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Zitierfest

GemO BW · Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000

§ 119 GemO BW – Rechtsaufsichtsbehörden

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Rechtsaufsichtsbehörde ist das Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde, für Stadtkreise und Große Kreisstädte das Regierungspräsidium. Obere Rechtsaufsichtsbehörde ist für alle Gemeinden das Regierungspräsidium. Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium.

Verweise

Vorschriften, die auf § 119 GemO BW verweisen

  • § 102d GemO BW – Sonstige Vorschriften für selbstständige Kommunalanstalten
  • § 140 GemO BW – Fortgeltung von Bestimmungen über die Aufsicht

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