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Zitierfest

WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

§ 15 WHG – Gehobene Erlaubnis

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Die Erlaubnis kann als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Eine gehobene Erlaubnis darf für Gewässerbenutzungen nach § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 nicht erteilt werden.

(2) Für die gehobene Erlaubnis gelten § 11 Absatz 2 und § 14 Absatz 3 bis 5 entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 15 WHG verweisen

  • Art. 15 BayWG – Beschränkte Erlaubnis (Abweichend von § 10 Abs. 1 und § 15 WHG)
  • Art. 69 BayWG – Verfahrensbestimmungen (Abweichend von § 18 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 70 Abs. 1 WHG)

Rechtsprechung zu § 15 WHG

6 Entscheidungen zitieren § 15 WHG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 24.02.2010 – 1 BvR 27/09 · 1. Senat 3. Kammer

    Nichtannahmebeschluss: Keine Verletzung der Eigentumsgarantie (Art 14 Abs 1 GG) durch Erlöschen alter Wasserrechte - hier: Erlaubnis zum Betrieb einer Wasserkraftanlage gem § 23 Nr 3 WasG SN 1909 - Erfordernis des Vorhandenseins funktionstüchtiger Anlagen für Bestandsschutz - Zur Vereinbarkeit von …

  • BVerfG, Beschl. v. 07.11.1995 – 2 BvR 413/88, 2 BvR 1300/93 · 2. Senat

    Wasserpfennig; Grundwasserabgabe (Baden-Württemberg, Hessen)

  • BFH, Urt. v. 26.02.2026 – IV R 26/23 · 4. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Rechte im Sinne von § 8 Nr. 1 Buchst. f des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) sind Immaterialgüterrechte, die eine Nutzungsbefugnis enthalten und an denen eine geschützte Rechtsposition --ein Abwehrrecht-- besteht. Ungeschützte Positionen, die kein Abwehrrecht gegenüber nicht berechtigten Personen gewähren, so dass Letztere von der Nutzung nicht ausgeschlossen werden können, werden nicht von …
  • BayVGH, Urt. v. 15.04.2025 – 8 BV 22.183 · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Eine befristete wasserrechtliche Erlaubnis verliert nach Ablauf der Befristung ihre Wirksamkeit nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG grundsätzlich nur für die Zukunft (Rn. 25). 2. Eine wasserrechtliche Erlaubnis kann im Einzelfall auch rückwirkend zum Tag der Antragstellung erteilt werden. (Rn. 29 – 47)
  • BayVGH, Beschl. v. 27.03.2024 – 8 ZB 24.172 · 8. Senat

    Sanierungskonzept für Instandsetzung einer Wehranlage

  • BVerwG, Urt. v. 17.12.2021 – 7 C 9/20 · 7. Senat

    Leitsatz: §§ 34 und 35 WHG sind durch Landesrecht ergänzbare bundesrechtliche Vorschriften.

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