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Zitierfest

GemO BW · Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gemeindeordnung - GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000

§ 122 GemO BW – Anordnungsrecht

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Erfüllt die Gemeinde die ihr gesetzlich obliegenden Pflichten nicht, kann die Rechtsaufsichtsbehörde anordnen, dass die Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist die notwendigen Maßnahmen durchführt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 122 GemO BW verweisen