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Zitierfest

GemO BW · Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000

§ 124 GemO BW – Bestellung eines Beauftragten

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Wenn die Verwaltung der Gemeinde in erheblichem Umfang nicht den Erfordernissen einer gesetzmäßigen Verwaltung entspricht und die Befugnisse der Rechtsaufsichtsbehörde nach §§ 120 bis 123 nicht ausreichen, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Gemeinde zu sichern, kann die Rechtsaufsichtsbehörde einen Beauftragten bestellen, der alle oder einzelne Aufgaben der Gemeinde auf deren Kosten wahrnimmt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 124 GemO BW verweisen

  • § 37 GemO BW – Beschlussfassung
  • § 102d GemO BW – Sonstige Vorschriften für selbstständige Kommunalanstalten
  • § 129 GemO BW – Fachaufsichtsbehörden, Befugnisse der Fachaufsicht
  • § 36 SchG BW – Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten