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Zitierfest

WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

§ 9 WHG – Benutzungen

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Benutzungen im Sinne dieses Gesetzes sind

  • 1. das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
  • 2. das Aufstauen und Absenken von oberirdischen Gewässern,
  • 3. das Entnehmen fester Stoffe aus oberirdischen Gewässern, soweit sich dies auf die Gewässereigenschaften auswirkt,
  • 4. das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer,
  • 5. das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

(2) Soweit nicht bereits eine Benutzung nach Absatz 1 vorliegt, gelten als Benutzungen auch

  • 1. das Aufstauen, Absenken und Umleiten von Grundwasser durch Anlagen, die hierfür bestimmt oder geeignet sind,
  • 2. Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen,
  • 3. das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas, Erdöl oder Erdwärme, einschließlich der zugehörigen Tiefbohrungen,
  • 4. die untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser, das bei Maßnahmen nach Nummer 3 oder anderen Maßnahmen zur Aufsuchung oder Gewinnung von Erdgas oder Erdöl anfällt.

(3) Keine Benutzungen sind Maßnahmen, die dem Ausbau eines Gewässers im Sinne des § 67 Absatz 2 dienen. Das Gleiche gilt für Maßnahmen der Unterhaltung eines Gewässers, soweit hierbei keine chemischen Mittel verwendet werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 9 WHG verweisen

  • § 4 WHG – Gewässereigentum, Schranken des Grundeigentums
  • § 13a WHG – Versagung und Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis für bestimmte Gewässerbenutzungen; unabhängige Expertenkommission
  • § 13b WHG – Antragsunterlagen und Überwachung bei bestimmten Gewässerbenutzungen; Stoffregister
  • § 14 WHG – Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung
  • § 15 WHG – Gehobene Erlaubnis
  • § 49 WHG – Erdaufschlüsse
  • § 104a WHG – Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bei bestehenden Anlagen zur untertägigen Ablagerung von Lagerstättenwasser
  • Art. 62 BayWG – Besondere Pflichten im Interesse der technischen Gewässeraufsicht (Abweichend von § 91 Satz 1 WHG)
  • Art. 74 BayWG – Gebührenpflicht und -schuldner
  • Art. 98 BayWG – Alte Rechte und alte Befugnisse (Zu § 20 WHG)
  • Art. 100 BayWG – Übergangsregelungen
  • § 23 BNatSchG – Naturschutzgebiete
  • § 1 MucBetriebsSStadtentwaesserung – Gegenstand, Name, Stammkapital

Rechtsprechung zu § 9 WHG

22 Entscheidungen zitieren § 9 WHG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 19.02.2025 – 9 A 9.23 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Die Entscheidung über die habitatschutzrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BNatSchG bedarf im Planfeststellungsverfahren nach §§ 17 ff. FStrG nicht des Einvernehmens mit der Naturschutzbehörde nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SächsNatSchG. Die Planfeststellungsbehörde kann von fachlichen Stellungnahmen der Naturschutzbehörden abweichen. Wegen deren besonderer Fachkompetenz bedarf dies jedoch eines …
  • BFH, Urt. v. 26.02.2026 – IV R 26/23 · 4. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Rechte im Sinne von § 8 Nr. 1 Buchst. f des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) sind Immaterialgüterrechte, die eine Nutzungsbefugnis enthalten und an denen eine geschützte Rechtsposition --ein Abwehrrecht-- besteht. Ungeschützte Positionen, die kein Abwehrrecht gegenüber nicht berechtigten Personen gewähren, so dass Letztere von der Nutzung nicht ausgeschlossen werden können, werden nicht von …
  • BVerwG, Urt. v. 19.12.2024 – 7 A 14/23 · 7. Senat

    Leitsatz: Ein Verfahren, dessen praktische Eignung bislang weder durch die Bewährung im Betrieb noch aufgrund anderer Umstände soweit gesichert ist, dass seine Anwendung ohne zumutbares Risiko möglich erscheint (hier: Ultraschallverfahren oder Stoß-Chlorierung zur Vermeidung von Biofouling bei schwimmenden Regasifizierungsanlagen), bildet (noch) nicht den Stand der Technik (im Anschluss an BVerwG …
  • BVerwG, Urt. v. 25.04.2024 – 7 A 9/23 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Auch im Hinblick auf die mit dem zweiten Änderungsgesetz zum LNG-Beschleunigungsgesetz als Vorhaben aufgenommene Ostsee-Anbindungsleitung ist § 4 LNGG mit Unionsrecht vereinbar (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2023 - 7 A 9.22 -). 2. Die gesetzgeberische Entscheidung, dass die zügige Einbindung verflüssigten Erdgases in das bestehende Fernleitungsnetz der nationalen …
  • BVerwG, Urt. v. 25.11.2021 – 7 C 6/20, 7 C 6/20 (7 C 8/17) · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Der Begriff der beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 2 Nr. 4 USchadG beschränkt sich nicht auf Tätigkeiten, die einen Bezug zum Markt oder Wettbewerbscharakter haben, sondern umfasst sämtliche in einem beruflichen Rahmen - im Gegensatz zu einem rein persönlichen oder häuslichen Rahmen - ausgeübte Tätigkeiten und damit auch solche, die aufgrund gesetzlicher Aufgabenübertragung im öffentlichen …
  • BVerwG, Urt. v. 16.11.2017 – 9 C 15/16 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Ein durch das Wasserentnahmeentgelt abschöpfungsfähiger Sondervorteil liegt bei einer erlaubnispflichtigen Wasserentnahme auch dann vor, wenn das Gewässer, aus dem entnommen wird, in Privateigentum steht. 2. Die Wasserentnahme zum Zwecke der Kieswäsche und anschließende Wiedereinleitung des genutzten Wassers stellt keinen erlaubnisfreien Eigentümergebrauch dar.

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