Die Bestimmungen über die Aufsicht auf dem Gebiet des Schulwesens und des Forstwesens werden durch § 119 nicht berührt.
GemO BW · Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000
§ 140 GemO BW – Fortgeltung von Bestimmungen über die Aufsicht
Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.