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Zitierfest

LBO BW · Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 16. März 2026

§ 49 LBO BW – Genehmigungspflichtige Vorhaben

Amtliche Fassung, Stand 16.03.2026.

Die Errichtung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie der in § 50 aufgeführten anderen Anlagen und Einrichtungen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in §§ 50, 51, 69 oder 70 nichts anderes bestimmt ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 49 LBO BW verweisen