Gegen Verfügungen auf dem Gebiet der Rechtsaufsicht kann die Gemeinde nach Maßgabe des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben.
GemO BW · Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000
§ 125 GemO BW – Rechtsschutz in Angelegenheiten der Rechtsaufsicht
Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 125 GemO BW verweisen
- § 102d GemO BW – Sonstige Vorschriften für selbstständige Kommunalanstalten