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Zitierfest

Rechtsprechung · VG Freiburg

VG Freiburg, Urteil vom 17.07.2025 – 2 K 2934/23

Spruchkörper
2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGFREIB:2025:0717.2K2934.23.00
Normenkette
§ 13 Abs 2 Nr 2 Buchst a WHG, § 13 Abs 2 Nr 2 Buchst d WHG, § 20 Abs 2 S 3 WHG, § 27 Abs 1 Nr 2 WHG, § 33 WHG ... mehr

Leitsatz

1. Die wasserrechtliche Anordnung zur Errichtung einer dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Fischtreppe an einer Wasserkraftanlage (hier: Mühlenwehr mit Turbinenanlage) zwecks Herstellung der Durchgängigkeit eines Gewässers kann im Einzelfall unverhältnismäßig und damit rechtswidrig sein, wenn die Umsetzung der Anordnung für den privaten Anlagenbetreiber mit einer unzumutbaren Kostenbelastung verbunden wäre (hier bejaht bei Investitionskosten im siebenstelligen Bereich).

2. Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Zumutbarkeitsgrenze ("Opfergrenze") sind neben den Investitionskosten für die angeordnete wasserökologische Maßnahme unter anderem auch die gesamte Nutzungsdauer der Wasserkraftanlage und die Erlöse zu berücksichtigen, die der Anlagenbetreiber durch ihren Betrieb erzielt hat bzw. erzielt.

3. Die Schwelle zur unverhältnismäßigen Kostenbelastung ist in Fällen der vorliegenden Art jedenfalls dann überschritten, wenn die voraussichtlichen Investitionskosten für die angeordnete wasserökologische Maßnahme den objektiven Wert des Wasserrechts für den Maßnahmenverpflichteten überschreiten. Die Erlöse, die ein Wasserrechtsinhaber durch die ihm erlaubte Gewässerbenutzung erwirtschaftet hat und weiter erwirtschaftet, können als Anhaltspunkt zur Bestimmung des Werts seines Wasserrechts dienen.

Tenor

Der Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 04.07.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.08.2023 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger wendet sich gegen eine wasserrechtliche Anordnung mit Zwangsgeldandrohung.

Randnummer 2

Der Kläger ist Diplomingenieur und seit dem 01.09.1997 Eigentümer des an dem Fluss „Rench“ gelegenen Grundstücks Flst.-Nr. x der Gemarkung x, auf dem unter anderem ein denkmalgeschütztes Mühlengebäude steht. Südlich dieses Mühlengebäudes befindet sich in der Rench (auf dem in öffentlicher Hand befindlichen Grundstück Flst.-Nr. x) eine Wehranlage (sog. „Mühlenwehr“), durch die das Flusswasser aufgestaut wird. Einen Teil des aufgestauten Wassers nutzt der Kläger zur Erzeugung von Wasserkraft, indem er es durch eine auf seinem Grundstück befindliche Turbine leitet. Das Mühlenwehr wurde anlässlich der Begradigung der Unteren Rench durch die Technische Staatsbehörde im Jahre 1933 errichtet. Seinerzeit wurde (wohl) auch bereits eine Fischaufstiegsanlage für das Wehr errichtet.

Randnummer 3

Die aktuellen örtlichen Verhältnisse ergeben sich aus dem nachfolgenden Luftbild aus dem Kartenmaterial der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW):

[Abbildung]

Randnummer 4

Mit dem Grundeigentum an dem Grundstück Flst.-Nr. x („Mühlenanwesen“) ist ein altes Wasserrecht verbunden, das im alten Wasserbuch in der Abteilung I Nr. 873 eingetragen ist (Eintragung vom 25.10.1940). Als Nutzungszweck wird dort genannt: „Stauung der Rench mittels eines Wehres und Benutzung des Gewässers zum Betreiben einer Kundenmühle". Laut der Eintragung im Wasserbuch bestand die Anlage seinerzeit aus einem Schützenwehr mit 15 cm hohem Bohlenaufsatz und einer Turbine an der Südseite des Mühlengebäudes.

Randnummer 5

Aktenkundige Fotos aus dem Jahr 1988 zeigen neben Mühlengebäude und Mühlenwehr auch eine Fischtreppe am Mühlenwehr (Verwaltungsakte Band I AS 61).

Randnummer 6

Im Juni 1993 wandte sich der Kläger an das Landratsamts Ortenaukreis (fortan: Landratsamt) und teilte mit, dass er „die bestehende Wasserkraftanlage […] in x“ zur Erzeugung von elektrischer Energie ausbauen wolle (siehe Schreiben vom 04.06.1993). Im Mai 1994 teilte er außerdem mit, dass der Betrieb der Kundenmühle seit Jahren eingestellt sei, die bestehende Wasserkraftanlage jedoch immer voll betriebsfähig gewesen sei und inzwischen zum Betrieb einer Bandsäge und einer Keltereinrichtung genutzt werde (siehe Schreiben vom 10.05.1994).

Randnummer 7

Aktenkundige Fotos aus dem Jahr 1996 zeigen das Mühlenwehr mit Fischtreppe und die seinerzeit bestehende Turbinenanlage (Verwaltungsakte Band I AS 175-179).

Randnummer 8

Mit Bescheid vom 05.08.1997 erteilte das Landratsamt auf den Antrag der damaligen Grundstücks- und Wasserrechtsinhaberin, Frau x, die wasserrechtliche Genehmigung zum Umbau der bestehenden Wasserkraftanlage auf dem Grundstück Flst.-Nr. x. Genehmigt wurde insbesondere der Einbau einer neuen Turbine (siehe Ziffer 1 a)). Diese sollte nach den genehmigten Antragsunterlagen zur reinen Stromerzeugung mit dem Ziel der Einspeisung des Stroms in das Versorgungsnetz genutzt werden. Unter „Auflagen und Bedingungen“ wurde der Mindestwasserabfluss auf 460 l/s festgelegt und angemerkt, dass diese Wassermenge somit nicht zur Wasserkraftnutzung zur Verfügung stehe. Der Bescheid enthielt außerdem Vorgaben zur Aufteilung der Mindestwassermenge von 460 l/s: Während 300 l/s im Bereich der Bannfurter Brücke bei der Schleuse 50 von der Rench in den Rench-Flut-Kanal abzuleiten waren, sollten 160 l/s in der Rench verbleiben und bei der Wasserkraftanlage „über den noch zu erstellenden Fischaufstieg“ abgeleitet werden (siehe Ziffer 2.3).

Randnummer 9

Mit Bescheid vom 12.11.1997 erteilte das Landratsamt (an Frau x) die wasserrechtliche Plangenehmigung zum Bau und Betrieb einer neuen Fischaufstiegsanlage in der Rench gemäß den genehmigten Planungsunterlagen (siehe Ziffer 1), da die damals bestehende Fischaufstiegsanlage wohl seit geraumer Zeit nicht mehr funktionsfähig war. Ausweislich der genehmigten Planungsunterlagen sollte der Fischaufstieg im Wehrbereich als sog. „Vertical-Slot-Fischpass“ (auch Schlitzpass genannt) ausgeführt werden. Als Mindestabflussmenge, die über die neue Fischaufstiegsanlage abgeleitet werden sollte, wurden (erneut) 160 l/s festgelegt (siehe Ziffer 2.2).

Randnummer 10

In der Folgezeit errichtete der Kläger zusammen mit dem Angelsportverein x in Eigenarbeit am Mühlenwehr eine neue Fischaufstiegsanlage, welche am 23.07.1998 von der Gewässerdirektion Südlicher Oberrhein abgenommen wurde. Laut eines aktenkundigen Zeitungsartikels vom 17.12.1997 waren für die (projektierte) neue Fischaufstiegsanlage Kosten in Höhe von 60.000,-- DM veranschlagt worden.

Randnummer 11

Im Februar 2012 erkundigte sich der Kläger beim Landratsamt nach den Voraussetzungen zur Erlangung einer erhöhten Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Im Rahmen einer behördeninternen Prüfung des Anliegens teilte das Regierungspräsidium Freiburg (fortan: Regierungspräsidium) – Fischereibehörde – dem Landratsamt mit Schreiben vom 08.08.2012 mit, dass die am Mühlenwehr vorhandene Fischaufstiegsanlage („Vertical-Slot-Pass“) aufgrund der (Unter-)Dimensionierung ihrer Becken und Durchlässe die Mindestanforderungen an einen funktionstüchtigen Fischpass für Lachse und andere Arten des Referenzfischspektrums im unteren Renchsystem nicht erfülle. Zudem sei der aktuelle Mindestabfluss für den Betrieb einer dem Stand der Technik entsprechenden Fischtreppe, wie er im DWA-Merkblatt „Fischaufstiegsanlagen“ niedergelegt sei, zu gering. Eine Fischabstiegsanlage sei bislang nicht vorhanden und der installierte Rechen am Turbineneinlauf weise aufgrund seiner zu großen lichten Weite von 20 mm keine ausreichende Schutzfunktion für die Zielarten Lachs und Aal auf. Um die für das betreffende Gebiet bestehenden fischökologischen Zielsetzungen erfüllen zu können, sei die Errichtung einer Fischabstiegsanlage samt Fischschutz sowie einer funktionstüchtigen Fischaufstiegsanlage notwendig. Das Regierungspräsidium regte in seiner Stellungnahme an, die aus fischökologischer Sicht erforderlichen Anpassungsmaßnahmen an der Wasserkraftanlage des Klägers zur Herstellung eines guten ökologischen Zustands des Gewässers über eine naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahme oder mit öffentlichen Mitteln zu finanzieren. Das Landratsamt teilte dem Kläger sodann mit Schreiben vom 12.09.2012 mit, dass beim derzeitigen Zustand seiner Wasserkraftanlage die begehrte Bescheinigung zur Erlangung einer erhöhten Einspeisevergütung nicht erteilt werden könne.

Randnummer 12

Aktenkundige Fotos aus den Jahren 2012 und 2013 zeigen das Mühlenwehr mit der „neuen“ Fischaufstiegsanlage von 1997 (Verwaltungsakte Band I AS 597 f., 707).

Randnummer 13

Mit Schreiben vom 12.10.2012 teilte der Kläger gegenüber dem Landratsamt mit, dass die Wasserkraftanlage neben seinem Angestelltenverhältnis seine Existenzgrundlage bilde. Er nutze die Erlöse aus der Wasserkraftanlage außerdem zur Unterhaltung der Anlagenteile (Wehr, Turbinenbereich, Fischaufstieg) sowie aller historischen Gebäude des Mühlenanwesens. Er stellte unter Verweis darauf, dass die Anlage erst 15 Jahre alt sei, die Erforderlichkeit eines neuen Fischaufstiegs infrage. Außerdem wies er daraufhin, dass die Erhöhung der Mindestwasserabgabe zu einer erheblichen Reduzierung des Leistungsvermögens seiner Wasserkraftanlage führe, so dass sich auch die Mehreinnahmen durch eine höhere Einspeisevergütung deutlich verringerten.

Randnummer 14

Gegen Ende des Jahres 2012 zeichnete sich die Möglichkeit zur Finanzierung der behördlicherseits geforderten Maßnahmen über die X ab. Diese beabsichtigte, als vorgezogene naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahme für den geplanten Aus- und Neubau der Rheintalstrecke unter anderem Maßnahmen zur Wiederherstellung der gewässerökologischen Durchgängigkeit an der Rench zu finanzieren. Im März 2013 erteilte der Kläger seine Zusage für die Umsetzung der Maßnahmen durch die X. Im Juli 2013 unterzeichneten er und die X Projektbau GmbH eine Vereinbarung „zur Planung der Herstellung der Durchgängigkeit an der Wasserkraftanlage X in der Rench“.

Randnummer 15

Vor dem Hintergrund der mit der X geschlossenen Planungsvereinbarung und der Zusage des Klägers, dass er an seiner Wasserkraftanlage fortan (freiwillig) eine erhöhte Mindestwassermenge abgebe (160 l/s am Mühlenwehr; 540 l/s über den Rench-Flut-Kanal bei der Bannfurter Brücke; insgesamt somit 700 l/s), erteilte ihm das Landratsamt unter dem 06.11.2013 die begehrte Bescheinigung zur Erlangung einer erhöhten Einspeisevergütung nach dem EEG, die der Kläger seither erhält.

Randnummer 16

Im März 2015 legte die X über das Ingenieurbüro x einen Vorabzug der Genehmigungsplanung für eine Fischaufstiegs- und Fischabstiegsanlage am Mühlenwehr X vor. Diese sah ein Kombinationsbauwerk aus Vertikal-Schlitzpass im Böschungsbereich und einem bogenförmigen Raugerinne mit Beckenstruktur auf dem Grundstück des Klägers vor. Laut der Begründung der Entwurfsplanung wurde diese Variante gewählt, da sie den geringsten Einfluss auf den Hochwasserschutz hätte und zudem gegenüber den anderen geprüften Varianten die günstigste sei. Die Umsetzungskosten wurden auf 960.000 EUR (netto) beziffert.

Randnummer 17

Letztlich scheiterten Umsetzung und Finanzierung des Projekts durch die X jedoch daran, dass in zentralen Punkten keine Einigkeit zwischen ihr und den Behörden auf der einen und dem Kläger auf der anderen Seite erzielt werden konnte. Mit E-Mail vom 23.10.2015 lehnte der Kläger endgültig eine Umsetzung der geplanten Maßnahmen auf seinem Grundstück ab. Daraufhin kündigte die X im November 2015 die Planungsvereinbarung mit sofortiger Wirkung.

Randnummer 18

Ende des Jahres 2020 kam das Landratsamt auf die Angelegenheit zurück. Im September 2021 forderte es den Kläger auf, eine dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Fischaufstiegs- und Fischabstiegsanlage nunmehr auf eigene Kosten zu realisieren. Eine einvernehmliche Lösung mit dem Landratsamt scheiterte nach dem Vortrag des Klägers vor allem daran, dass die Umsetzung der geforderten Maßnahmen mit Kosten im siebenstelligen Bereich verbunden gewesen wäre und an zahlreichen technischen Fragen, über die keine Einigkeit habe erzielt werden können.

Randnummer 19

Mit Schreiben vom 05.05.2022 wurde der Kläger zu dem beabsichtigten Erlass einer wasserrechtlichen Anordnung zur Herstellung der gewässerökologischen Durchgängigkeit am streitgegenständlichen Mühlenwehr angehört.

Randnummer 20

In einer Stellungnahme vom 30.05.2022 teilte der damalige Bevollmächtigte des Klägers mit, dass der Netto-Umsatz der Wasserkraftanlage in den letzten drei Jahren jeweils unter 24.000,-- EUR und der Gewinn jeweils unter 17.000,-- EUR gelegen habe. Selbst wenn der gesamte Jahresertrag als Gewinn angesetzt würde, wäre mit diesen Einnahmen eine Finanzierung der geforderten Maßnahmen nicht nur unzumutbar, sondern unmöglich. Außerdem sei nicht ersichtlich, dass sich die tatsächlichen Bedingungen seit dem Zeitpunkt der Errichtung der noch bestehenden Fischtreppe im Jahr 1997 so gravierend geändert hätten, dass eine neue Fischtreppe unter Berücksichtigung der damit verbundenen Kosten zwingend notwendig wäre.

Randnummer 21

Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 04.07.2022 erließ das Landratsamt – Amt für Umweltschutz – von ihm so bezeichnete nachträgliche Inhalts- und Nebenbestimmungen für das bestehende Wasserrecht des Klägers. Es ordnete an, dass am Mühlenwehr bis spätestens 31.08.2023 folgende bauliche Maßnahmen umzusetzen seien: Die gewässerökologische Durchgängigkeit der Rench sei am Wehr durch die Errichtung eines dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Fischaufstiegs herzustellen, wobei dieser in seiner Dimensionierung auf die Passierbarkeit für die Arten des Referenzartenspektrums der unteren Rench einschließlich von Großsalmoniden wie dem Lachs ausgerichtet sein müsse (Ziffer 1.1). Am Wehr sei zudem ein dem Stand der Technik entsprechender Fischabstieg zu errichten, welcher die aktive Abwärtswanderung für Fische ermögliche (Ziffer 1.2). Als Fischschutz sei an geeigneter Stelle ein Feinrechnen [sic!; gemeint: Feinrechen] mit einem lichten Stababstand von max. 15 mm zu installieren (Ziffer 1.3). Ab der Abnahme der angeordneten baulichen Maßnahmen durch das Landratsamt sei der Mindestabfluss ganzjährig wie folgt aufzuteilen: über den Fischaufstieg: 300 l/s; über den Fischabstieg: 100 l/s; über den Rench-Flut-Kanal bei der Bannfurter Brücke: 300 l/s (Ziffer 1.4). Des Weiteren enthält der Bescheid die Anordnung, dass dem Landratsamt für die Errichtung des Fischaufstiegs und -abstiegs sowie die Installation des Feinrechens bis spätestens 31.12.2022 entsprechende Pläne vorzulegen seien (Ziffer 2). Unter Ziffer 3 wurde die sofortige Vollziehung der zuvor genannten Verfügungen angeordnet. Für den Fall der Nichterfüllung der in Ziffer 2 angeordneten Vorlage von Plänen bis zum 31.12.2022 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,-- EUR angedroht (Ziffer 4.1). Für den Fall der Nichterfüllung der in den Ziffern 1.1 bis 1.3 angeordneten Maßnahmen bis zum 31.08.2023 wurde ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 2.000,-- EUR angedroht (Ziffer 4.2). Für die Entscheidung wurde eine Gebühr von 640,-- EUR festgesetzt (Ziffer 5).

Randnummer 22

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Rechtsgrundlage für die nachträgliche Anordnung von Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Herstellung der gewässerökologischen Durchgängigkeit der Rench durch die Errichtung eines geeigneten Fischaufstiegs (Ziffer 1.1), eines Fischabstiegs (Ziffer 1.2) und eines Fischschutzes (Ziffer 1.3), zur Abgabe des erforderlichen Mindestabflusses (Ziffer 1.4) sowie zur Vorlage einer entsprechenden Planung (Ziffer 2) seien die §§ 100 Abs. 1 und Abs. 2, 20 Abs. 2 Satz 3, 13 Abs. 2 Nrn. 2 a) und 2 d) des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) i.V.m. §§ 33, 6 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2, 34 Abs. 1 und 2, §§ 27 bis 31 und § 35 WHG sowie § 75 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG). Die angeordneten Maßnahmen dienten der fristgerechten Erreichung der Bewirtschaftungsziele für Gewässer, die in Umsetzung der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) in den §§ 27 bis 31 WHG genannt seien. Gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 2 WHG seien oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass ein guter ökologischer und chemischer Zustand erhalten oder erreicht werde (sog. Verbesserungsgebot). Nach § 29 WHG müsse dieses Bewirtschaftungsziel bis spätestens zum 22.12.2027 erreicht sein. In den beiden Wasserkörpern (WK) des Renchsystems (WK 33-01 „Rench/Schwarzwald“ und WK 33-02 „Rench/Oberrheinebene") sei ein guter ökologischer Zustand wegen der unzureichenden Qualität des Fischbestands bislang nicht erreicht. Wesentliche Defizite bestünden bei der Durchgängigkeit der Rench für gewässeraufwärts und gewässerabwärts wandernde Fische. Das streitgegenständliche Mühlenwehr liege im WK 33-02 und dort in einer sog. Programmstrecke für die Durchgängigkeit. Im maßgeblichen Bewirtschaftungsplan bzw. in der Begleitdokumentation für das Teilbearbeitungsgebiet 33 Achern-Rench sei für das Mühlenwehr X mit der Wasserkraftanlage des Klägers ausdrücklich die Herstellung der Durchgängigkeit aufwärts und abwärts mit Fischschutz vorgesehen. Angesichts der in der Wasserrahmenrichtlinie angelegten Vorrangstellung der wasserwirtschaftlichen Planung dürfe die nur ausführende Wasserbehörde die Eignung der im Bewirtschaftungsplan festgelegten Maßnahmenprogramme und Einzelmaßnahmen zur Zielerreichung nicht infrage stellen. Im vorliegenden Fall würden somit gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 a) WHG Maßnahmen angeordnet, die in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG enthalten seien. Das Mühlenwehr habe für die ökologische Vernetzung innerhalb des Renchsystems eine herausragende Bedeutung. Denn es liege 5 km oberhalb der Renchmündung in den Rhein und stelle derzeit das unterste Wanderungshindernis für Fischbewegungen in beide Gewässerrichtungen dar. Nachdem im Jahr 2021 das 15 km oberhalb liegende Henneteichwehr durchgängig gestaltet worden sei, wäre mit einer Herstellung der Durchgängigkeit am Mühlenwehr ein 28 km langer Abschnitt für Fische aus der unteren Rench als Lebensraum erreichbar. Auch hinsichtlich der gewässerabwärts gerichteten Fischwanderungen bilde das Mühlenwehr eine entscheidende Barriere, da bisher alle aus dem oberhalb liegenden Renchsystem an der Anlage ankommenden Fische entweder zurückgehalten würden oder mit hohem Schädigungsrisiko die Turbine der Wasserkraftanlage des Klägers passieren müssten. Die Anlage nehme somit eine absolute Schlüsselstellung für das gesamte Renchsystem ein. Die Herstellung der Durchgängigkeit eines Gewässers erfordere sowohl technische Anlagen zur Passierbarkeit von Querbauwerken wie Wehren als auch einen angemessenen Mindestabfluss. Die am Mühlenwehr bereits vorhandene Fischaufstiegsanlage entspreche nicht mehr dem Stand der Technik. Ein Fischabstieg sei bislang noch gar nicht vorhanden. Der Stand der Technik für Fischaufstiegsanlagen werde durch das Merkblatt DWA-M 509 der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. definiert. Die größten am Mühlenwehr zu berücksichtigenden Fischarten (Lachs, Hecht, Karpfen und Brachsen) erforderten Dimensionierungen der Becken, Wassertiefen und Durchlässe, welche Wasserabflüsse von mindestens 300 bis 400 l/s bedingten. Dementsprechend sei der Mindestabfluss über den zu erneuernden Fischaufstieg nunmehr auf 300 l/s festgelegt worden. Der Mindestabfluss von 100 l/s über den noch herzustellenden Fischabstieg ergebe sich aus der Handreichung „Fischschutz und Fischabstieg an Wasserkraftanlagen" der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) von 2016 (S. 28), der für solche Fischabstiegsanlagen einen Wasserabfluss von „mindestens 100 l/s" vorgebe. Der Mindestabfluss von 300 l/s bei der Bannfurter Brücke diene zur Gewährleistung eines Mindestmaßes an Lebensraumfunktionen im Rench-Flut-Kanal und sei in dieser Höhe bereits in der wasserrechtlichen Entscheidung vom 05.08.1997 angeordnet worden. Der Kläger belasse seit 2013 zwar bereits (freiwillig) eine Mindestwassermenge von insgesamt 700 l/s in der Rench (160 l/s am Mühlenwehr selbst und 540 l/s im Bereich der Bannfurter Brücke), aber diese Gesamtmenge sei bislang noch nicht verbindlich festgeschrieben worden und müsse zur Ermöglichung des Betriebs einer nach dem Stand der Technik errichteten Fischaufstiegs- und Fischabstiegsanlage auch anders aufgeteilt werden. Der aktuell an der Wasserkraftanlage des Klägers installierte Fischschutz habe keine ausreichende, dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Schutzfunktion mehr. Erforderlich sei nach der o.g. Handreichung „Fischschutz und Fischabstieg an Wasserkraftanlagen" vielmehr ein Feinrechen mit einem lichten Stababstand von max. 15 mm. Das den Wasserbehörden eingeräumte Ermessen sei durch die Vorgaben des jeweiligen Bewirtschaftungsplanes gesetzlich geprägt und gelenkt. Vor diesem Hintergrund seien die angeordneten Maßnahmen unter den Ziffern 1.1 bis 1.4 und 2 insbesondere verhältnismäßig. Sie dienten dazu, die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie zu erfüllen und seien geeignet, die durch das Maßnahmenprogramm im hier einschlägigen Bewirtschaftungsplan vorgeschriebene gewässerökologische Durchgängigkeit der Rench am Mühlenwehr unter Beachtung des hierfür notwendigen Mindestabflusses herzustellen (§§ 33 und 34 Abs. 2 WHG) und den nach § 35 Abs. 1 WHG zwingend vorgeschriebenen Fischschutz zu gewährleisten. Eine Anordnung dieser Maßnahmen sei auch erforderlich, um die Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie zu erfüllen. Mildere Mittel zur Erreichung dieses Zwecks seien nicht ersichtlich. Denn die Herstellung der Durchgängigkeit sei hinsichtlich der Fischwanderwege und des Mindestabflusses an technische Standards geknüpft, die zwingend eingehalten werden müssten. Die genaue Positionierung der herzustellenden Fischaufstiegs- und Fischabstiegsanlage sowie des Fischschutzes (rechtsseitig oder linksseitig) bleibe bewusst offen, da dies gegenüber der Festlegung einer bestimmten Position das mildere Mittel darstelle. Der Kläger könne so auch eigene Vorstellungen in die Planung miteinbringen, vorausgesetzt die umgesetzte Lösung entspreche dem aktuellen Stand der Technik. Die Anordnung der Maßnahmen sei schließlich auch angemessen. Eigentumseinschränkende Regelungen und Maßnahmen seien nach der Rechtsprechung insbesondere dann verhältnismäßig und entschädigungslos zulässig, wenn der Berechtigte über eine längere Zeit hinweg sein Recht (in dem hergebrachten Umfang) habe ausüben können und seit geraumer Zeit mit einer Einschränkung habe rechnen müssen. Dies sei hier der Fall. Spätestens seit dem Schreiben des Landratsamtes vom 12.09.2012 sei dem Kläger bekannt, dass bei seiner Wasserkraftanlage die Installation einer Fischschutz- und Fischabstiegsanlage sowie einer neuen funktionstüchtigen Fischaufstiegsanlage und die Abgabe eines höheren Mindestabflusses erforderlich seien. Ab diesem Zeitpunkt habe er daher mit einschränkenden Regelungen des Betriebs seiner Wasserkraftanlage rechnen müssen. Im Übrigen habe der Kläger eine vollständige Finanzierung geeigneter Maßnahmen durch die X abgelehnt. Zwar gebe es keine Rechtspflicht, eine wasserrechtliche Maßnahme durch Vergabe an einen Dritten ausführen zu lassen. Dennoch sei die Tatsache, dass der Kläger die Finanzierung über einen Dritten trotz der ihm eingeräumten Mitspracherechte abgelehnt habe, in die Abwägung miteinzustellen. Insofern sei fraglich, ob er sich überhaupt noch auf eine fehlende wirtschaftliche Zumutbarkeit berufen könne oder sich den Einwand widersprüchlichen Verhaltens entgegenhalten lassen müsse. Dies könne jedoch dahinstehen, da auch ohne diesen Aspekt eine wirtschaftliche Zumutbarkeit vorliege. Die Einspeisevergütung, die der Kläger von 2010 bis 2013 mit der Wasserkraftanlage erwirtschaftet habe, beliefen sich pro Jahr durchschnittlich auf 20.229,-- EUR. In den letzten drei Jahren habe der Kläger nach eigenen Angaben einen Gewinn von jeweils unter 17.000,-- EUR erzielt. Die Kosten für eine Umsetzung der Entwurfsplanung der X von 2015 beliefen sich auf geschätzte 960.000,-- EUR. Es sei davon auszugehen, dass – unabhängig davon, in welcher Form die angeordneten Maßnahmen umgesetzt würden – die Herstellungskosten je nach Planung mittlerweile in einem niedrigen siebenstelligen Bereich lägen. Die Vorlage einer Planung sowie die sich daran anschließende Umsetzung der angeordneten Maßnahmen stellten somit eine hohe finanzielle Belastung für den Kläger dar. Allerdings werde mit der Anordnung die gewässerökologische Durchgängigkeit für gleich zwei Wasserkörper (WK 33-01 und WK 33-02) hergestellt. Außerdem könnten die durch das Land Baden-Württemberg seit dem Jahr 2000 in beiden Wasserkörpern unter hohem finanziellem Aufwand (insgesamt 4,9 Millionen Euro) bereits umgesetzten Strukturmaßnahmen zur Herstellung der Durchgängigkeit der Rench nur dann ihr volle Wirkung entfalten, wenn auch das Mühlenwehr, das eine Schlüsselposition im Renchsystem einnehme, durchgängig gestaltet werde. Gegenüber diesen überragenden ökologischen Belangen und dem daher hohen öffentlichen Interesse an einer Umsetzung der Maßnahmen müsse das Interesse des Klägers an einer Abwehr der ihm aus der Anordnung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile zurücktreten. Auch die gesetzten Fristen für die Vorlage einer Planung und für die Umsetzung der angeordneten baulichen Maßnahmen seien – insbesondere im Hinblick auf die Bewirtschaftungsziele und die Dauer des bisherigen Verfahrens – angemessen.

Randnummer 23

Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 02.08.2022 Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde mit Schriftsatz vom 05.01.2023 umfassend begründet.

Randnummer 24

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.08.2023, zugestellt am 31.08.2023, änderte das Regierungspräsidium den Ausgangsbescheid dahingehend ab, dass es die gesetzten Fristen für die Umsetzung der angeordneten baulichen Maßnahmen (vom 31.08.2023 auf den 31.10.2024) und für die Vorlage der Planungsunterlagen (vom 31.12.2022 auf den 29.02.2024) verlängerte. Im Übrigen wies es den Widerspruch zurück.

Randnummer 25

Zur Begründung wurde vor allem ausgeführt, dass die dem Kläger aufgegebenen baulichen Maßnahmen unverzichtbar seien, um in den beiden Wasserkörpern des Renchsystems (WK 33-01 und WK 33-02) einen „guten ökologischen Zustand“ im Sinne des § 27 Abs. 1 Nr. 2 WHG zu erreichen und damit die Vorgaben der europäischen Wasserrahmenrichtlinie umzusetzen. Das Mühlenwehr stelle das unterste Wanderungshindernis für Fische in beide Gewässerrichtungen dar; es habe eine „absolute Schlüsselposition“ für die Herstellung der Durchgängigkeit der Rench. Die angeordneten Maßnahmen seien verhältnismäßig. Es sei mit Herstellungskosten im niedrigen siebenstelligen Bereich zu rechnen. Die vom Kläger angegebenen Gewinne aus der Wasserkraftanlage von ca. 17.000,-- EUR pro Jahr würden ausreichen, um die reinen Investitionskosten (d.h. ohne Darlehenszinsen) in einem Zeitraum von 58 Jahren zu tilgen. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass im Bereich Wasserbau durchaus lange Abschreibungszeiträume angesichts des unbefristeten Altrechts angenommen werden könnten. Bei der Schätzung sei bereits ein fiktiver Aufwand von 10% für Unterhaltungsmaßnahmen einkalkuliert worden. Das Landratsamt habe berücksichtigt, dass die Kosten im Hinblick auf die Länge des Abschreibungszeitraumes eine hohe finanzielle Belastung für den Kläger darstellten. Jedoch sei hervorzuheben, dass die Gewährleistung der Durchgängigkeit angesichts ihrer Bedeutung für den ökologischen Zustand eines Gewässers auch bei Bestandsanlagen mit Altrecht nicht von wirtschaftlichen Voraussetzungen abhängig gemacht werden könnten. Insofern werde auf die einschlägige obergerichtliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (im Urteil vom 24.03.2021 - 3 S 2506/18 - juris Rn. 153) verwiesen. Des Weiteren sei im Rahmen der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen, dass dem Kläger mit der Novelle des Wasserhaushaltsgesetzes von 2010 die gesetzliche Verpflichtung zu Herstellung der Durchgängigkeit hätte bekannt sein und er seither hätte Rücklagen bilden können. Spätestens seit dem Schreiben des Landratsamtes vom 12.09.2012 sei dem Kläger die Erforderlichkeit einer neuen Fischaufstiegsanlage sowie die notwendige Installation einer Fischabstiegsanlage samt Fischschutz bekannt gewesen. Mithin hätte er seit mindestens zehn Jahren finanzielle Rücklagen bilden können in Höhe von mindestens 170.000,-- EUR (10 Jahre x 17.000,-- EUR Gewinn pro Jahr). Er habe somit ausreichend Zeit gehabt, um sich auf die Belastung einzustellen und hätte sich spätestens seit der Kündigung der Vereinbarung mit der X im Jahre 2015 um Finanzierungsmöglichkeiten bemühen können. Außerdem habe er nicht schlüssig dargelegt, dass er nicht auf weiteres Betriebsvermögen oder sonstiges Vermögen in zumutbarer Weise zurückgreifen könne. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger auf die Möglichkeit der vollständigen Finanzierung der Maßnahmen durch die X verzichtet habe, obwohl die Umsetzung der geplanten Fischaufstiegs- und Fischabstiegsanlage mit Fischschutz den Betrieb seiner Wasserkraftanlage nicht unzumutbar beeinträchtigt hätte. Zwar gebe es keine Rechtspflicht, die Durchführung wasserrechtlicher Maßnahmen durch Dritte vornehmen zu lassen. Eine Berufung auf die fehlende wirtschaftliche Zumutbarkeit erscheine im Hinblick darauf, dass der Kläger eine ihm zumutbare Übernahme der Maßnahme durch die X abgelehnt habe, aber als widersprüchliches Verhalten. Das Scheitern des Projekts sei in erster Linie darauf zurückzuführen, dass der Kläger eigene technische Vorstellungen habe durchsetzen wollen, die nicht mit dem Stand der Technik vereinbar gewesen seien. Schließlich sei die finanzielle Inanspruchnahme des Betreibers dem Ziel der Anordnung gegenüberzustellen. Dieses bestehe vor allem in der Herstellung der Durchgängigkeit an einer bedeutenden Schlüsselposition für zwei Wasserkörper im Renchsystem zwecks Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie. Erst durch die Umsetzung der streitgegenständlichen Anordnung werde das Mühlenwehr als unterstes Wanderhindernis für Fische in beide Gewässerrichtungen durchgängig und somit eine ökologische Vernetzung innerhalb des Renchsystems ermöglicht. In der Abwägung mit den finanziellen Interessen des Klägers sei dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften der §§ 33-35 WHG und der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie der Vorrang zu geben. Die Anordnung führe entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht zu einer völligen Entwertung des Altrechts. Eigentumseinschränkende Regelungen und Maßnahmen seien, wie das Landratsamt zutreffend ausgeführt habe, insbesondere dann verhältnismäßig und entschädigungslos zulässig, wenn der Berechtigte über eine längere Zeit hinweg sein Recht (in dem hergebrachten Umfang) habe ausüben können und seit geraumer Zeit mit einer Einschränkung habe rechnen müssen. Hier ziehe der Kläger bereits seit Jahren Nutzen aus der Wasserkraftanlage trotz der Kenntnis, dass diese nicht mehr dem Stand der Technik entspreche. Er wolle einerseits keine neuen kostspieligen Investitionen tätigen, andererseits wolle er durch die Nutzung des alten Wasserrechtes noch möglichst lange in dem bisherigen Umfang Strom produzieren. Dies sei eigentumsrechtlich nicht geschützt. Der Kläger habe die Anlage jahrelang entgegen den gesetzlichen Vorgaben nutzen können. Die angegriffene Anordnung des Landratsamts entziehe ihm nicht das Altrecht, sondern schränke lediglich seine Nutzung hinsichtlich der Gewinnerzielung für einen absehbaren Zeitraum zumutbar ein. Auch die neugefasste Vorschrift des § 2 EEG, wonach die erneuerbaren Energien als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen eingebracht werden sollen, führe zu keiner anderen Beurteilung. Angesichts der überragenden gewässerökologischen Bedeutung der Anlage als Schlüsselbauwerk könne hier von den Zielen der Herstellung der Durchgängigkeit und Einrichtung eines Mindestabflusses nicht Abstand genommen werden. Die Zielvorgaben der Wasserrahmenrichtlinie seien weiterhin zu erreichen und den darin verankerten Belangen des Umweltschutzes komme über die Staatszielbestimmung des Art. 20aGG („natürliche Lebensgrundlagen") ebenfalls ganz besonderes Gewicht zu. Die bereits ergangene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zur Bedeutung der Neuregelung des § 2 EEG (z.B. VG Würzburg, Urteil vom 08.11.2022 - W 4 K 22.1262 - BeckRS 2022, 39456 Rn. 78 ff.) bestätige diese Bewertung. Die vom Landratsamt zur Vorlage der Planunterlagen und Umsetzung der baulichen Maßnahmen gesetzten Fristen seien ausreichend lang bemessen gewesen, da sie dem Kläger genügend Zeit beließen, den auferlegten Verpflichtungen nachzukommen. Da die Frist in Ziffer 2 der Anordnung (31.12.2022) bereits verstrichen sei und der Ablauf der Frist in Ziffer 1 der Anordnung (31.08.2023) kurz bevorstehe, würden die Fristen in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang angemessen verlängert.

Randnummer 26

Der Kläger hat am 18.09.2023 Klage erhoben und diese mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14.12.2023 begründet. Er hält die gewässerökologische Erforderlichkeit der angeordneten Maßnahme für zumindest fraglich. Ungeachtet dessen seien die angefochtenen Bescheide aber jedenfalls deshalb rechtswidrig, weil die angeordneten Maßnahmen für ihn mit einer unverhältnismäßigen Kostenlast verbunden seien. Er könne eine siebenstellige Investitionssumme schlichtweg nicht aufbringen. Selbst wenn man einen jährlichen Gewinn von 20.000,-- EUR über die gesamte Laufzeit prognostizieren würde, wäre eine Investition von mehr als einer Millionen Euro erst in mehr als 50 Jahren refinanzierbar. Dabei bleibe allerdings völlig unberücksichtigt, dass in dem Zeitraum auch Reparaturen, Instandsetzungen und Erneuerungen anfallen werden, die es ausschlössen, den gesamten erzielten Gewinn alleine zur Tilgung eines notwendigen Darlehens zu nutzen. Am gravierendsten sei indes, dass auch die für die Gewährung eines Darlehens zu entrichtenden Zinsen in den Bescheiden völlig außer Acht geblieben seien. Er habe bereits im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er über das für die Gewährung eines Darlehens in dieser Größenordnung erforderliche Eigenkapital von mindestens 200.000,-- EUR nicht verfüge. Gleichwohl habe auch das Regierungspräsidium diesen Umstand im Widerspruchsbescheid völlig ignoriert. Dabei liege auf der Hand, dass selbst dann, wenn er, wie vom Beklagten gefordert, die Gewinne der letzten Jahre ausnahmslos angespart und dazu noch das notwendige Eigenkapital gehabt hätte, noch immer eine Kreditaufnahme von über 600.000,-- EUR erforderlich gewesen wäre. Weiter unterstellt, er hätte einen solchen Kredit tatsächlich erhalten, wären hierfür bei einem über Jahrzehnte andauernden Kreditvertrag bei einem mittleren Zinssatz von nur 4% mit 24.000,-- EUR pro Jahr mehr Geld für die Kreditzinsen angefallen als überhaupt Gewinn erzielt worden wäre. Jegliche Tilgung des Kredits wäre somit völlig ausgeschlossen. Bei dieser Sachlage käme die wasserrechtliche Anordnung faktisch einem entschädigungslosen Widerruf seines über Art. 14 GG geschützten Altrechts gleich. Zudem lasse ein (auch nur faktischer) Entzug des Altrechts völlig außer Acht, welche Bedeutung die Nutzung der regenerativen Energien zwischenzeitlich besitze. Nach § 2 EEG 2023 liege die Errichtung und der Betrieb von entsprechenden Anlagen im überragenden öffentlichen Interesse und diene der öffentlichen Sicherheit. Im Hinblick darauf, dass der Gesetzgeber die Nutzung regenerativer Energien als im überragenden öffentlichen Interesse liegend bezeichne, sei es wenig nachvollziehbar, wenn diese durch völlig überzogene Forderungen praktisch zum Erliegen gebracht würden. Das Argument des Beklagten, dass er sich nicht auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Anordnung berufen könne, da er das Angebot der X nicht angenommen habe, überzeuge nicht. Zum einen könnten Drittmittel bei der Frage nur dann berücksichtigt werden, wenn es hierfür eine rechtlich verbindliche Zusage gebe. Schon hieran mangele es, da eine verbindliche Zusage der X nur für die Planungskosten, nicht jedoch für die Ausführungskosten vorgelegen habe. Zudem habe er nachvollziehbare Gründe für die Ablehnung des Angebots gehabt. Beispielsweise habe sein Einwand, dass das geplante Bauwerk mit Blick auf sein denkmalgeschütztes Gebäude eine nicht akzeptable Lage habe, kein Gehör gefunden. Hinzu komme, dass die angeordnete Errichtung eines Fischauf- und -abstiegs aufgrund der vorhandenen örtlichen Gegebenheiten und der topografischen Situation nicht ohne eine großflächige Inanspruchnahme seines Grundstücks möglich sei, wie die bereits vorliegende Planung zeige. Er könne nur über sein Grundstück verfügen (und nicht über die Nachbargrundstücke), so dass auch der Hinweis des Beklagten, dass die Anordnung offenlasse, an welcher Stelle der Fischauf- und -abstieg errichtet werde, nicht weiterhelfe. Damit würde ganz erheblich in sein Eigentum eingegriffen, welches in diesem Bereich ohne jeden Zusammenhang mit der Wasserkraftnutzung stehe. Auch vor diesem Hintergrund erscheine die angeordnete Maßnahme als unverhältnismäßig.

Randnummer 27

Der Kläger beantragt,

Randnummer 28

den Bescheid des Landratsamts Ortenaukreis vom 04.07.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Freiburg vom 29.08.2023 aufzuheben.

Randnummer 29

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 30

die Klage abzuweisen.

Randnummer 31

Der Beklagte hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Argumentation aus dem behördlichen Verfahren. Ergänzend führt er aus, dass sich seine Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht hauptsächlich auf den Umstand stütze, dass der Kläger das Angebot der X zur Übernahme der Planungskosten zur Herstellung der Durchgängigkeit des Wehrs nicht angenommen habe. Vielmehr handele es sich bei der Ausschlagung des Angebots durch den Kläger um einen Gesichtspunkt unter mehreren, der in die Abwägung einzustellen sei. Der Umstand, dass die Umsetzung der angeordneten Maßnahmen mit einer Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks einhergehe, führe nicht zu einer Unverhältnismäßigkeit der Anordnung. Zum einen handele es sich bei der Anlage, für die die Maßnahmen erforderlich seien, um die Anlage des Klägers. Von daher sei es nur folgerichtig, wenn die erforderlichen Maßnahmen auch auf dem Grundstück des Klägers, der den Nutzen aus der Anlage ziehe, durchgeführt würden. Zum anderen sehe die Anordnung gerade nicht eine bestimmte Ausführung auf einem bestimmten Grundstück vor. Im Rahmen der noch zu beauftragenden Planung habe der Kläger damit die Möglichkeit, den genauen Ausführungsort der Maßnahme festzulegen und eine Ausführung auf anderen Grundstücken zu prüfen. Dass die Erbengemeinschaft, deren Teil der Kläger sei, eine Ausführung auf ihrem Grundstück ablehne, sei unerheblich. Die untere Wasserbehörde habe auch die Bedeutung der Nutzung der regenerativen Energien und insbesondere die Bedeutung des § 2 EEG nicht verkannt. Zwar liege der Betrieb der klägerischen Anlage im überragenden öffentlichen Interesse. Dem sei vorliegend aber die Bedeutung der Wasserrahmenrichtlinie gegenüberzustellen. Mit Blick auf die Schlüsselposition der Anlage des Klägers als unterstes Wanderungshindernis im Gewässersystem der Rench leisteten die angeordneten Maßnahmen einen signifikanten und unverzichtbaren Beitrag zur Erreichung des guten ökologischen Zustandes in der Rench und somit für die Erfüllung der Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie.

Randnummer 32

In der mündlichen Verhandlung am 17.07.2025 hat die Kammer den Kläger u.a. zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen sowie den Fischereireferenten des Regierungspräsidiums zur Fischfauna in der Rench und zur gewässerökologischen Erforderlichkeit der angeordneten Maßnahmen informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Die Vertreterin des beklagten Landes änderte die in den angefochtenen Bescheiden gesetzten Fristen in der Sitzung dahingehend ab, dass die geforderten Pläne bis spätestens neun Monate nach Ergehen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Klageverfahren vorzulegen sind und die Fischaufstiegs- und Fischabstiegsanlage sowie der Feinrechen bis spätestens 18 Monate nach der Genehmigung der Pläne zu errichten sind.

Randnummer 33

Dem Gericht liegen zwei Bände Papierakten des Landratsamts Ortenaukreis sowie eine elektronische Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Freiburg vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Gerichtsakte sowie insbesondere auf die im vorliegenden Klageverfahren ausgetauschten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

Gründe

Randnummer 34

Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig (A.) und begründet (B.).

Randnummer 35

A. Die Klage ist zulässig.

Randnummer 36

Statthafte Klageart für das Aufhebungsbegehren des Klägers ist die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Diese richtet sich gegen den Bescheid des Landratsamtes vom 04.07.2022 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 29.08.2023 (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und die Prozesserklärung der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung gefunden hat.

Randnummer 37

Der Kläger ist als Adressat des Bescheids, bei dem es sich um einen ihn belastenden Verwaltungsakt handelt, nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt.

Randnummer 38

Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere hat er vor Erhebung der Anfechtungsklage das nach § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderliche Vorverfahren erfolglos durchgeführt und die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO gewahrt, da er die Klage am 18.09.2023 und damit innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 31.08.2023 erhoben hat.

Randnummer 39

B. Die Anfechtungsklage ist auch begründet. Denn der angefochtene Bescheid des Landratsamtes vom 04.07.2022 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 29.08.2023 und die Prozesserklärung des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung vom 15.07.2025 erhalten hat, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Randnummer 40

Die Anordnungen in den Ziffern 1.1 bis 1.3. des angefochtenen Bescheids bezüglich der Errichtung eines dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Fischaufstiegs und -abstiegs sowie eines Fischschutzes in Form eines Feinrechens mit einem lichten Stababstand von maximal 15mm sind rechtswidrig, da sie dem Kläger eine ihm unzumutbare und damit unverhältnismäßige Kostenbelastung auferlegen (dazu I.). Die Vorgaben zur Mindestwasserführung in Ziffer 1.4. des Bescheids können angesichts der Rechtswidrigkeit der zuvor genannten baulichen Maßnahmen, zu denen sie in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, ebenfalls keinen Bestand haben (dazu II.). Entsprechendes gilt für die in Ziffer 2 des Bescheids enthaltene Aufforderung zur Vorlage von Plänen für die Umsetzung der baulichen Maßnahmen (dazu III.). Infolge der Aufhebung der zu vollstreckenden Grundverfügungen sind auch die Zwangsgeldandrohungen in Ziffern 4.1 und 4.2 des Bescheids rechtswidrig (dazu IV.). Schließlich ist auch die Gebührenentscheidung in Ziffer 5 des Bescheids aufzuheben (dazu V.).

Randnummer 41

I. Die Anordnungen in den Ziffern 1.1 bis 1.3 des angefochtenen Bescheids (Errichtung eines Fischaufstiegs, Fischabstiegs und Fischschutzes) sind rechtswidrig.

Randnummer 42

Der Beklagte stützt diese Anordnungen auf die §§ 100 Abs. 1, 20 Abs. 2 Satz 3, 13 Abs. 2 Nr. 2 a) und d), 34 und 35 WHG i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 2 WG.

Randnummer 43

Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen (§ 100 Abs. 1 Satz 2 WHG). Nach § 15 Abs. 2 Satz 2 WG kann die zuständige Wasserbehörde in Bezug auf alte Rechte und alte Befugnisse Anforderungen nach § 20 Abs. 2 Satz 3 WHG stellen und Maßnahmen anordnen. Letztere Vorschrift bestimmt, dass für die Zulässigkeit nachträglicher Anforderungen und Maßnahmen ohne Entschädigung § 13 Abs. 2 WHG entsprechend gilt (vgl. zum Vorstehenden VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2015 - 3 S 2158/14 - juris Rn. 51; Urteil vom 24.03.2021 - 3 S 2506/18 - juris Rn. 54). § 13 Abs. 2 WHG sieht vor, dass die zuständige Behörde durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere 2. Maßnahmen anordnen kann, die a) in einem Maßnahmenprogramm nach § 82 WHG enthalten oder zu seiner Durchführung erforderlich sind oder die d) zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderlich sind. Nach § 34 Abs. 2 WHG hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG zu erreichen, wenn vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach § 34 Abs. 1 WHG entsprechen. Nach § 35 Abs. 1 WHG darf die Nutzung von Wasserkraft nur zugelassen werden, wenn auch geeignete Maßnahmen zum Schutz der Fischpopulation ergriffen werden. Entsprechen vorhandene Wasserkraftnutzungen nicht diesen Anforderungen, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen (§ 35 Abs. 2 WHG).

Randnummer 44

1. Die Beteiligten gehen im Ausgangspunkt übereinstimmend davon aus, dass der Kläger Inhaber eines sog. alten Wasserrechts nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG i.V.m. § 15 Abs. 1 WG ist. Zwar befindet sich in den Akten kein staatlicher Verleihungsakt in Form eines Verleihungsbescheids, durch den Gewässerbenutzungsrechte nach dem damals geltenden Landeswasserrecht konstitutiv begründet wurden. Allerdings stellt der Beklagte das Bestehen eines Altrechts nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG angesichts der aktenkundigen Eintragung vom 25.10.1940 im alten Wasserbuch (dort unter der Abteilung I Nr. 873) zu Recht nicht in Frage. Dieses Altrecht knüpft ausweislich der Eintragung im alten Wasserbuch an das Grundeigentum an dem Mühlengrundstück (Flst.-Nr. x) in x-X an und berechtigt „zur Stauung der Rench mittels eines Wehres und Benutzung des Gewässers zum Betreiben einer Kundenmühle“. Der Kläger ist seit dem 01.09.1997 Eigentümer des Mühlengrundstücks und damit zugleich Wasserrechtsinhaber. Dieses alte Wasserrecht wurde durch die wasserrechtliche Genehmigung vom 05.08.1997, die den Einbau einer neuen Turbine zur Erzeugung elektrischer Energie zum Zwecke der Einspeisung in das Stromnetz gestattete, auf einen anderen Nutzungszweck umgestellt und damit nachträglich an die geänderten Gegebenheiten (Aufgabe des Betriebs der Kundenmühle und damit Wegfall des ursprünglichen Nutzungszwecks) angepasst. Insoweit wurde das Altrecht nachträglich erweitert bzw. modifiziert (zur Möglichkeit der nachträglichen Anpassung bzw. Erweiterung eines alten Wasserrechts vgl. Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, Wassergesetz für BW, Band 1, 58. Lfg. September 2022, § 15 Rn. 14 ff.; mit anderer Schlussfolgerung in einem ähnlichen Fall allerdings VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2015 - 3 S 2158/14 - juris Rn. Ls. 6, Rn. 57 und 123 m.w.N. [Umnutzung einer Wasserkraftanlage, die nach dem erteilten Altrecht für den Betrieb eines Sägewerks genutzt wurde, zum alleinigen Zwecke der Stromerzeugung sei wegen der Änderung des Zwecks der Gewässerbenutzung nicht mehr von dem Altrecht abgedeckt und bedürfe daher einer gänzlich neuen wasserrechtlichen Zulassung]). Im Ergebnis ist der Kläger nunmehr, wovon die Beteiligten auch übereinstimmend ausgehen, Inhaber eines alten Wasserrechts aus dem Jahre 1940, das ihm in seiner modifizierten Gestalt von 1997 das Aufstauen des Flusswassers mittels eines Wehres und das Ableiten des Wassers für den Betrieb einer Turbine zum Zwecke der Stromerzeugung und Einspeisung des Stroms in das öffentliche Stromnetz gestattet. Hierbei handelt es sich um eine Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 WHG.

Randnummer 45

2. Die Beteiligten gehen des Weiteren zu Recht davon aus, dass die zuständige Wasserbehörde auch bei alten Wasserrechten nachträgliche Inhalts- und Nebenbestimmungen anordnen kann (gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 WG i.V.m. § 20 Abs. 2 Satz 3 und § 13 Abs. 2 WHG; vgl. Bulling/Finkenbeiner/Eckardt/Kibele, Wassergesetz für BW, Band 1, 58. Lfg. September 2022, § 15 Rn. 25 m.w.N.). Ob es sich bei den Anordnungen in den Ziffern 1.1 bis 1.3 des angefochtenen Bescheids um Inhalts- oder vielmehr (nur) um Nebenbestimmungen zum bestehenden Wasserrecht des Klägers handelt, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung (zur Abgrenzung von wasserrechtlichen Inhalts- und Nebenbestimmungen vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 12 Aufl. 2019, § 13 Rn. 9 ff., 12 ff.), auch wenn es näher liegen dürfte, die darin enthaltenen Forderungen nach der Errichtung eines Fischaufstiegs, Fischabstiegs und Fischschutzes als Nebenbestimmungen in Form der Auflage nach § 36 Abs. 2 Nr. 4 LVwVfG einzuordnen (vgl. hierzu Czychowski/Reinhardt, WHG, 12 Aufl. 2019, § 13 Rn. 22).

Randnummer 46

Dahinstehen kann im vorliegenden Fall auch, ob sämtliche Tatbestandvoraussetzungen der vom Beklagten herangezogenen Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der nachträglichen Anordnungen erfüllt sind. Insbesondere muss die Kammer nicht entscheiden, ob hier ein Fall des § 13 Abs. 2 Nr. 2 a) Alt. 1 oder 2 WHG gegeben ist (zum Unterschied dieser beiden Tatbestandsalternativen siehe VG Freiburg, Urteil vom 05.04.2017 - 4 K 630/16 - juris Rn. 29) und/oder gar ein Fall des § 13 Abs. 2 Nr. 2 d) WHG vorliegt (zu den Voraussetzungen dieser Vorschrift beispielhaft VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2021 - 3 S 2506/18 - juris Rn. 55 ff. und VG Freiburg, Urteil vom 05.04.2017 - 4 K 630/16 - juris Rn. 31 sowie allgemein Czychowski/Reinhardt, WHG, 12 Aufl. 2019, § 13 Rn. 121 f.). Offenbleiben kann in Bezug auf die Anordnungen in den Ziffer 1.1 und 1.2 betreffend den Fischaufstieg und Fischabstieg des Weiteren, ob die Anordnungsbefugnis in § 34 Abs. 2 WHG, der die zuständige Behörde bei vorhandenen Stauanlagen zum Erlass von nachträglichen Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer ermächtigt, systematisch eine gegenüber § 13 WHG speziellere Regelung darstellt (dafür VG Freiburg, Urteil vom 05.04.2017 - 4 K 630/16 - juris Rn. 52) oder die allgemeine Anordnungsbefugnis nach § 13 Abs. 2 WHG nur konkretisiert bzw. ergänzt (so wohl Czychowski/Reinhardt, WHG, 12 Aufl. 2019, § 34 Rn. 14 und § 20 Rn. 80). Entsprechendes gilt in Bezug auf die Anordnung in Ziffer 1.3 zum Fischschutz für das Verhältnis von § 35 Abs. 2 WHG, der bei vorhandenen Wasserkraftanlagen eine gesetzliche Anpassungspflicht zum Schutz der in dem betroffenen Gewässer bereits vorhandenen Fischpopulation statuiert (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 12 Aufl. 2019, § 35 Rn. 7, 13) zu der allgemeinen Anordnungsbefugnis nach § 13 Abs. 2 WHG. Dahinstehen kann auch, ob die Tatbestandsmerkmale der §§ 34 Abs. 2 und 35 Abs. 2 WHG hier erfüllt sind.

Randnummer 47

3. Die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage kann offenbleiben, weil sich die Anordnungen in den Ziffern 1.1 bis 1.3 des angefochtenen Ausgangsbescheids vom 04.07.2022 wegen eines Verstoßes gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz jedenfalls als ermessensfehlerhaft erweisen.

Randnummer 48

Bei der Überprüfung der Ermessensentscheidung ist auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, hier mithin auf den Erlass des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums vom 29.08.2023, abzustellen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2021 - 3 S 2506/18 - juris Rn. 130; VG Freiburg, Urteil vom 05.04.2017 - 4 K 630/16 - juris Rn. 42).

Randnummer 49

Zwar mag es zutreffen, dass die Anordnungen zum Fischaufstieg, Fischabstieg und Fischschutz in den Ziffern 1.1 bis 1.3 des Ausgangsbescheids erforderlich sind, um für den Wasserkörper Nr. 33-02 („Rench/Oberrheinebene"), in dem sich das Mühlenwehr und die Wasserkraftanlage des Klägers befinden, und für den angrenzenden Wasserkörper Nr. 33-01 („Rench/Schwarzwald“) die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG und des hier einschlägigen Bewirtschaftungsplans „für den baden-württembergischen Anteil der Flussgebietseinheit Rhein“ (Stand Dezember 2021), der in der dazugehörigen Begleitdokumentation zum „Teilbearbeitungsgebiet 33 Acher-Rench“ (dort S. 39), für das Mühlenwehr X als Einzelmaßnahme die Herstellung der Durchgängigkeit flussaufwärts und flussabwärts samt Fischschutz vorsieht, zu erreichen. Die Anordnungen stellen sich gegenüber dem Kläger aber als unangemessen (unverhältnismäßig im engeren Sinne) dar, weil sie ihm eine unzumutbare Kostenbelastung auferlegen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Randnummer 50

Die Kammer geht zunächst davon aus, dass nachträgliche Anordnungen zu einem bestehenden Wasserrecht auf der Grundlage von § 13 Abs. 2 WHG (ggf. i.V.m. §§ 34, 35 WHG) stets verhältnismäßig ausgestaltet sein müssen, um Bestand haben zu können (vgl. zum Übermaßverbot bei nachträglichen Anordnungen nach § 13 WHG allgemein Czychowski/Reinhardt, WHG, 12 Aufl. 2019, § 13 Rn. 71 f. und 91 m.w.N und § 20 Rn. 80). Dies gilt grundsätzlich auch für die nachträgliche Anordnung von Maßnahmen, die – wie hier – der Herstellung der Durchgängigkeit eines oberirdischen Gewässers dienen sollen. Zwar eröffnet die Vorschrift des § 34 Abs. 2 WHG – anders als § 13 Abs. 2 WHG („kann“) – kein Ermessen, sondern sieht ihrem Wortlaut nach eine gebundene Entscheidung der Behörde vor („hat…anzuordnen“). Um unbillige Härten zu vermeiden, werden im Wege der verfassungskonformen Auslegung in das Merkmal der „Erforderlichkeit“ in § 34 Abs. 2 WHG aber auch die berechtigten Vertrauens- und Bestandsschutzinteressen des von der Anordnung betroffenen Betreibers einer Stauanlage hineingelesen; damit wird letztlich eine umfassende Verhältnismäßigkeitsprüfung gefordert, welche die Belastung des Betreibers berücksichtigt (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 12 Aufl. 2019, § 34 Rn. 21; VG Freiburg, Urteil vom 05.04.2017 - 4 K 630/16 - juris Rn. 75). Allerdings ist dem Anlagenbetreiber – auch dann, wenn er Inhaber eines alten Wasserrechts ist – nach der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. Urteil vom 24.03.2021 - 3 S 2506/18 - juris Ls. 4, Rn. 153, 174), auf die sich der Beklagte ausdrücklich beruft, der Einwand der Unwirtschaftlichkeit abgeschnitten, was unter anderem mit der hohen Bedeutung der Durchgängigkeit für den ökologischen Zustand eines Gewässers begründet wird. Die Kammer entnimmt dieser Rechtsprechung jedoch nicht die Forderung, dass bei nachträglichen Anordnungen zur Herstellung der Durchgängigkeit eines Gewässers keinerlei Verhältnismäßigkeitsprüfung mehr stattzufinden hätte. Vielmehr dürfte insoweit zu differenzieren sein: Ausgeschlossen ist nach dem Verständnis der Kammer allenfalls der Einwand, dass sich die Gewässerbenutzung bei einer Umsetzung der angeordneten Maßnahmen wirtschaftlich nicht mehr lohnt (Rentabilitätseinwand). Denn auch die Verfassung (Art. 12, 14 GG) schützt grundsätzlich nicht vor einer Minderung der Wirtschaftlichkeit eines Betriebs und vermittelt daher keinen Anspruch darauf, dass mit einer erlaubten Gewässerbenutzung stets ein angemessener Gewinn erzielt werden kann (i.E. ebenso Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.09.2019 - 8 ZB 16.1851 - juris Rn. 12; Beschluss vom 07.06.2021 - 8 CS 21.720 - juris Rn. 56 m.w.N.). Ausgeschlossen ist nach dem Verständnis der Kammer aber nicht der Einwand, dass nachträglich angeordnete Maßnahmen zur Gewährleistung der Durchgängigkeit eines Gewässers (hier: Errichtung einer Fischaufstiegs- und Fischabstiegsanlage samt Fischschutz) den Verpflichteten wirtschaftlich überfordern, weil sie mit derart hohen Investitionskosten verbunden sind, dass er diese nicht zu tragen imstande ist. Denn in einem solchen Fall wird von dem Verpflichteten etwas Unmögliches verlangt. Der Wasserbehörde bleibt daher, um ihrer gesetzlichen Verpflichtung aus § 34 Abs. 2 WHG zur Herstellung der Durchgängigkeit nachkommen zu können, in einer solchen Situation nur die Möglichkeit, das dem Anlagenbetreiber erteilte Recht zur Gewässerbenutzung zu widerrufen (gemäß § 18 WHG bei neuen Wasserrechten oder gemäß § 20 Abs. 2 WHG bei alten Wasserrechten, wobei letztere gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 WHG im Grundsatz nur gegen Entschädigung widerrufen werden können) und die erforderlichen gewässerökologischen Maßnahmen nötigenfalls auf Staatskosten umzusetzen.

Randnummer 51

Die Kammer geht des Weiteren davon aus, dass alte Wasserrechte nach § 20 WHG als Eigentum im Sinne von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.05.2023 - 7 A 7.22 - juris Rn. 75; in der Tendenz auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2021 - 3 S 2506/18 - juris Rn. 136). Damit genießt das alte Wasserrecht des Klägers einen besonderen (Bestands-)Schutz. Zwar hat der Gesetzgeber mit der Regelung in §§ 20 Abs. 2 Satz 3, 13 Abs. 2 WHG die Möglichkeit geschaffen, alte Wasserrechte nachträglich Einschränkungen und Anpassungen zu unterwerfen, was verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2021 - 3 S 2506/18 - juris Rn. 136; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25.05.2023 - 7 A 7.22 - juris Rn. 75 m.w.N.). Auch die Gesetzesanwendung im Einzelfall muss aber unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf eine staatliche Maßnahme auch dann, wenn sie zur Erreichung eines legitimen Zwecks geeignet und erforderlich ist, nicht außer Verhältnis zum Zweck bzw. zum Ziel der Maßnahme stehen. Das Gebot der Verhältnismäßigkeit erfordert mithin eine Abwägung zwischen dem Nutzen der Maßnahme und den durch die Maßnahme herbeigeführten Belastungen und setzt diesen hierdurch eine Grenze. Der in Art. 14 GG verankerte Bestandsschutz des Eigentums verlangt daher vorrangig im Rahmen des Möglichen, eigentumsbelastende Regelungen ohne kompensatorische Ausgleichszahlungen verhältnismäßig auszugestalten. Art. 14 GG schützt aber grundsätzlich nicht gegen eine Minderung der Wirtschaftlichkeit und gewährleistet nicht, jede sich bietende Chance einer günstigen Verwertung des Eigentums ausnutzen zu können. Eigentumseinschränkende Regelungen und Maßnahmen sind danach insbesondere dann verhältnismäßig und entschädigungslos zulässig, wenn der Berechtigte über eine längere Zeit hinweg sein Recht (in dem hergebrachten Umfang) ausüben konnte und seit geraumer Zeit mit einer Einschränkung rechnen musste (vgl. zum Vorstehenden VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2021 - 3 S 2506/18 - juris Rn. 139 m.w.N.).

Randnummer 52

Ausgehend davon ist hier eine Abwägung geboten zwischen dem Interesse der Allgemeinheit an der Umsetzung der angeordneten Maßnahmen zur Herstellung der Durchgängigkeit der Rench am Mühlenwehr, die dem Umweltschutz und damit einem überragenden öffentlichen Belang dienen (vgl. Art. 20a GG), und dem privaten wirtschaftlichen Interesse des Klägers daran, von diesen Maßnahmen verschont zu bleiben.

Randnummer 53

Bei dieser Abwägungsentscheidung darf einerseits berücksichtigt werden, dass der Kläger seine Wasserkraftanlage am Mühlenwehr bereits seit dem Jahr 1997 betreibt und damit sein Wasserrecht im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vom 29.08.2023 (s.o.) schon seit rund 26 Jahren gewinnbringend nutzt (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.03.2021 - 3 S 2506/18 - juris Rn. 140). Berücksichtigt werden darf zulasten des Klägers auch, dass er spätestens seit dem Schreiben des Landratsamts vom 12.09.2012 damit rechnen musste, dass der weitere Betrieb seiner Wasserkraftanlage die Errichtung einer dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden Fischaufstiegs- und Fischabstiegsanlage samt Fischschutz erfordern wird. Zutreffend ist vor diesem Hintergrund auch das weitere Argument des Beklagten (siehe Widerspruchsbescheid S. 13), dass der Kläger angesichts der ihm damit bekannten gesetzlichen Verpflichtung zur Herstellung bzw. Verbesserung der gewässerökologischen Durchgängigkeit der Rench spätestens seit dem Jahr 2012 finanzielle Rücklagen hätte bilden können.

Randnummer 54

Andererseits ist aber auch in den Blick zu nehmen, dass die Anordnungen zum Fischaufstieg, Fischabstieg und Fischschutz in den Ziffern 1.1 bis 1.3 des angefochtenen Bescheids – anders als die Vorgaben zur Mindestwasserführung in Ziffer 1.4 des Bescheids – nicht nur eine Schmälerung der Gewinnaussichten des Klägers in der Zukunft bedeuten, sondern ihm „auf einen Schlag“ eine Investition im siebenstelligen Bereich abverlangen. Denn zwischen den Beteiligten besteht Einigkeit darüber, dass eine den gewässerökologischen Anforderungen des Beklagten genügende Fischaufstiegs- und Fischabstiegsanlage samt Fischschutz – unabhängig von ihrer konkreten Ausführung – mindestens eine Millionen Euro kosten wird. Davon ist der Beklagte bereits in den angefochtenen Bescheiden ausgegangen. Dies hat er auch in der mündlichen Verhandlung nochmals klargestellt und hierzu ausgeführt, dass die Lösung mittels Umgehungsgerinne, die in der Entwurfsplanung der X von 2015 favorisiert wurde, die günstigste Lösung von allen geprüften Ausführungsvarianten gewesen wäre.

Randnummer 55

Zwar ist es – gerade angesichts der langen Nutzungsdauer und der zeitlichen Unbegrenztheit seines alten Wasserrechts – nicht von vornherein unangemessen, dem Kläger eine hohe Investitionssumme abzuverlangen, damit er den Betrieb seiner Wasserkraftanlage im Einklang mit Umweltschutzbelangen fortsetzen kann. Die Kammer hält allerdings in Anlehnung an die Rechtsprechung zur begrenzten Zustandsstörerhaftung eines Grundstückseigentümers bei der Altlastensanierung (vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 - juris; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.04.2021 - 10 S 1071/20 - juris) und die Rechtsprechung zur Wirtschaftlichkeitsprüfung im Bereich des Denkmalschutzes (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.1999 - 1 S 413/99 - juris Ls. 2, Rn. 27; Bayerischer VGH, Urteil vom 12.08.2015 - 1 B 12.79 - juris Rn. 15 m.w.N.), wo der Verkehrswert des Grundstücks nach Durchführung der Altlastensanierung bzw. die möglichen Nutzungserträge oder der Gebrauchswert des Kulturdenkmals zur Bestimmung der wirtschaftlichen Zumutbarkeitsgrenze („Opfergrenze“) herangezogen werden, dafür, dass die Schwelle zur unverhältnismäßigen Kostenbelastung in Fällen der vorliegenden Art jedenfalls dann überschritten ist, wenn die voraussichtlichen Investitionskosten für die auferlegten Maßnahmen den Wert des Wasserrechts überschreiten. Dabei kommt es darauf an, welchen (objektiven) Wert das Wasserrecht für den Maßnahmenverpflichteten, hier mithin den Kläger, hat. Dieser konnte bislang und kann weiterhin durch die ihm erlaubte Gewässerbenutzung Erlöse erwirtschaften, die als Anhaltspunkt zur Bestimmung des Werts seines Wasserrechts dienen können. Der Kläger hat in seiner Stellungnahme vom 30.05.2022 vorgetragen, dass er mit seiner Wasserkraftanlage in den letzten drei Jahren jeweils Gewinne unter 17.000,-- EUR erzielt habe. Zieht man diesen Betrag als Durchschnittswert für die in der Vergangenheit erzielten Erlöse des Klägers aus der Wasserkraftnutzung heran, so ergibt dies hochgerechnet auf die bisherige Nutzungszeit von 28 Jahren (seit 1997 bis zur mündlichen Verhandlung im Jahr 2025) einen Gewinn von 476.000,-- EUR. Ausweislich der substantiierten Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung und der mit Schriftsatz vom 16.07.2025 vorgelegten Steuerdokumente zu den Steuerjahren 2022 und 2023 haben sich die Erlöse in den letzten Jahren auf einen Jahresgewinn von rund 11.000,-- EUR reduziert. Zieht man diesen Betrag als Durchschnittswert für die in der Zukunft noch möglichen Erlöse des Klägers aus der Wasserkraftnutzung heran, ergibt dies hochgerechnet auf eine weitere Nutzungszeit von höchstens 25 Jahren (der Kläger ist Ende 50; die durchschnittliche Lebenserwartung bei Männern beträgt rund 80 Jahre) einen Gewinn von 275.000,-- EUR. Der objektive Wert des Wasserrechts für den Kläger beläuft sich daher selbst über die gesamte Nutzungszeit gesehen auf höchstens 751.000,-- EUR und liegt damit noch deutlich unter der ihm abverlangten Investitionssumme von mindestens einer Millionen Euro. Aus diesem Grund überschreiten die hier in Rede stehenden Anordnungen zum Fischaufstieg, Fischabstieg und Fischschutz in den Ziffern 1.1 bis 1.3 des angefochtenen Bescheids jedenfalls die Grenze dessen, was dem Kläger als Wasserrechtsinhaber an Belastungen wirtschaftlich zugemutet werden kann.

Randnummer 56

Entgegen der Ansicht des Beklagten (siehe hierzu Widerspruchsbescheid S.13) kann dem Kläger auch nicht zugemutet werden, zur Finanzierung der angeordneten Fischaufstiegs- und Fischabstiegsanlage auf sein sonstiges Einkommen und Vermögen zurückzugreifen, das er nicht durch den Betrieb der Wasserkraftanlage erzielt bzw. erzielt hat (i.E. ebenso zur Opfergrenze im Bereich der Altlastensanierung BVerfG, Beschluss vom 16.02.2000 - 1 BvR 242/91 - juris Ls. 3e und zum Denkmalschutzrecht VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.11.1999 - 1 S 413/99 - juris Rn. 27). Selbst wenn man dies anders sähe, ist hier im Übrigen nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht ersichtlich, dass dieser in der Lage wäre, die von ihm geforderten baulichen Maßnahmen zur Herstellung bzw. Verbesserung der Durchgängigkeit der Rench am Mühlenwehr aus seinem sonstigen Einkommen (Arbeitsverhältnis in Teilzeit) und Vermögen zu finanzieren. Dabei ist auch zu sehen, dass der Kläger die Erlöse aus der Wasserkraftnutzung nach seinem glaubhaften Vortrag nicht zur reinen Vermögensbildung, sondern zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und für den Unterhalt des denkmalgeschützten Mühlengebäudes auf seinem Grundstück nutzt. Hinzu kommt, dass der Kläger einen Bankkredit in mindestens sechsstelliger oder gar siebenstelliger Höhe, den er nach seinen schlüssigen Angaben zur Finanzierung der geforderten baulichen Maßnahmen aufnehmen müsste, bei lebensnaher Betrachtung schon angesichts seines Lebensalters voraussichtlich nicht mehr erhalten würde, zumal eine Fischaufstiegs- und Fischabstiegsanlage aus Sicht der finanzierenden Bank keinen wirtschaftlichen Gegenwert haben dürfte. Folglich gelangt man hier selbst dann, wenn man die sonstigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers bei der Bestimmung der Opfergrenze berücksichtigen würde, aller Voraussicht nach zu einer wirtschaftlichen Unzumutbarkeit.

Randnummer 57

Schließlich folgt die Kammer dem Beklagten auch nicht, soweit dieser annimmt, der Kläger könne sich wegen widersprüchlichen Verhaltens nach Treu und Glauben (§ 242 BGB analog) nicht auf den Einwand der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit berufen, nachdem er die Finanzierung einer die gewässerökologischen Anforderungen erfüllenden Fischaufstiegs- und Fischabstiegsanlage samt Fischschutz durch die X im Jahr 2015 abgelehnt habe (siehe hierzu Widerspruchsbescheid S. 14). Denn ein Ausschluss des Einwands der unverhältnismäßigen Kostenbelastung wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn die Annahme des Angebots der X durch den Kläger offensichtlich geboten gewesen wäre bzw. wenn die Ausschlagung desselben durch den Kläger als treuwidrig anzusehen wäre. Dies konnte die Kammer aber nicht feststellen. Zum einen waren die Gründe für das Scheitern vielfältig, wobei die Beteiligten die Gründe in den Details auch unterschiedlich darstellen. Zum anderen spricht gegen eine (aus Treu und Glauben folgende) faktische Pflicht des Klägers zur Annahme des Angebots der X schon der Umstand, dass die in der Entwurfsplanung favorisierte Lösung mittels Umgehungsgerinne stark in das Grundstück des Klägers eingegriffen bzw. eine großflächige Inanspruchnahme des Grundstücks erfordert hätte, welches in dem betroffenen Bereich (östlich und nördlich des Mühlengebäudes) in keinem Zusammenhang mit der Wasserkraftnutzung steht. Unklar ist im Übrigen auch, ob bei dieser Planung Belange des Denkmalschutzes ausreichend berücksichtigt wurden. Der Einwand des Klägers, das geplante Bauwerk habe mit Blick auf das denkmalgeschützte Gebäude eine nicht akzeptable Lage (siehe Klagebegründung vom 14.12.2023 S. 15), ist jedenfalls nicht von vorneherein von der Hand zu weisen.

Randnummer 58

II. Die Vorgaben zur Mindestwasserführung in Ziffer 1.4 des angefochtenen Bescheids können angesichts der Rechtswidrigkeit der zuvor geprüften Anordnungen, zu denen sie in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, ebenfalls keinen Bestand haben.

Randnummer 59

Der Beklagte stützt die Anordnung zur Mindestwasserführung auf die §§ 100 Abs. 1, 20 Abs. 2 Satz 3, 13 Abs. 2 Nr. 2 a) und d), 33 WHG i.V.m. § 15 Abs. 2 Satz 2 WG.

Randnummer 60

Zwar dürfte die Anordnung zur Mindestwasserführung, mit der die Gesamtmenge von 700 l/s erstmals verbindlich festgelegt und eine neue Aufteilung der Mindestwassermengen vorgeben wurde, für sich genommen keinen rechtlichen Bedenken begegnen. Insbesondere erweist sich diese Anordnung – anders als die Anordnungen in den Ziffer 1.1 bis 1.3 des angefochtenen Bescheids (s.o.) – wohl nicht als unverhältnismäßig. Denn die neuen Vorgaben zur Mindestwasserführung schmälern allenfalls die (von Art. 14 GG nicht geschützten) Gewinnchancen des Klägers in der Zukunft, weil sie möglicherweise dazu führen, dass sich seine Erlöse aus der Wasserkraftnutzung reduzieren. Der Kläger selbst erwartet durch die andere Aufteilung der Mindestwassermengen allerdings keinen oder jedenfalls keinen erheblichen Erlösverlust und stört sich deshalb, wie er in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, auch nicht an den Vorgaben zur Mindestwasserführung in Ziffer 1.4 des angefochtenen Bescheids.

Randnummer 61

Allerdings stehen die Vorgaben zur Mindestwasserführung in Ziffer 1.4 des Bescheids in einem untrennbaren (Sinn-)Zusammenhang mit den in den Ziffern 1.1 bis 1.3 angeordneten baulichen Maßnahmen (Fischaufstieg, Fischabstieg und Fischschutz). Dies zeigt schon der Umstand, dass der Bescheid im Tenor der Ziffer 1.4 ausdrücklich auf diese Anordnungen Bezug nimmt („ab Abnahme der Maßnahmen unter den Ziffern 1.1 bis 1.3“). Auch ausweislich der Begründung des Bescheids (S. 12) wurde der Mindestabfluss in der festgelegten Höhe und Aufteilung in der Erwartung und für den Fall angeordnet, dass der Kläger eine neue Fischaufstiegsanlage und einen Fischabstieg am Mühlenwehr errichtet („Diese 700 l/s sind nach dem Bau einer neuen Fischaufstiegsanlage und eines Fischabstiegs künftig wie folgt aufzuteilen:…“). Ohne eine Umsetzung der geforderten baulichen Maßnahmen verliert die Anordnung zur Mindestwasserführung folglich ihre Berechtigung und ihren Sinn. Sie kann daher isoliert keinen Bestand haben, sondern teilt das Schicksal der Ziffern 1.1 bis 1.3 des Bescheids.

Randnummer 62

III. Gleiches gilt für die in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids ausgesprochene Verpflichtung zur Vorlage von Plänen für die Errichtung des Fischaufstiegs, Fischabstiegs und Fischschutzes. Auch diese Verfügung ist aufzuheben, da sie in einem untrennbaren (Sinn-)Zusammenhang mit den rechtswidrigen Anordnungen in den Ziffern 1. 1 bis 1.3 des Bescheids steht und daher ohne diese nicht aufrechterhalten werden kann.

Randnummer 63

IV. Die Zwangsgeldandrohungen in den Ziffern 4.1 und 4.2 des Bescheids sind ebenfalls aufzuheben. Denn infolge der Aufhebung der Anordnungen in den Ziffern 1 und 2 fehlt es an der zu vollstreckenden Grundverfügung (vgl. § 2 LVwVG).

Randnummer 64

V. Die Gebührenentscheidung in Ziffer 5 des Bescheids, auf die sich der Rechtsbehelf des Klägers erstreckt, obwohl er insoweit keine eigenständigen Einwände erhoben hat (vgl. § 24 Satz 2 LGebG, sog. automatischer Anfechtungsverbund), ist zusammen mit der Sachentscheidung aufzuheben. Denn eine Verwaltungsgebühr darf grundsätzlich nur erhoben werden, wenn die ihr zugrundeliegende Amtshandlung bzw. der ihr zugrundeliegende Grundverwaltungsakt rechtmäßig war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.12.2016 - 10 S 2406/14 - juris Rn. 26 m.w.N. und VG Sigmaringen, Urteil vom 04.09.2019 - 10 K 31/18 - juris Rn. 44 m.w.N.), was hier nicht der Fall ist.

Randnummer 65

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 66

D. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) nicht vorliegen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 15 WG BW, § 2 EEG, § 24 LGebG BW, § 2 LVwVG BW, § 36 LVwVfG BW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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