Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann sich die Rechtsaufsichtsbehörde über einzelne Angelegenheiten der Gemeinde in geeigneter Weise unterrichten.
GemO BW · Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000
§ 120 GemO BW – Informationsrecht
Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 120 GemO BW verweisen
- § 102d GemO BW – Sonstige Vorschriften für selbstständige Kommunalanstalten
- § 123 GemO BW – Ersatzvornahme
- § 124 GemO BW – Bestellung eines Beauftragten
- § 129 GemO BW – Fachaufsichtsbehörden, Befugnisse der Fachaufsicht
- § 36 SchG BW – Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten