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Zitierfest

GemO BW · Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000

§ 120 GemO BW – Informationsrecht

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, kann sich die Rechtsaufsichtsbehörde über einzelne Angelegenheiten der Gemeinde in geeigneter Weise unterrichten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 120 GemO BW verweisen