Rechtsaufsichtsbehörde ist das Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde, für Stadtkreise und Große Kreisstädte das Regierungspräsidium. Obere Rechtsaufsichtsbehörde ist für alle Gemeinden das Regierungspräsidium. Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium.
GemO BW · Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000
§ 119 GemO BW – Rechtsaufsichtsbehörden
Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 119 GemO BW verweisen
- § 102d GemO BW – Sonstige Vorschriften für selbstständige Kommunalanstalten
- § 140 GemO BW – Fortgeltung von Bestimmungen über die Aufsicht
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