweislich des Plansatzes 2.4.3.2 Z Abs. 8 des Regionalplans ist die Agglomerationsregelung von den Gemeinden bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu berücksichtigen, dabei müssen Gemeinden ihre Stellung im zentralörtlichen System beachten und Konflikte vermeiden.

Randnummer 68

Ein Verstoß gegen diese Agglomerationsregelung liegt hier zwischen den Beteiligten unstreitig vor. Insbesondere ist auch nicht erkennbar, dass die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung in Plansatz 2.4.3.2 Abs. 4 des Regionalplans vorliegen. Das Entstehen oder die Erweiterung einer Einzelhandelsagglomeration ist angesichts des Einzelhandelsbestandes entlang der Nagolder Straße weder zur Sicherung der wohnortnahen Grundversorgung geboten, noch liegt der Standort in einem Verdichtungsraum und ist mit einem Siedlungsbereich eines benachbarten Ober-, Mittel- oder Unterzentrums zusammengewachsen.

Randnummer 69

Dieser Verstoß gegen die Ziele der Raumordnung nach § 1 Abs. 4 BauGB wurde vorliegend auch nicht unbeachtlich nach den §§ 214 ff. BauGB. § 214 Abs. 1 und 2 BauGB listen abschließend auf, welche Verfahrens-, Form- und materiellen Fehler unbeachtlich sind. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 4 BauGB ist dort nicht genannt. Ein Verstoß kann insbesondere auch nicht gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB durch Zeitablauf unbeachtlich werden. Diese Vorschrift erfasst nämlich ausschließlich eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften. Das Gebot der Anpassung an die Ziele der Raumordnung (§ 1 Abs. 4 BauGB) ist jedoch eine materielle (inhaltliche) Schranke der Planung.

Randnummer 70

bb. Die Bebauungspläne „XX … XX - … …“ vom 1. Juli 1993 und „XX … XX - … … - X. …“ vom 28. Oktober 1999 wurden aufgehoben.

Randnummer 71

Wenn eine Gemeinde ihre frühere Bauleitplanung ändert, insbesondere einen Bebauungsplan durch einen neuen ersetzt, so verliert die frühere Rechtslage ihre Verbindlichkeit. Dies erfordert indes keinen darauf gerichteten besonderen Willensentschluss der Gemeinde. Vielmehr gilt - wie in der übrigen Rechtsordnung - der gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtssatz, dass die spätere Norm die frühere verdrängt. Das gewünschte und auch gebotene Ergebnis der Widerspruchsfreiheit planerischer Festsetzungen wird durch die Rechtsfolge dieser ungeschriebenen Rechtsregel erreicht. Der alte Bebauungsplan verliert seine frühere rechtliche Wirkung, weil diese für alle Arten von Normsetzung geltende Rechtsregel dies als Rechtsfolge setzt, nicht aber, weil ein gerade hierauf zielender Wille der Gemeinde besteht oder als bestehend zu unterstellen ist. Dem Erfordernis der Erkennbarkeit der maßgebenden Rechtslage ist damit Rechnung getragen. Entfällt indessen wegen der Unwirksamkeit der späteren Norm die Möglichkeit der Normenkollision, dann kann die Rechtsfolge, welche die angeführte Kollisionsregel angibt - also die Derogation des früheren Rechts - nicht eintreten. Das hat zum Ergebnis, dass die alte Rechtsnorm unverändert fort gilt. Die Gemeinde kann jedoch neben der Änderung oder Ersetzung ihres Bebauungsplans gleichzeitig hinsichtlich früherer bauplanerischer Festsetzungen einen - im textlichen Teil des Plans zum Ausdruck zu bringenden - Aufhebungsbeschluss fassen. Erforderlich ist dies allerdings nur dann, wenn die Festsetzungen des früheren Bebauungsplans auf jeden Fall - und sei es bei Unwirksamkeit der Festsetzungen des neuen Bebauungsplans auch ersatzlos - beseitigt werden sollen. Ein selbstständiger Aufhebungsbeschluss muss indessen erkennen lassen, dass er auch dann Bestand haben soll, wenn die neuen Festsetzungen unwirksam sein sollten. In diesem Fall muss die Aufhebung übrigens auch inhaltlich den Erfordernissen des § 1 Abs. 3 und 6 BauGB genügen. Unabhängig davon mag es im Einzelfall zweckmäßig sein, im textlichen Teil des neuen Bebauungsplans das Außerkrafttreten des alten Plans oder einzelner seiner Festsetzungen anzusprechen, um mit einem solchen Hinweis die Rechtslage genau zu kennzeichnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.08.1990 - 4 C 3.90 -, juris Rn. 20 ff.).

Randnummer 72

Nach dieser Maßgabe hat die Beigeladene sowohl den Bebauungsplan „XX … XX - … …“ vom 1. Juli 1993 als auch den Bebauungsplan „XX … XX - … … - X. …“ vom 28. Oktober 1999 aufgehoben. Die Beigeladene hat diese Bebauungspläne durch einen Aufhebungsbeschluss aufgehoben, der erkennen lässt, dass sie deren Festsetzungen selbst bei Unwirksamkeit der neuen Festsetzungen nicht mehr gelten lassen will:

Randnummer 73

Ausweislich Ziff. 5 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „XX … XX - … … - X. …“ vom 23. September 2021 traten mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplans sämtlich innerhalb des Bebauungsplans bisher bestehenden planungs- und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen außer Kraft. Damit hat die Beigeladene die zuvor geltenden Bebauungspläne „XX … XX - … …“ vom 1. Juli 1993 und „XX … XX - … … - X. …“ vom 28. Oktober 1999 explizit aufgehoben. Die Beigeladene hatte hier ferner den Willen, dass die vorangegangenen Festsetzungen in den genannten Bebauungsplänen selbst bei Unwirksamkeit der neuen Festsetzungen nicht mehr gelten sollen. Ausweislich der Begründung zur „3. Änderung“ beabsichtigte die Beigeladene, die ursprüngliche Festsetzung des Gewerbegebiets (GE) in ein Urbanes Gebiet (MU) zu ändern (siehe Ziff. 1.2 der Begründung). Durch die Festsetzung eines „Urbanen Gebiets“ (MU) sollte die Voraussetzung für eine Nutzungsdiversifizierung, Modernisierung und Wiedernutzung geschaffen werden. Die Option einer Wohnnutzung sollte ebenfalls, unter Berücksichtigung des Schallschutzes, eröffnet werden. Insbesondere beabsichtigte die Beigeladene mit der „3. Änderung“, die Einzelhandelsthematik den aktuellen raumordnerischen und regionalplanerischen Vorgaben entsprechend anzupassen (Ziff. 3.3.2 der Begründung). Aus Ziff. 3.3.4 Absatz 3 der Begründung (Seite 10) folgt weiterhin, dass die Beigeladene explizit das Außerkrafttreten der bisherigen planungs- und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen erreichen wollte. Aus den vorgenannten Erwägungen, verbunden mit der explizit festgesetzten Aufhebung der bisherigen Bebauungspläne, wird deutlich erkennbar, dass die Beigeladene deren Fortgeltung selbst im Falle der Rechtswidrigkeit der „3. Änderung“ nicht mehr bestehen lassen wollte. Vielmehr beabsichtigte sie unter Aufhebung der bisherigen Bebauungspläne eine Neufestsetzung des Gebietstyps unter Beachtung aktueller raumordnerischer und regionalplanerischen Vorgaben anhand der nunmehr vorhandenen Gegebenheiten. Eine Geltung der alten Regelungen im Falle der Unwirksamkeit der neueren Regelungen war von der Beigeladenen folglich nicht gewollt. Damit kommt es auf die von der Klägerin vorgebrachten Argumente gegen die Rechtmäßigkeit der Bebauungspläne und die Frage einer möglichen Funktionslosigkeit dieser Bebauungspläne nicht an.

Randnummer 74

c. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des geplanten Vorhabens bemisst sich hier nach § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauGB. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden (§ 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB).

Randnummer 75

Sofern die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete entspricht, die in der aufgrund des § 9a BauGB erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art gemäß § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Folglich muss die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) bezeichneten Gebiete entsprechen.

Randnummer 76

Die maßgebende nähere Umgebung reicht soweit, wie einerseits die Umgebung den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst und andererseits die Ausführung des Vorhabens sich auf die Umgebung auswirken kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.02.2000 - 4 B 1.00 -, juris Rn. 16 ff.). Die Grenze der näheren Umgebung lässt sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern ist nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.08.2003 - 4 B 74.03 -, juris Rn. 40). Zur maßstabsbildenden vorhandenen Bebauung kann dabei auch ein qualifiziert beplantes Gebiet gehören (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.11.2009 - 4 B 1.09 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2009 - OVG 2 S 33.09 -, juris 4; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 24.03.2015 - 2 L 184/10 -, juris Rn. 148; SaarlOVG, Urteil vom 18.10.2002 - 2 Q 3/02 -, juris Rn. 10). Im Rahmen der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB kommt es nämlich allein auf die tatsächliche Bebauung an.

Randnummer 77

Die Prüfung des Einfügens hat sodann in zwei Schritten zu erfolgen. Zunächst ist zu prüfen, ob sich das Vorhaben innerhalb des sich aus seiner näheren Umgebung ergebenden Rahmens hält. Ist diese Frage zu bejahen, so fügt sich das Vorhaben im Regelfall ein, sofern sich nicht im zweiten Prüfungsschritt ergibt, dass es ausnahmsweise die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen lässt. Ist die erste Frage dagegen zu verneinen, so fügt sich das Vorhaben im Regelfall nicht ein, sofern es nicht ausnahmsweise weder selbst noch in Folge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.10.1997 - 4 B 8.97 -, juris Rn. 7).

Randnummer 78

Ausgehend hiervon und nach Einbeziehung der in den Akten vorhandenen Lagepläne und Luftbilder gehört zur hier maßgeblichen näheren Umgebung des Vorhabens jedenfalls das durch die Nagolder Straße im Norden, In der Au im Westen und Lange Gasse im Osten abgegrenzte Gebiet. Bei dieser Beurteilung spielt es keine Rolle, dass sich Teile der hier vorhandenen Grundstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Südlich der Nagolder Straße“ befinden. Zur maßstabsbildenden vorhandenen Bebauung kann, wie ausgeführt, nämlich auch ein qualifiziert beplantes Gebiet gehören. Folglich ist auf die tatsächlich vorhandene Bebauung in diesem Bereich abzustellen. Dort befinden sich neben dem vorhandenen Lebensmittelmarkt der Klägerin auf dem streitgegenständlichen Grundstück auf den Grundstücken Flst.Nr. …/X und … (… Straße XX) ein Lidl-Lebensmitteldiscounter mit einer Verkaufsfläche von 800 m². Auf dem Grundstück Flst.Nr. …/X (… Straße XX) befindet sich ein Edeka-Aktivmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1.200 m². Daneben befinden sich östlich und südlich des Vorhabens mehrere gewerblich genutzte Grundstücke. Unter anderem befinden sich dort ein Glaserei- und Fensterbaubetrieb sowie ein Fahrradgeschäft. Dahingestellt bleiben kann, ob die nördlich der … Straße vorhandenen Wohnhäuser und gewerbliche Nutzungen, wie auch die noch weiter westlich liegenden Grundstücke, wie insbesondere das mit einem Drogerie-Markt der Firma Rossmann bebaute Grundstück Flst.Nr. …, als für die Eigenart der näheren Umgebung prägend anzusehen sind. Dies würde an dem sogleich aufgeführten Ergebnis nichts ändern.

Randnummer 79

In dieser maßgeblichen näheren Umgebung des Vorhabens lässt sich eine Zuordnung zu einer der Gebietskategorien der BauNVO (§ 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit §§ 2 ff. BauNVO) nicht vornehmen. Es handelt sich im Bereich des Baugrundstücks insbesondere nicht um ein (faktisches) Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO oder um ein (faktisches) Mischgebiet nach § 6 BauNVO. Das Gebiet ist von einer heterogenen Nutzung geprägt. Ein faktisches Gewerbe- bzw. Mischgebiet (§§ 6, 8 BauNVO) scheidet vorliegend bereits wegen eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO aus, da ein solcher ausschließlich in Sondergebieten und in Kerngebieten errichtet werden kann und damit in diesen Gebieten nicht zulässig ist. Auch in den Fällen des § 34 Abs. 2 BauGB ist die Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.02.2009 - 4 B 4.09 -, juris Rn. 9). Bei dem auf dem Grundstück Flst.Nr. …/X (… Straße XX) befindlichen Edeka-Aktivmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1.200 m² handelt es sich um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO, da er eine Verkaufsfläche von 800 m² deutlich überschreitet (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 10.04 -, juris Rn. 12 ff.). Insbesondere liegt hier kein Fremdkörper vor. Vielmehr prägt dieser Lebensmittelmarkt gemeinsam mit den anderen, nichtgroßflächigen Einzelhandelsbetrieben die maßgebende nähere Umgebung.

Randnummer 80

Dahingestellt bleiben kann, ob es ein „faktisches Sondergebiet Einzelhandel“ im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gibt (offen gelassen in BVerwG, Urteil vom 16.09.2010 - 4 C 7.10 -, juris Rn. 16). Selbst, wenn dies so wäre, entspräche die Eigenart der näheren Umgebung wegen der vorhandenen andersartigen Gewerbebetriebe und der nicht großflächigen Einzelhandelsbetriebe offenkundig auch diesem Gebietstyp nicht.

Randnummer 81

Die Betriebe und Nutzungen (großflächige Einzelhandelsbetriebe, Einzelhandelsbetriebe, Gewerbebetriebe) in dem genannten Bereich bestimmen die Art der baulichen Nutzung der näheren Umgebung, da sie eine hinreichend prägende Kraft haben und keine zu vernachlässigenden Fremdkörper darstellen. Es handelt sich hier um eine Gemengelage. Aufgrund dieser verschiedenen Nutzungen bestimmt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.

Randnummer 82

In diese Gemengelage fügt sich das geplante Vorhaben ein. Dieses hält sich innerhalb des sich aus der näheren Umgebung ergebenden Rahmens. Der geplante Lebensmittelmarkt überschreitet den aus der maßgeblichen näheren Umgebung ableitbaren Rahmen nicht. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb ist dabei Vorbild für alle anderen großflächigen Einzelhandelsbetriebe, ohne dass es insoweit auf das Vorhandensein der Fernwirkungen des § 11 Abs. 3 BauNVO oder gar das konkrete Sortiment, die Verkaufsfläche oder andere individuelle Betriebsmerkmale ankommt. In der näheren Umgebung gibt es hier bereits auf dem Grundstück Flst.Nr. …/X (… Straße XX) einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb. Der dort befindliche Edeka-Aktivmarkt erfüllt, wie ausgeführt, die diesbezüglichen Voraussetzungen.

Randnummer 83

Das geplante Vorhaben fügt sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Erschließung ist über die … Straße gesichert. Schließlich sind auch die sich aus § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB ergebenden Anforderungen ersichtlich gegeben. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sind gewahrt. Auch ist das Ortsbild nicht beeinträchtigt.

Randnummer 84

d. Dem Bauvorhaben der Klägerin steht schließlich auch § 34 Abs. 3 BauGB nicht entgegen.

Randnummer 85

Demnach dürfen von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

Randnummer 86

Vorliegend ist nichts dafür ersichtlich, dass vom Vorhaben der Klägerin entsprechende schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten wären.

Randnummer 87

Dies wäre dann der Fall, wenn ein Vorhaben deren Funktionsfähigkeit so nachhaltig stört, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substanziell wahrnehmen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 -, juris Rn. 11). Die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BauNVO findet anders als bei einer möglichen Beurteilung nach § 34 Abs. 2 BauGB hierbei weder unmittelbar noch kraft gesetzlicher Verweisung oder entsprechende Anwendung, da § 34 Abs. 3 BauGB keine Regelungslücke enthält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.2.2009 - 4 B 3.09 -, juris Rn. 9).

Randnummer 88

Zentrale Versorgungsbereiche im Sinne dieser Vorschrift sind räumlich abgrenzbare Bereiche einer Gemeinde, denen aufgrund vorhandener Einzelhandelsnutzungen eine Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus zukommt. Maßgebend ist, ob der betreffende Bereich nach Lage, Art und Zweckbestimmung eine für die Versorgung der Bevölkerung in einem bestimmten Einzugsbereich zentrale Funktion hat. Der Begriff ist nicht geografisch im Sinne einer Innenstadtlage oder Ortsmitte, sondern funktional zu verstehen, setzt aber eine integrierte Lage voraus. Isolierte Standorte mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben bilden keinen zentralen Versorgungsbereich, auch wenn sie über einen weiten Einzugsbereich verfügen und eine beachtliche Versorgungsfunktion erfüllen mögen.

Randnummer 89

Ziele der Raumordnung können zur räumlichen Abgrenzung nicht herangezogen werden. Denn dies würde dazu führen, dass eine rechtlich gebundene Entscheidung über die Erteilung einer Baugenehmigung vom jeweiligen Inhalt landes- und regionalplanerischer Entscheidungen abhängig wäre. Für eine derartige Delegation geben Wortlaut und Entstehungsgeschichte von § 34 Abs. 3 BauGB jedoch nichts her. Mit dem Einfügen von § 34 Abs. 3 BauGB sollte der Schutz zentraler Versorgungsbereiche in unbeplanten Innenbereichen, in denen § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 11 Abs. 3 BauNVO nicht herangezogen werden kann, gestärkt werden. Insbesondere sollten entgegen früherer Rechtsprechung auch die sogenannten Fernwirkungen auf bestehende außerhalb der näheren Umgebung liegende zentrale Versorgungsbereiche einbezogen werden (vgl. BT-Drucks 15/2250 S. 33). Dabei kommt es auf die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des oder der zentralen Versorgungsbereiche im Einzelfall an. Unterschiedliche planerische Bewertungen durch die Träger der Landesplanung oder der Regionalplanung sollen dabei nicht einfließen. Vielmehr ist § 34 Abs. 3 BauGB wie jede andere Norm des Bundesrechts bundeseinheitlich auszulegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.7.2012 - 4 B 13.12 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.12.2011 - 8 S 1438.09 -, juris Rn. 48 ff. m.w.N).

Randnummer 90

Ferner dürfen keine schädlichen Auswirkungen im Sinne des § 34 Abs. 3 BauGB zu erwarten sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird. Dies ist dann gegeben, wenn der Versorgungsbereich seinen Auftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen kann. Insoweit genügt die Erwartung „nachhaltiger“ Auswirkungen, wenn dafür eine hinreichend gesicherte Tatsachenbasis besteht. Als Maßstab darf der zu erwartende vorhabenbedingte Kaufkraftabfluss herangezogen werden. Zu dessen Quantifizierung sind unterschiedliche Methoden anerkannt. Dazu gehören auch Marktgutachten. Sie sind eine taugliche Methode, um den voraussichtlichen Kaufkraftabfluss an Hand von branchenspezifischen Erfahrungswerten zur üblichen Flächenproduktivität zu prognostizieren. Daneben ist der Vergleich der Verkaufsfläche des Vorhabens mit der gesamten branchenspezifischen Verkaufsfläche im betroffenen zentralen Versorgungsbereich ein taugliches Hilfsmittel für die Prognose. Feste Prozentsätze, bei deren Unterschreiten stets von unschädlichen und bei deren Überschreiten immer von schädlichen Auswirkungen auszugehen ist, lassen sich aber insoweit nicht angeben. Der Prüfungsmaßstab fordert eine Gesamtbetrachtung aller städtebaulich relevanten Umstände (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 1.08 und 4 C 2.08 -, juris Rn. 15 ff. und 16 ff.; Beschluss vom 17.02.2009 - 4 B 4.09 -, juris Rn. 9 und vom 12.01.2012 - 4 B 39.11 -, juris Rn. 12 ff.). Schädliche Auswirkungen nach § 34 Abs. 3 BauGB können dabei sowohl von großflächigen wie auch von nicht großflächigen Einzelhandelsbetrieben ausgehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2009 - 4 C 2.08 -, juris Rn. 12). Bei großflächigen Betrieben gilt auch die Vermutungsregelung des § 11 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BauNVO weder unmittelbar noch entsprechend (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09 -, juris Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.12.2010 - 3 S 2190/10 -, juris Rn. 6).

Randnummer 91

Bei der nach dieser Bestimmung zu treffenden Prognoseentscheidung über schädliche Auswirkungen ist maßgeblich der Umstand zu berücksichtigen, dass der zu erweiternde Betrieb mit seiner bisherigen genehmigten Größe am Erweiterungsstandort schon vorhanden ist (vgl. hierzu nur BVerwG, Beschluss vom 17.02.2009 - 4 B 4.09 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteil vom 06.11.2008 - 10 A 1417.07 -, juris Rn. 63 und 84).

Randnummer 92

In Anwendung dieser Grundsätze ist kein zentraler Versorgungsbereich der Beigeladenen oder in einer der in der Umgebung gelegenen Gemeinden ersichtlich, der beeinträchtigt werden könnte.

Randnummer 93

Vorliegend spricht viel dafür, dass es sich bei dem unmittelbar südlich an die … Straße angrenzenden Bereich im Ortsteil P. um den zentralen Versorgungsbereich im Gemeindegebiet der Beigeladenen und nicht um einen isolierten Standort mit einzelnen Einzelhandelsbetrieben handelt. Bei der … Straße handelt es sich um die zentrale Durchgangsstraße durch den Ortsteil P.. Die … mündet einige hundert Meter weiter östlich in die X … ein. Der Standort ist mit dem PKW aus dem gesamten Gemeindegebiet gut erreichbar. In diesem Bereich konzentriert sich ferner der überwiegende Teil der Einzelhandelsgeschäfte im Gebiet der Gemeinde. Zwar befindet sich in dem Ortsteil A. ein Lebensmittelmarkt der Firma Rewe (Verkaufsfläche ca. 1.100 m²) und in dem Ortsteil E. ein Lebensmitteldiscounter der Firma Penny (Verkaufsfläche ca. 500 m²). Im Übrigen befinden sich in den verschiedenen Ortsteilen der Beigeladenen kleinere Geschäfte wie Bäckereien und Metzgereien. Indessen liegt an dem Standort südlich der … Straße der überwiegende Teil der Einzelhandelsgeschäfte im Gemeindegebiet. Ausweislich des von der Klägerin im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Gutachtens der Gesellschaft für Markt- und Absatzforschung (GMA) vom 13. Oktober 2015, welches von der erkennenden Kammer als schlüssig angesehen und von dem Beklagten letztlich nicht substantiell in Frage gestellt wurde, befindet sich dort mehr als die Hälfte der Verkaufsfläche von Einzelhandelsbetrieben im Gebiet der Gemeinde (ca. 2.770 m² bei einer Gesamtfläche von 5.070 m²). Ergänzend kommt hinzu, dass sich dort auch noch ein Drogerie-Markt der Firma Rossmann mit einem Lebensmittelrandsortiment befindet. Folglich weist einiges darauf hin, dass dem Bereich südlich der … Straße eine über den Nahbereich hinaus zustehende Versorgungsfunktion zukommt.

Randnummer 94

Letztlich kann jedoch dahingestellt bleiben, ob es sich bei dem genannten Standort um einen zentralen Versorgungsbereich im Gemeindegebiet der Beigeladenen handelt. Bei Anwendung der oben genannten Maßstäbe lässt die hier gebotene umfassende Wertung der städtebaulich relevanten Umstände durch die Verwirklichung des Vorhabens nicht die Prognoseentscheidung zu, dass beachtliche Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit dieses Bereichs zu erwarten sind. Dabei kommt es auf die Einordnung des geplanten Vorhabens als großflächiger oder nicht großflächiger Einzelhandelsbetrieb und auf die Vermutungsregelung des § 11 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BauNVO im Rahmen der Wertung nach § 34 Abs. 3 BauGB nicht an. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass durch die angefragte Verkaufsflächenerweiterung ein Betrieb im Einzugsbereich der Beigeladenen oder in anderen Gemeinden gefährdet oder gar zur Aufgabe gezwungen wird. Folglich ist nicht davon auszugehen, dass der Versorgungsbereich seinen Auftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr substantiell wahrnehmen kann.

Randnummer 95

Im Rahmen der anzustellenden Prognoseentscheidung ist zunächst maßgeblich zu berücksichtigen, dass die Klägerin am Vorhabenstandort bereits einen am 15. Juni 1999 genehmigten Lebensmittelmarkt mit einer Verkaufsfläche von 750 m² betreibt und sich der Markt hierauf eingestellt hat. In die Prognose ist folglich nicht die Neuansiedlung eines Lebensmittelmarkts mit einer Verkaufsfläche von 1.200 m², sondern dessen Erweiterung um 450 m² einzustellen, der dadurch großflächig wird. Eine andere Betrachtungsweise würde den Bestands- und Erweiterungsinteressen der Klägerin und der vorhandenen Marktsituation nicht gerecht. Bei der Prognoseentscheidung ist nämlich von der gegebenen städtebaulichen Situation auszugehen, die nicht nur von den anderen vorhandenen Einzelhandelsbetrieben, sondern auch durch den Betrieb, dessen Erweiterung geplant ist, in seinem bisherigen Bestand geprägt wird. Dieser Betrieb hat sich bereits am Markt etabliert und ist Bestandteil des Einzelhandelsangebotes. Bei der Beurteilung ist daher der gegenwärtige Betrieb in der vorhandenen Größe mit seinen möglicherweise bereits bestehenden Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich mit dem Zustand zu vergleichen, der (prognostiziert) nach Umsetzung der geplanten Erweiterung bestehen wird. Die Prüfung kann allerdings nicht auf einen reinen Vergleich der vorher und nachher vorhandenen Verkaufsflächen reduziert werden. Zwar kann sich die Erweiterung auf eine rein quantitative Flächenvergrößerung beschränken. Sie kann aber darüber hinaus gehende qualitative Veränderungen beinhalten, wenn etwa das Sortiment deutlich erweitert oder wesentlich anders präsentiert werden soll oder zusätzliche kleinere Verkaufsstellen für Neben- und Ergänzungsangebote geplant sind. Während sich eine geringfügige Verkaufsflächenerweiterung eines im Übrigen unveränderten Betriebes regelmäßig nicht auf das bestehende Gleichgewicht auswirken wird, können qualitative Änderungen die Attraktivität eines nicht integrierten Standortes deutlich steigern und durch eine Umorientierung der Kunden einen zentralen Versorgungsbereich schwächen.

Randnummer 96

Die Klägerin plant eine Vergrößerung der Verkaufsfläche des bestehenden Lebensmittelmarktes von 750 m² auf 1.200 m². Nach ihrem nachvollziehbaren Vortrag ist eine Erweiterung des Sortimentes oder eine Neuausrichtung des Marktes nicht beabsichtigt. Vielmehr führte ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung - von dem Beklagten unwidersprochen - aus, dass sämtliche Lebensmittelmärkte der Firma Aldi im Grundsatz gleich aufgebaut und strukturiert seien. Eine qualitative Veränderung, etwa in Gestalt einer Sortimentserweiterung oder der Schaffung zusätzlicher Verkaufsstellen, sei nicht vorgesehen.

Randnummer 97

In der Nachbarschaft des Vorhabenstandortes sind ein weiterer, bereits großflächiger Lebensmittelmarkt der Firma Edeka und ein Lebensmitteldiscounter der Firma Lidl vorhanden. Diese Märkte üben zusammen mit dem Betrieb der Klägerin und einer Gesamtverkaufsfläche von fast 2.770 m² schon jetzt einen erheblichen Einfluss auf die Versorgungssituation und die Umsatzverteilung aus, auf den sich andere ansässige Betriebe bereits eingestellt haben. An diesem vorhandenen Zustand wird sich durch das Vorhaben der Klägerin nichts ändern. Anders als bei der Neuerrichtung eines Lebensmittelmarktes ist bei einer Verkaufsflächenvergrößerung um ca. 450 m² ohne Sortimentserweiterung nicht mit einer Umorientierung der Kunden und einer relevanten Umsatzumverteilung zu rechnen. Ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Gutachtens der GMA vom 13. Oktober 2015, das aus der Sicht der erkennenden Kammer auch insoweit schlüssig ist und im Übrigen von dem Beklagten nicht stichhaltig in Zweifel gezogen wurde, sind im Bereich um den Vorhabenstandort Umsatzumlenkungen in Höhe von ungefähr 8 Prozent betroffen, die schwerpunktmäßig den Lebensmitteldiscounter der Firma Lidl wie auch teilweise den Lebensmittelmarkt der Firma Edeka betreffen. Kleinere Auswirkungen stehen für den Lebensmittelmarkt der Firma Rewe in A. und den Lebensmitteldiscounter der Firma Penny in E. zu erwarten. Die vorzunehmende Prognose ergibt daher, dass lediglich am Standort der Lebensmittelmärkte südlich der … Straße gewisse Umsatzumlenkungen möglich sind. Dass die Funktionsfähigkeit eines zentralen Versorgungsbereichs in beachtlichem Ausmaß beeinträchtigt und damit gestört wird, ist danach nicht erkennbar.

Randnummer 98

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Nachdem die Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, sind ihr keine Kosten aufzuerlegen. Mangels Eingehens eines Kostenrisikos entspricht es auch nicht der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären (§§ 154 Abs. 3 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 21 LplG BW

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