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Zitierfest

GemO BW · Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000

§ 125 GemO BW – Rechtsschutz in Angelegenheiten der Rechtsaufsicht

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Gegen Verfügungen auf dem Gebiet der Rechtsaufsicht kann die Gemeinde nach Maßgabe des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben.

Verweise

Vorschriften, die auf § 125 GemO BW verweisen

  • § 102d GemO BW – Sonstige Vorschriften für selbstständige Kommunalanstalten