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Zitierfest

GemO BW · Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000

§ 123 GemO BW – Ersatzvornahme

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Kommt die Gemeinde einer Anordnung der Rechtsaufsichtsbehörde nach §§ 120 bis 122 nicht innerhalb der bestimmten Frist nach, kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Anordnung an Stelle und auf Kosten der Gemeinde selbst durchführen oder die Durchführung einem Dritten übertragen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 123 GemO BW verweisen

  • § 102d GemO BW – Sonstige Vorschriften für selbstständige Kommunalanstalten
  • § 124 GemO BW – Bestellung eines Beauftragten
  • § 129 GemO BW – Fachaufsichtsbehörden, Befugnisse der Fachaufsicht
  • § 36 SchG BW – Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten