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Zitierfest

LBO BW · Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 16. März 2026

§ 57 LBO BW – Bauvorbescheid

Amtliche Fassung, Stand 16.03.2026.

(1) Vor Einreichen des Bauantrags kann der Bauherr elektronisch in Textform beantragen, dass ein Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens elektronisch in Textform erteilt wird (Bauvorbescheid). Der Bauvorbescheid gilt drei Jahre.

(2) § 53 Absatz 1 bis 4, § 54, § 55 Absatz 1 und 2, § 58 Absatz 1, 2 und 3 sowie § 62 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 57 LBO BW verweisen

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