Erfüllt die Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht, kann die Rechtsaufsichtsbehörde anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist die notwendigen Maßnahmen durchführt.
GemO BW · Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000
§ 122 GemO BW – Anordnungsrecht
Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 122 GemO BW verweisen
- § 102d GemO BW – Sonstige Vorschriften für selbstständige Kommunalanstalten
- § 123 GemO BW – Ersatzvornahme
- § 124 GemO BW – Bestellung eines Beauftragten
- § 129 GemO BW – Fachaufsichtsbehörden, Befugnisse der Fachaufsicht
- § 36 SchG BW – Aufsicht über die Erfüllung der dem Schulträger obliegenden Angelegenheiten