(1) Vor Einreichen des Bauantrags kann der Bauherr elektronisch in Textform beantragen, dass ein Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens elektronisch in Textform erteilt wird (Bauvorbescheid). Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre.
LBO BW · Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 16. März 2026
§ 57 LBO BW – Bauvorbescheid
Amtliche Fassung, Stand 16.03.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 57 LBO BW verweisen
- § 50 LBO BW – Verfahrensfreie Vorhaben
- § 54 LBO BW – Fristen im Genehmigungsverfahren, gemeindliches Einvernehmen
- § 77 LBO BW – Übergangsvorschriften
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