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Zitierfest

LBO BW · Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 16. März 2026

§ 50 LBO BW – Verfahrensfreie Vorhaben

Amtliche Fassung, Stand 16.03.2026.

(1) Die Errichtung der Anlagen und Einrichtungen, die im Anhang aufgeführt sind, ist verfahrensfrei.

(2) Die Nutzungsänderung ist verfahrensfrei, wenn

  • 1. für die neue Nutzung keine anderen oder weitergehenden Anforderungen gelten als für die bisherige Nutzung oder
  • 2. durch die neue Nutzung Wohnraum im Innenbereich geschaffen wird.

(3) Der Abbruch ist verfahrensfrei bei

  • 1. Anlagen nach Absatz 1,
  • 2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3,
  • 3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

(4) Instandhaltungsarbeiten sind verfahrensfrei.

(5) Verfahrensfreie Vorhaben müssen ebenso wie genehmigungspflichtige Vorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen. § 57 findet entsprechende Anwendung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 50 LBO BW verweisen

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