Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VG Meiningen

VG Meiningen, Urteil vom 08.11.2011 – 2 K 136/10 Me

Wasserrechts Erlöschen eines alten Wasserrechtes von 1909 zum 01.07.1990
Spruchkörper
2. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGMEINI:2011:1108.2K136.10ME.0A
Normenkette
Art. 14 Abs. 1 GG, Art. 3 § 2 Abs. 1 Nr. 1 URaG, § 38 Abs. 1 VwVfG TH, § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WHG vom 27.07.1957, § 20 Abs. 1 WHG vom 31.07.2009 ... mehr

Leitsatz

1. Das mit Genehmigungsurkunde (des herzoglichen Landrates Meiningen) von 1909 erteilte Recht zum Aufstau der Werra und zum Betrieb einer Flusswasserkraftanlage ist zum 01.07.1990 nicht übergeleitet worden, weil es zu diesem Stichtag an funktionsfähigen, zur Ausübung des alten Wasserrechtes in vollem Umfang geeigneten Anlagen fehlte.(Rn.33)

2. Eine Feststellung des Fortbestehens des alten Rechts konnte auch nicht nach § 129 Abs. 2 Satz 2 ThürWG beansprucht werden, da § 129 Abs. 1 WHG a.F. das alte Wasserrecht nicht entgegen den aus § 15 Abs. 1 WHG a. F. folgenden Vorgaben überleiten konnte.(Rn.48)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der

Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Aufwendungen selbst.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig

vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch

Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages

abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe

leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin kaufte im Jahr 2000 Teile des Betriebsgeländes des

sog. Werrawerkes E... (Fl.Nr. a /8, Gemarkung E...). Das zugehörige

Wehr, bestehend aus drei Wehrpfeilern und einem Steg, befindet sich

auf dem im Eigentum des Beklagten stehenden Flussbett-Grundstück (

b /8). Die zum Wasserkraftwerk weiterhin zugehörigen Grundstücke a

/9 und c /4 (Gemarkung E...) wurden von der Klägerin im Jahr 2008

erworben.

Randnummer 2

Die Klägerin beantragte im September 2001 die Feststellung alter

Wasserrechte für diesen Standort. Ein Bescheid der Beklagten vom

15.08.2007, mit welchem dieser Antrag abgelehnt wurde, wurde mit

Widerspruchsbescheid vom 18.09.2008 aufgehoben, nachdem im Oktober

2007 mit der Widerspruchsbegründung Nachweise für ein im Jahr 1910

für diesen Standort erteiltes Wasserrecht vorgelegt wurden. Es

handelt sich um eine Genehmigungsurkunde des herzoglichen

Landrates Meiningen vom 31.03.1910, mit welcher dem damaligen

Eigentümer der betroffenen Grundstücke die Genehmigung zur

Errichtung eines Stau- und Triebwerkes nach näher bestimmten

Anforderungen erteilt und eine höchste zulässige Stauhöhe für die

Werra an dieser Stelle festgesetzt wurde (BA Feststellung alter

Rechte Bd. I, AS 194 ff).

Randnummer 3

Der Freistaat Thüringen, zunächst vertreten durch das frühere

Staatliche Umweltamt Suhl, später durch die Thüringer Landesanstalt

für Umwelt und Geologie (TLUG), betrieb parallel hierzu ein

Modellprojekt zur Vernetzung aquatischer Lebensräume der Werra und

deren Zuflüssen. In diesem Zusammenhang war von seiner Seite

vorgesehen, das Wehr des Werrawerkes E... zur Verbesserung der

ökologischen Durchgängigkeit vollständig zurückzubauen. Am

21.12.2004 stellte er einen entsprechenden Antrag bei der Oberen

Wasserbehörde des Beklagten.

Randnummer 4

Mit Bescheid vom 21.08.2007 des Beklagten erging eine

wasserrechtliche Genehmigung zum Rückbau des Wehres am Werrawerk

E... unter der aufschiebenden Bedingung, dass der ablehnende

Bescheid bezüglich des Altrechts vom 15.08.2007 bestandskräftig

werde. Diese wasserrechtliche Genehmigung ist bislang nicht wirksam

geworden.

Randnummer 5

Der Freistaat Thüringen beantragte, nunmehr vertreten durch die

Thüringer Landesanstalt für Umwelt und Geologie, am 25.11.2008

erneut die Genehmigung zum Rückbau des Wehres.

Randnummer 6

Mit Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamtes vom

24.08.2009 widerrief dieses das Wasserrecht am Werrawerk E...

gegenüber der Klägerin entschädigungslos und genehmigte den

Wehrrückbau:

Randnummer 7

Mit Nummer 1. des Bescheides wurden sämtliche in Bezug auf das

Werrawerk E... bestehenden Rechte und Befugnisse im Sinne von § 15

Abs. 1 Nr. 1 bis 3 WHG und sonstige fort geltende Entscheidungen

nach § 129 Abs. 1 ThürWG, die zum Aufstau der Werra und zum Betrieb

einer Wasserkraftanlage berechtigen, entschädigungslos widerrufen.

Insbesondere wurden die mit der Genehmigungsurkunde des

herzoglichen Landrats Meiningen vom 31.03.1910 erteilten Rechte und

sonstige Zulassungen entschädigungslos widerrufen.

Randnummer 8

Unter Nummer 2. wurde der Rückbau des Wehres am Werrawerk in

E... durch den Freistaat Thüringen mit den sich aus dem Bescheid

nachfolgend ergebenden Änderungen, Ergänzungen und Anordnungen

entsprechend den unter Nummer 2.3 aufgeführten Plänen und

Unterlagen sowie den unter Nummer 2.4 festgesetzten

Nebenbestimmungen genehmigt.

Randnummer 9

Unter Nummer 3. des Bescheides wurde festgestellt, dass die

Enteignung der Wehranlage am Werrawerk E... zulässig ist.

Randnummer 10

Unter Nummer 4. wurde der jeweilige Eigentümer verpflichtet, das

Betreten der Flurstücke a /8, a /9 und c /4 in der Gemarkung E...

durch die zur Unterhaltung und Ausbau der Werra zuständigen Stellen

(derzeit TLUG) und deren Beauftragte nach vorheriger Ankündigung

zur Ausführung der mit diesem Bescheid unter Nummer 2.3

zugelassenen Pläne zu dulden. Weiterhin wird vorbehalten, dass für

diejenigen Teile der unter Nummer 4.1 genannten Flurstücke, die zur

Durchführung der genehmigten Bauarbeiten zum Rückbau des Wehres

benötigt werden, die Zulässigkeit der Enteignung festgestellt wird.

Auf die Begründung des Bescheides wird Bezug genommen.

Randnummer 11

Die Klägerin legte mit Schreiben vom 03.09.2009 Widerspruch ein

und begründete diesen, worauf verwiesen wird.

Randnummer 12

Mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2010 wies das

Thüringer Landesverwaltungsamt den Widerspruch der Klägerin zurück.

Inhaltlich richte sich der Widerspruch im Wesentlichen gegen den

Widerruf des alten Wasserrechtes. Dieser Widerruf habe zur

Klarstellung erfolgen müssen, weil die zur Ausübung des

ursprünglich bestehenden Wasserrechtes erforderliche

Benutzungsanlage zum Aufstau der Werra nicht mehr in

funktionsfähigem Zustand vorhanden sei. Die Wehranlage sei nur noch

rudimentär als feste Wehrschwelle mit drei Pfeilern vorhanden.

Sämtliche Aufbauten wie Schützentafeln, Griesständer und bewegliche

Teile zur Bedienung der Wehraufbauten fehlten vollständig. § 15

Abs. 1 WHG stelle eine Ausnahmevorschrift zum Erlaubnis- und

Bewilligungserfordernis für Gewässerbenutzungen dar. Diese Ausnahme

sei nur dann gerechtfertigt, wenn der Wasserhaushalt auch in der

zugelassenen Weise erkennbar und fortlaufend beansprucht werde.

Bestehende rechtmäßige Benutzungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens

des WHG sollten nicht erneut einem Zulassungsverfahren unterworfen

werden. Die früheren Eigentümer und Betreiber des Werrawerkes

hätten ca. 1960 die Gewässerbenutzung bewusst aufgegeben und zu

diesem Zweck die Benutzungsanlage soweit wie möglich bereits

zurückgebaut, indem die Wehraufbauten entfernt worden seien. Diesen

von einem Rechtsvorgänger verursachten Zustand müsse sich die

Klägerin zurechnen lassen. Vor Wiederaufnahme eines Aufstaus auf

die ursprünglich gestattete Höhe von ca. 1.60 m über der festen

Wehrschwelle wären die Auswirkungen auf den Wasserhaushalt in einem

erneuten Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahren zu prüfen. Denn

durch die dauerhafte deutliche Anhebung des Wasserstandes wären

erhebliche Veränderungen im Rückstaubereich der Wehranlage zu

erwarten. Dies betreffe Lebensraumveränderungen für die

Gewässerorganismen im neu entstehenden Stauraum, erhöhte

Wasserstände an den Ufergrundstücken mit Beeinträchtigung

insbesondere für die vorhandenen Ufergehölze und Auswirkungen für

die Oberlieger. Auch der Mündungsbereich der Hasel in die Werra

würde vom Rückstau beeinträchtigt. Es komme auch nicht darauf an,

ob die möglicherweise noch vorhandenen Schützentafeln

gegebenenfalls wieder unproblematisch eingesetzt werden könnten.

Für deren Einsatz und Betrieb wären im Übrigen weitere Anlagenteile

erforderlich, die ebenfalls fehlten (diverse Griesständer und

Griesholm, Bediensteg und sämtliche bewegliche Teile zur Bedienung

der Schützenanlage). Selbst der Turbineneinlauf sei offenbar nicht

mehr ohne Weiteres funktionsfähig, da diesbezüglich von der

Klägerin im August 2009 bisher ungenehmigte Erd- und

Betonierarbeiten im Uferbereich der Werra durchgeführt worden

seien. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Wasserhaushaltsgesetzes

am 01.07.1990 sei die Benutzung schon 30 Jahre lang nicht mehr

ausgeübt worden, zum Zeitpunkt des Erwerbes des Werrawerkes durch

die Klägerin bereits 40 Jahre. Unabhängig davon sei durch den VEB

Energieversorgung S... auf das Recht zur Nutzung des Gewässers

bereits am 22.11.1965 wirksam verzichtet worden. Den Unterlagen aus

dem Jahr 1968 und 1979 sei zu entnehmen, dass die alten

Wasserrechte nur deshalb nicht aufgehoben wurden, weil man die

Kosten für den Rückbau gescheut habe. Ein schützenswertes Vertrauen

in den Bestand eines alten Wasserrechtes habe bei der Klägerin

mithin nicht entstehen können. Auch der Kaufvertrag zwischen der

TEAG und der Klägerin zum Erwerb des Kraftwerksgebäudes (Teilfläche

des früheren Flurstückes a /7, jetzt a /8) vom 17.12.2000 enthalte

einen ausdrücklichen Hinweis, wonach ein Wasserrecht nicht bestehe.

Der Widerruf des Altrechts sei daher vorrangig nur zur Klarstellung

erfolgt, weil das bestehende Recht materiell durch Verzicht bereits

erloschen sei. Hilfsweise wäre ein Widerruf nach § 15 Abs. 4 Satz 2

Nr. 1 WHG zulässig. Auf die Begründung der Ermessensausübung im

Widerspruchsbescheid wird verwiesen.

Randnummer 13

Hiergegen ließ die Klägerin am 16.03.2010 Klage zum

Verwaltungsgericht Meiningen erheben.

Randnummer 14

Sie beantragt,

Randnummer 15

den Bescheid des Beklagten vom 24.08.2009 in Gestalt des

Widerspruchsbescheides vom 22.02.2010 aufzuheben und den Beklagten

zu verpflichten, zu Gunsten der Klägerin ein altes Wasserrecht nach

§ 129 ThürWG in Verbindung mit § 20 WHG für die Wasserkraftanlage

Werrawerk E..., gelegen am Fluss Werra, km 230,60 oberhalb des

Zusammenflusses mit der Weser, Gemarkung E..., Gauß-Krüger

Koordinaten Rechtswert -4390372,60 und Hochwert -5600009,55 im

Umfang der Genehmigung des herzoglichen Landrates Meiningen vom

31.03.1910 bis zu einer Stauhöhe von 297,10 m über NN zur Ausübung

festzustellen, ohne dass es einer neuen wasserrechtlichen

Entscheidung nach dem WHG oder dem ThürWG bedarf.

Randnummer 16

Der Klägerin stehe entgegen der Auffassung des Beklagten ein

altes Wasserrecht gemäß § 15 Abs. 1 WHG a.F. bzw. § 20 Abs. 1 WHG

n.F. in Verbindung mit § 129 ThürWG zur Ausübung zu. Zur Begründung

werde auf den Bescheidentwurf des Beklagten vom Oktober 2008

verwiesen. Darüber habe der Beklagte mit Schreiben vom 27.09.1995

den Bestand des Altrechtes zu Gunsten des Voreigentümers

offensichtlich grundsätzlich bereits bestätigt. Insoweit werde auf

ein Schreiben des Beklagten vom 17.05.2006 (Blatt 36 der

Verwaltungsakte) verwiesen. Es komme nicht darauf an, welche

Anlagenteile an der streitgegenständlichen Wehranlage zum

01.07.1990 noch vorhanden gewesen seien. Der Anlagenbegriff in § 15

Abs. 1 WHG a.F. erfasse ortsfeste Anlagen wie Wehranlagen. Diese

Anlagenteile seien zum 01.07.1990 vorhanden gewesen. Dies ergebe

sich im Übrigen auch aus der für das Gutachten über die

Wertermittlung für das Wasserkraftwert E... vom 21.01.2006

erstellten Fotodokumentation (Blatt 105 ff. der Verwaltungsakte).

Die Schützentafeln könnten im Rahmen von unproblematisch

durchzuführenden Instandhaltungsmaßnahmen wieder in die alte

Führung eingesetzt werden. Die Wasserkraftanlage sei ohne größeren

Aufwand in Betrieb zu setzen. Der vorgelegten Fotodokumentation sei

auch zu entnehmen, dass die Wehranlage nicht lediglich nur

rudimentär vorhanden sei. Es werde ergänzend Bezug genommen auf ein

Protokoll der Thüringer Energieversorgung AG vom 19.05.1992 (Blatt

95, 96 der Verwaltungsakte). Dort werde das Wasserkraftwerk

Werrawerk E... als in einem relativ guten Zustand befindlich

dargestellt.

Randnummer 17

Ein wirksamer Verzicht vorheriger Rechtsträger läge nicht vor.

Die Klägerin habe im Übrigen die weiteren Unterlagen zum Altrecht

erstmals im Jahr 2007 aufgefunden. Danach habe der Beklagte mit

Widerspruchsbescheid vom 18.09.2008 festgestellt, dass die

Eigentümer sämtlicher Anliegergrundstücke an der Werra Inhaber

eines grundstücksbezogenen Wasserrechtes seien. Darin liege eine

schriftliche und rechtsbegründende Zusicherung. Im Übrigen sei die

Entscheidung über das zu Gunsten der Klägerin bestehende Altrecht

im Bescheid vom 18.09.2008 allein deswegen nicht abschließend

erfolgt, weil der Grundstücksnachweis zum damaligen Zeitpunkt durch

die Klägerin noch nicht geführt worden war. Die Klägerin habe dies

umgehend nachgeholt. Darüber hinaus habe der Beklagte im Jahr 2006

mit der Klägerin Vertragsverhandlungen zum käuflichen Erwerb des

alten Wasserrechtes geführt. Der Beklagte habe am 05.12.2006

bereits einen Vertragsentwurf vorgelegt, einen Vertragsabschluss

später jedoch abgelehnt. Die Wiederinbetriebnahme sei bereits seit

1995 erst durch den Voreigentümer und später durch die Klägerin

beabsichtigt gewesen und verfolgt worden und es sei allein vom

Beklagten zu verantworten auf Grund unklarer Bewirtschaftungsziele,

dass es bislang unterlassen wurde, das alte Wasserrecht zu Gunsten

der Klägerin festzustellen. Soweit die Nichtausübung des

Wasserrechtes zum Zeitpunkt des Widerrufs noch anhalte, sei dies

allein durch den Beklagten zu vertreten. Darüber hinaus habe der

Beklagte im Sommer 2009 notwendige Instandhaltungsarbeiten an der

Wasserkraftanlage unterbunden und das entsprechende

Verwaltungsverfahren ruhend gestellt. Auch aus § 242 BGB sei der

Beklagte nach erfolgtem Vorverhalten verpflichtet, zugunsten der

Klägerin das Wasserrecht festzustellen.

Randnummer 18

Der entschädigungslose Widerruf sei im Übrigen auch wegen

Verstoßes gegen Art. 14 Abs. 3 GG, § 15 Abs. 4 Satz 1 WHG a.F.

rechtswidrig. Das Ermessen sei fehlerhaft ausgeübt worden. Auf die

ausführliche Klagebegründung der Klägerin wird insoweit

verwiesen.

Randnummer 19

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 20

die Klage abzuweisen.

Randnummer 21

Die Klägerin könne aus dem Bescheidentwurf vom Oktober 2008, der

lediglich behördeninternes Schriftstück geblieben und an niemanden

versandt worden sei, nichts herleiten. Der Bescheid sei durch den

Bescheid vom 24.08.2009, welcher zu einer anderen rechtlichen

Bewertung nach weiteren Überprüfungen des Sachverhalts gekommen

sei, überholt. Im Widerspruchsbescheid vom 18.09.2008 seien weder

Feststellungen zum Inhalt und Umfang des Altrechts getroffen noch

in sonstiger Weise verbindlich über das Altrecht entschieden

worden. Es sei vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen worden,

dass eine abschließende Entscheidung zum Altrecht im Rahmen dieses

Widerspruchsverfahrens nicht möglich sei.

Randnummer 22

Der Beklagte gehe davon aus, dass vormals ein Wasserrecht

bestanden habe, auf welches bereits 1965 wirksam verzichtet worden

sei. Richtig sei zwar, dass keine weitere behördliche

Aufhebungsentscheidung vorliege, einer solchen habe es jedoch nicht

bedurft. Insoweit werde auf die Ausführungen im Bescheid und im

Widerspruchsbescheid verwiesen. Soweit die Klägerin das Schreiben

vom 28.09.1995 thematisiere, handele es sich um ein Schreiben an

einen Kaufinteressenten für mehrere Wasserkraftanlagen, der aber

niemals Eigentümer geworden sei. Eine Altrechtsfeststellung sei in

diesem Schreiben nicht enthalten. Der damalige Kaufinteressent sei

auf die Beantragung einer Erlaubnis verwiesen worden. Zum Zeitpunkt

der letzten Verwaltungsentscheidung sei das WHG vom 31.07.2009 noch

nicht in Kraft gewesen. Daher seien Feststellungen, welche

Anlagenteile genau am 01.07.1990 vorhanden waren, bis zu diesem

Zeitpunkt nicht zwingend erforderlich gewesen. Es sei daher auf den

konkret vorhandenen Bestand der Anlage abgestellt worden, welcher

seit 1960, aber jedenfalls seit dem 01.07.1990, mit dem derzeit

vorhandenen Zustand identisch gewesen sei. Inzwischen lägen auch

Fotos vor, die zum Einen die damalige Außenstelle Süd der Thüringer

Landesanstalt für Umwelt im Jahr 1993 und zum Anderen die damalige

SEAG im Jahr 1994 angefertigt hätten. Diese Fotos, die zur

Gerichtsakte gereicht würden, könnten belegen, dass der Zustand der

Wehranlage seither unverändert sei. Es gebe keine Anhaltspunkte

dafür, dass die SEAG in den Jahren zwischen 1990 und 1994

Veränderungen vorgenommen hätte. Auch aus dem Protokoll vom

19.05.1992 ließen sich im Übrigen keine Anhaltspunkte entnehmen,

die darauf hindeuteten, dass zum damaligen Zeitpunkt ein anderer

Anlagenbestand als jetzt vorhanden gewesen wäre. Die im früheren

Rückstaubereich vorhandene Vegetation habe den Schluss zugelassen,

dass ein Aufstau seit mehreren Jahrzehnten nicht mehr stattgefunden

habe. Auch aus der Aktennotiz des VEB Energiekombinat Süd vom

26.07.1979, in welcher von einer ehemaligen Wehranlage gesprochen

wurde, ergebe sich dies. Es sei auch nicht so, dass Schützentafeln

einfach nur wieder so eingebaut werden könnten. Es fehle der

gesamte erforderliche Stahlwasserbau. Die Wiedereinsetzung bedürfe

mindestens einer wasserrechtlichen Genehmigung nach § 79 ThürWG,

wahrscheinlich einer Plangenehmigung nach § 68 WHG wegen der

erheblichen Veränderungen des derzeitigen Gewässerzustandes. In

jedem Fall wäre das FFH-Gebiet nachteilig betroffen, so dass die

entsprechenden naturschutzrechtlichen Vorgaben

(Verträglichkeitsprüfung) einzuhalten wären. Es werde nicht

bestritten, dass eine feste Wehrschwelle nach wie vor existiere,

welche allerdings nur ca. 30 cm hoch sei und keinen Aufstau

verursache, sondern nur wie eine Sohlschwelle wirke. Die

Schützentafeln, welche den Aufstau von 1.60 m erzeugten, seien

wesentliche Bestandteile der Wehranlage. Diese seien jedoch

offenbar im Zeitraum zwischen 1960 und 1965 demontiert worden. 1960

sei nach Angaben der EON bzw. vormaligen TEAG die Stromproduktion

im Werrawerk eingestellt worden, 1965 sei ein Antrag auf

Wasserrechtslöschung gestellt worden. Eine Wehranlage sei jedoch

nur vorhanden, wenn damit auch aufgestaut und die Nutzung ausgeübt

werde. Dies sei eindeutig nicht mehr der Fall. Die fehlende

Funktionsfähigkeit des Turbineneinlaufs ergebe sich bereits aus dem

Gutachten des Sachverständigen Richter aus dem Jahr 2006. In diesem

werde ausgeführt, dass die Turbineneinläufe stark verlandet und

verschlammt seien. Auf Grund der Verlandung und Verschlammung seien

sogar die Turbinenkammern nicht mehr zu besichtigen gewesen. Die

früheren beweglichen Wehraufsätze seien nicht mehr vorhanden

gewesen und die Antriebe ebenfalls größtenteils nicht. Die

Turbinenanlage sei nur noch teilweise, Generator und Schaltanlage

seien überhaupt nicht mehr vorhanden gewesen, so der

Sachverständige Richter. Bei Fehlen derartiger Anlagen könne das

Wasserrecht nicht übergeleitet werden und erlösche damit

automatisch, so auch das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom

24.02.2010 (Az.: 1 BvR 27/09). Auf den nachfolgenden vollständigen

Eigentumserwerb, auf welchen die Klägerin hinweise, komme es im

vorliegenden Verfahren nicht an. Die Aufnahme von

Vertragsverhandlungen durch das TMLNU mit der Klägerin im Jahr 2006

sei nicht als Anerkenntnis des Fortbestandes eines alten

Wasserrechtes zu werten. Es habe sich um den Versuch gehandelt,

eine gütliche Einigung herbeizuführen, damit das Wehr hätte ohne

weitere Rechtsstreitigkeiten zurückgebaut werden können.

Randnummer 23

Vor dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.02.2010

sei davon auszugehen gewesen, dass ein Widerruf zur Klarstellung

sachdienlich sei. Dem Widerruf liege die behördliche Feststellung

zu Grunde, dass das Wasserrecht nicht übergeleitet sei. Bei dieser

Sach- und Rechtslage gebe es keinen Grund für eine

Ermessensentscheidung. Die Klägerin habe das Werrawerk ausdrücklich

ohne Wasserrecht vom Voreigentümer erworben, es sei seit

Jahrzehnten nicht mehr betrieben gewesen und auch in einem völlig

funktionsuntüchtigen Zustand, wie das Gutachten des

Sachverständigen Richter ausweise. Belange der Klägerin seien

allenfalls nicht realisierte Erwartungen beim Erwerb der Immobilie.

Auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 22.02.2010 zur

Verschlechterung des ökologischen Zustandes bei Wiederaufnahme

eines Aufstaus im Werrawerk werde im Übrigen verwiesen.

Randnummer 24

Mit Beschluss vom 18.05.2010 wurde der Freistaat Thüringen in

Gestalt der den Rückbau betreibenden Behörde, nämlich der Thüringer

Landesanstalt für Umwelt und Geologie, beigeladen.

Randnummer 25

Aufgrund einer ersten mündlichen Verhandlung vom 03.05.2011

erhielt die Klägerin Gelegenheit, sich zur tatsächlichen Situation

der Wasserkraftanlage und des Stauwehrs am Stichtag 01.07.1990

weiter zu äußern. Die Klägerin geht davon aus, dass der an diesem

Stichtag vorhandene Zustand der ortsfesten Wehranlage ohne

Schützentafeln für eine Überleitung des alten Rechts ausreichend

sei. Es seien zu diesem Zeitpunkt noch Holzfragmente der

Schützentafeln in den Führungsschienen vorhanden gewesen, die 2002

vom Geschäftsführer der Klägerin entfernt worden seien. Entgegen

den Ausführungen des Beklagten seien die Führungsschienen für die

Schützentafeln noch immer vorhanden. Der Stahlwasserbau sei selbst

nach dem Gutachten der Ingenieursgesellschaft für

Wasserkraftanlagen Richter mbH vom 21.01.2006 vorhanden. Die

Schützentafeln könnten im Rahmen der tatsächlich notwendigen

Instandhaltungsmaßnahmen unproblematisch wieder in die alten

Führungen eingeschoben werden. Die Verlandung und Verschlammung des

Turbineneinlaufs bedinge auch keine fehlende Funktionsfähigkeit,

sondern erfordere vielmehr nur notwendige Instandhaltung. Das

Gutachten führe entgegen der Auffassung des Beklagten aus, dass

alle für die altrechtlichen Benutzungstatbestände erforderlichen

und notwendigen Anlagenteile noch vorhanden seien. Dies seien in

allererster Linie die Turbinenanlage, der Turbineneinlauf,

Ableitung mit Saugrohr und Anbindung an das Unterwasser und die

Wehranlage in die Werra. Für die das Gebiet der ehemaligen DDR

betreffende Stichtagsregelung verbiete es sich, strenge

Anforderungen an das Vorhandensein einer funktionstüchtigen Anlage

zu stellen. Deren Mangelwirtschaft, die den Verfall der

Wasserkraftanlagen begründet habe, könne nicht zum Verlust

eigentumsgleicher Recht führen.

Randnummer 26

Hinsichtlich des anzusetzenden Streitwertes besteht zwischen den

Parteien Uneinigkeit: Während der Beklagte davon ausgeht, dass

Hauptregelungsgegenstand des angefochtenen Bescheides die

Rückbaugenehmigung sei, während der Widerruf des Altrechts nur

formal für erforderlich gehalten worden sei, da es ohnehin nicht

übergeleitet worden sei, weist die Klägerin darauf hin, dass es ihr

mit ihrer Klage in der Hauptsache um die Feststellung des

Wasserrechtes gehe, also der Ertragswert der Anlage für den

Streitwert entscheidend sei.

Randnummer 27

In der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2011 wurde durch

Beschluss der Verfahrensteil abgetrennt (und unter dem Aktenzeichen

2 K 772/11 Me fortgeführt), mit dem die Klägerin die Aufhebung von

Nummer 2 bis 4 des Bescheides vom 24.08.2009 in Gestalt des

Widerrufs begehrt.

Randnummer 28

Auf die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung sowie die

Gerichts- und Behördenakten (3 Aktenordner) wird im Übrigen Bezug

genommen.

Gründe

Randnummer 29

Die Klage ist in dem in diesem Verfahren zu entscheidenden Umfang zulässig, jedoch nicht begründet.

Randnummer 30

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die von ihr beantragte Feststellung des Fortbestehens des Altrechts aus der Genehmigungsurkunde des herzoglichen Landrates vom 31.03.1910, da dieses nicht mehr besteht. Nummer 1 des Bescheides des Beklagten vom 24.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2010 ist im Ergebnis rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Randnummer 31

1. Die Anfechtungsklage gegen Nummer 1 des genannten Bescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides und die Verpflichtungsklage auf Feststellung des alten Rechts entsprechend dem Antrag sind zulässig. Insbesondere fehlt es nicht an der Klagebefugnis, da die Klägerin als Eigentümerin sämtlicher zur Wasserkraftanlage gehörenden Grundstücke (mit Ausnahme des Gewässerbettes, worauf es jedoch bei Bestehen eines solchen Rechtes wegen § 95 BGB nicht ankommt) in dem von ihr behaupteten für diese Grundstücke erteilten Altrecht durch den Widerruf und die Versagung der Feststellung betroffen sein kann.

Randnummer 32

2. Das von der Klägerin dargelegte Altrecht besteht jedoch nicht mehr. Es ist jedenfalls zum 01.07.1990 mit Inkrafttreten des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) untergegangen. Der Widerruf in Nummer 1 des Bescheides ist damit gegenstandslos. Eine Rechtsverletzung der Klägerin ist hiermit nicht verbunden, weshalb eine Aufhebung nicht beansprucht werden kann. Gleichermaßen kann die Klägerin daher auch nicht die Feststellung ihres Altrechts gemäß § 20 Abs. 1 WHG n.F., § 129 Abs. 2 Thüringer Wassergesetz (ThürWG) beanspruchen.

Randnummer 33

2.1 Das laut Urkunde vom 31.03.1910 (Genehmigungsurkunde des Herzoglichen Landrats Meiningen) bestehende Altrecht berechtigte den Eigentümer der mit der Wasserkraftanlage bebauten Grundstücke zum Aufstau der Werra an einer bestimmten Stelle, an der sich heute das Werrawerk E... mit festem Wehr befindet, auf bestimmte Höhe zwecks Betreibens einer Turbine zur Stromerzeugung in festgelegtem Umfang. Dieses Recht wurde damals erteilt an den Eigentümer der zum Betrieb der Anlage gehörenden Ufergrundstücke und ging nach dem Preußischen Wassergesetz vom 07.04.1913 in das nachfolgende Rechtsregime über. Es ist davon auszugehen, dass das Altrecht auch auf der Grundlage des Notgesetzes über die Nutzung der öffentlichen Gewässer des Freistaates Thüringen vom 20.12.1923, des dieses ändernden Wassergesetzes vom 25.01.1927 und auch des § 127 des Notgesetzes über die Regelung der Rechtsverhältnisse am Wasser (vom 21.12.1932), übergegangen ist, ohne dass dies näherer Darlegung bedürfte. Das bisherige Recht erhielt danach den Status eines verliehenen Rechtes. Die Rechtsnachfolge in das Wasserrecht wechselte mit dem Eigentum an den Betriebsgrundstücken, jedenfalls solange die Anlage in Betrieb war. Auch durch das Wassergesetz der DDR von 1963 (Gesetz über den Schutz, die Nutzung und die Instandhaltung der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren vom 17.04.1963, GBl. I Nr. 5, S. 77) wurde das Recht übergeleitet, vgl. § 50 Abs. 1 Wassergesetz 1963. Zwar ist im Jahr 1966 auf das Recht ausdrücklich verzichtet worden (Schreiben der Oberflussmeisterei S... an VEB Energiekombinat S... vom 14.10.1968 mit Hinweis auf Löschungsantrag vom 22.11.1965 in Anlage sowie Schreiben des VEB Energiekombinat S... an die Oberflussmeisterei S... vom 10.06.1968, Behördenakte zur Genehmigung des Wehrrückbaus, AS 23-29, 30). Jedoch folgte keine Aufhebungsentscheidung durch die zuständige Behörde, so dass nach der damaligen Rechtslage ein Erlöschen des Rechtes trotz Verzichtserklärung und Nichtausübung wohl nicht eintrat (vgl. § 14 Abs. 2 Wassergesetz 1963). Mithin wurde es wohl auch durch § 46 Wassergesetz der DDR vom 02.07.1982, wonach auf Grund früherer wasserrechtlicher Vorschriften getroffene Entscheidungen ihre Gültigkeit behielten, aufrecht erhalten.

Randnummer 34

2.2 Mit Inkrafttreten des bundesdeutschen Wasserhaushaltsgesetzes (vom 27.07.1957, BGBl. I S. 1110, ber. S. 1386; i. d. F. der Bekanntmachung vom 23.09.1986, BGBl. I S. 1529, ber. S. 1654 WHG a.F. -), welches auf Grund Art. 3 § 2 Abs. 1 Nr. 1 Umweltrahmengesetz vom 29.06.1990 (URaG; GBL. I Nr. 42, S. 649) auf dem Gebiet der ehemaligen DDR am 01.07.1990 in Kraft trat, ist das Altrecht jedoch untergegangen, da die Voraussetzungen für die weitere Erlaubnisfreiheit nach § 15 Abs. 1 WHG a.F. zu diesem Zeitpunkt nicht vorlagen:

Randnummer 35

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG in der zum damaligen Stichtag gültigen Fassung war eine Benutzung auf dem Gebiet der ehemaligen DDR auf Grund alten Rechtes, welches von dem vorherigen Landeswassergesetz aufrecht erhalten worden war (s.o.), nur dann weiterhin nach dem Wasserhaushaltsgesetz erlaubnisfrei, wenn zum Inkrafttreten des WHG bzw. einem anderen von Landesgesetzen bestimmten Stichtag rechtmäßige Anlagen zur Ausübung vorhanden waren.

Randnummer 36

Der Freistaat Thüringen hat von der Möglichkeit, einen Stichtag ausdrücklich zu benennen, keinen Gebrauch gemacht. Zwar nannte auch § 15 Abs. 1 WHG a.F. den hier maßgeblichen Stichtag 01.07.1990 nicht, sondern bezog sich ausdrücklich nur auf den 12. August 1957, den Tag der Verkündung des Wasserhaushaltsgesetzes in der Bundesrepublik. Eine Auslegung der Norm ergibt jedoch, dass auf dem Gebiet der ehemaligen DDR, auf welchem das WHG erst zum 01.07.1990 in Kraft trat, dieses Datum des Inkrafttretens als Stichtag für das Vorhandensein der Voraussetzungen für die Erlaubnisfreiheit anzusehen ist (vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24.02.2010, 1 BvR 27/09; SächsOVG, Urteil vom 27.03.2007, 4 B 707/5; juris). Mit der Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31.07.2009 (BGBl. I S. 2585 WHG n.F.-) wurde dies auch ausdrücklich in den Wortlaut des nunmehrigen § 20 Abs. 1 WHG n.F. übernommen.

Randnummer 37

Unter rechtmäßigen zur Ausübung vorhandenen Anlagen sind (nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Kommentarliteratur) vom erteilten Wasserrecht umfasste und funktionstüchtige, also die Ausübung des alten Rechtes ermöglichende Anlagen zu verstehen (vgl. Berendes WHG Kurzkommentar, § 20 Rn. 8; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht, 2. Auflage, Rdnr. 174; Czychowski/Reinhardt WHG Kommentar 9. Aufl. § 15 Rn 7a, 8; Kotulla, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 2003, § 15 WHG Rdnr. 20; SächsOVG, Beschluss vom 08.04.2003, Az.: 4 B 706/02; BVerwG, Beschluss vom 01.04.1971, Buchholz 445.4 § 15 WHG Nr. 3; BVerfG, Beschluss vom 24.02.2010, Az.: 1 BvR 27/09; juris).

Randnummer 38

Voraussetzung für die Erlaubnis oder Bewilligungsfreiheit und mithin für ein Fortbestehen des alten Rechtes ist zunächst, dass überhaupt Anlagen vorhanden sind. Anlagen sind alle Einrichtungen im weitesten Sinne, die ortsfest, also mit dem Grund und Boden verbunden sind (Czychowski/Reinhardt, § 15 Rdnr. 8; Sieder/Zeitler/Dahme, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, Loseblatt, § 15 Rdnr. 13). Für diese Auslegung spricht zum Einen der Begriff Anlage selbst, der im Gegensatz zu Geräten, Werkzeugen und anderen transportablen Einrichtungen wie Schaufeln oder fahrbaren Pumpen das Merkmal der Beständigkeit besitzt. Das Vorhandensein der Anlage soll auch den Bestand eines Rechtes oder einer Befugnis erkennbar machen. Bei beweglichen Einrichtungen entfällt diese Erkennbarkeit. Die Ortsfestigkeit einer Anlage wird nicht dadurch aufgehoben, dass einzelne Teile der Anlage beweglich oder auswechselbar sind (Sieder/Zeitler/Dahme, a.a.O.). Vorliegend waren zum Stichtag jedenfalls das im Gewässerbett vorhandene Wehr als Wehrschwelle sowie drei Wehrpfeiler mit Bediensteg vorhanden. Dies ergibt sich aus den Aufnahmen von 1993 oder 1994 (vgl. Gerichtsakte Bl. 201 a).

Randnummer 39

Die insoweit vorhandene ortsfeste Anlage des alten Werrawerkes E... war aber am 01.07.1990 nicht als funktionsfähig im Sinne der Vorschrift anzusehen. Dies ergibt sich, nachdem konkrete Aufnahmen oder aussagekräftige Zustandsbeschreibungen von der Anlage am 01.07.1990 nicht vorhanden sind, mittelbar aus Fotografien aus den nachfolgenden Jahren 1993, 1994 sowie aus weiteren Unterlagen, die in der Behördenakte enthalten sind:

Randnummer 40

Die ortsfeste vorhandene Anlage muss nämlich zur tatsächlichen Ausübung der Benutzung entsprechend dem Altrecht geeignet, d.h. im Wesentlichen funktionstauglich sein. Nicht erforderlich ist die gegenwärtige tatsächliche Inbetriebsetzung am Stichtag (Kotulla, WHG-Kommentar, § 15 Rdnr. 20). Soweit die vorhandenen Anlagen jedoch nur noch eine teilweise Rechtsausübung gestatten, soll § 15 Abs. 1 WHG nicht anwendbar sein (Czychowski/Reinhardt, WHG, § 15 Rdnr. 7a). Nicht ausreichend ist grundsätzlich, dass nur noch Reste einer Stauanlage vorhanden sind. Ob bereits das Fehlen von zum Betrieb der Anlage erforderlichen Teilen, die nicht Art und Umfang der eigentlichen Gewässerbenutzung betreffen, wie etwa der zur Stromerzeugung erforderlichen Turbinen die Erlaubnisfreiheit hindert (bezweifelnd: Czychowski, a.a.O.), bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung. Denn nach Auffassung der Kammer fehlt es an die konkrete Gewässerbenutzung ermöglichenden Anlagenteilen: Der am Stichtag vorhandene Wehrkörper im Gewässerbett war zum Aufstau der Werra im Umfang des Altrechts nicht mehr funktionstauglich, da die dem Aufstau bewirkenden und hierzu erforderlichen Schützen zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorhanden bzw. nicht mehr funktionstauglich waren. Dass die Schützentafeln für sich genommen bewegliche Teile der ortsfesten Anlage sind, bedeutet nicht, dass es auf ihr Vorhandensein oder Nichtvorhandensein nicht ankäme. Lediglich bewegliche Anlagen als solche sollen für die Beurteilung des alten Rechtes nicht maßgeblich sein (s.o.). Hier handelt es sich jedoch bei den fehlenden Schütztafeln um bewegliche (Einzel-)Teile der ortsfesten Anlage.

Randnummer 41

Das Erfordernis des Vorhandenseins von Anlagen soll zwar zum Einen dafür sorgen, dass das Bestehen der Benutzung bzw. des Benutzungsrechts nach außen erkennbar ist (vgl. BVerfG vom 24.02.2010, 1 BvR 27/09 unter Verweis auf die Kommentarliteratur). Sinn und Zweck der Stichtagsregelung des § 15 Abs. 1 WHG ist jedoch sicherzustellen, dass nur tatsächlich ausgeübte alte Gewässerbenutzungen zum Schutz des damit verbundenen eigentumsähnlichen Rechtes aufrecht erhalten werden sollen (SächsOVG, Urteil vom 27.03.2007, 4 B 707/5; juris). Demzufolge reicht es nicht, dass Reste von Anlagen vorhanden sind, die sozusagen als Beweis für das Bestehen eines Rechtes angeführt werden könnten (so aber Czychowski, a.a.O.). Nach Auffassung der Kammer muss sich das Vorhandensein auch auf die Teile erstrecken, die die Funktionsfähigkeit zur Ausübung des Alten Rechtes in seinem vollen Umfang gewährleisten. Diesen an eine funktionstüchtige Anlage zu stellenden Anforderungen genügten die vorhandenen Anlagen am Werrawerk E... zum Stichtag 01.07.1990 nicht. Sie sind an Art und Umfang des auszuübenden Altrechtes gemessen nicht funktionsfähig gewesen. Bei einer Genehmigung zum Aufstau eines Flusses gehört zum Umfang des Altrechtes in maßgeblicher Art und Weise die Aufstauhöhe. Vorliegend ergibt sich aus den Unterlagen, dass am Werrawerk Einhausen ein Aufstau am Stichtag schon seit Jahren bzw. Jahrzehnten überhaupt nicht mehr stattgefunden hat. Denn die in den Führungsschienen sitzenden hölzernen Schützentafeln, welche den eigentlichen Aufstau hervorrufen, waren nicht mehr vorhanden.

Randnummer 42

Dass die hölzernen Schützentafeln ohne großen technischen oder finanziellen Aufwand einbaubar wären, wie die Klägerseite behauptet, woran aber angesichts des Gutachtens Richter zu den Kosten der Sanierung der Wehranlage (Gutachten der Ingenieurgesellschaft Richter zur Wertermittlung über das Wasserkraftwerk Werrawerk E..., 2006, Behördenakte zur Feststellung alter Rechte Bd. I S. 77 ff.; Anlage S. 111) ohnehin gewisse Zweifel bestehen, verhilft ihr auch nicht zur Erlaubnisfreiheit nach § 15 Abs. 1 WHG. Denn der erforderliche Einbau neuer Schützentafeln sowie der zugehörigen Erneuerung der Führungsschienen sowie der zugehörigen Betriebstechnik kann als Solches nicht als geringfügig bezeichnet werden, da der Neueinbau die gesamte Gewässersituation erheblich verändern würde (so auch SächsOVG vom 08.04.2002, a.a.O.).

Randnummer 43

Zwar soll es nicht schaden, wenn die Funktionsfähigkeit erst durch geringfügige Instandsetzungs- und Sanierungsarbeiten wiederhergestellt werden müsse (Czychowski/Reinhardt, a.a.O. Rn. 7a). Der Neueinbau von den Aufstau überhaupt erst bewirkenden Schützentafeln stellt jedoch keine solche geringfügige Instandsetzungsarbeit dar, sondern bedeutet eine maßgebliche Veränderung der vor Neueinbau bestehenden Gewässersituation, die nicht als Instandsetzung einer an sich funktionstüchtigen, sondern als Ingangsetzung einer bis dahin funktionsuntüchtigen Anlage gewertet werden muss.

Randnummer 44

Es ist hierbei auch ausreichend, dass das Gericht sich zur Tatsachenfeststellung auf Unterlagen bezieht, die lediglich einen Rückschluss auf den damaligen Zustand zulassen, den genauen Zustand zum Stichtag des 01.07.1990 jedoch nicht dokumentieren. Denn zum Einen wäre es Sache der Klägerseite gewesen, das Vorliegen einer funktionsfähigen Anlage zum maßgeblichen Zeitpunkt darzulegen und nachzuweisen (VGH Mannheim, U. v. 01.07.1994, 8 S 2813/93, ZfW 1995, 95). Zum Anderen lassen sich die Rückschlüsse aus den vorliegenden und genannten Behördenunterlagen ohne Zweifel ziehen. Es finden sich Fotografien in der Behördenakte bzw. wurden zur Gerichtsakte gereicht (S. 201a ff), welche nach Aussage der Vertreter von Beklagtem und des Beigeladenen im Jahr 1993/1994 aufgenommen wurden und auf welchen deutlich erkennbar ist, dass zwischen den Wehrpfeilern ein Aufstau durch Schützentafeln nicht stattfand. Darüber hinaus ergeben diese Fotografien, dass die Ufervegetation derart beschaffen ist, dass hieraus rückzuschließen ist, dass mindestens im letzten Jahrzehnt wahrscheinlich länger ein Aufstau an dieser Stelle nicht mehr stattgefunden hat. Für den Umfang eines Rechtes zum Aufstau eines Gewässers ist jedoch die Stauhöhe ein maßgebliches und entscheidendes Kriterium. Selbst wenn nicht maßgeblich ist, dass zum Stichtag ein Aufstau tatsächlich stattfand, so ist jedoch darauf abzustellen, dass die zur Ausübung des Altrechtes im gesamten Umfang, also in der dort festgelegten Stauhöhe erforderlichen Vorrichtungen der ortsfesten Anlage seit Jahrzehnten fehlten und somit ein zur funktionsgerechten Ausübung erforderliches Anlagenteil, nämlich die den Aufstau bewirkenden Schützentafeln, fehlte.

Randnummer 45

Soweit die Klägerseite hierzu vorgetragen hat, dass der Geschäftsführer der Klägerin erst im Jahr 2002 Reste der alten Schütztafeln aus den Führungsschienen entfernt habe, so ist dies nicht maßgeblich. Selbst wenn dies so wäre, so stünde aufgrund der Fotografien fest, dass die am Stichtag vorhandenen Reste der Schütztafeln jedenfalls nicht annähernd ausreichten, einen Aufstau schon gar nicht entsprechend dem Umfang des alten Rechtes zu bewirken. Dass Fragmente von ihnen also noch vorhanden gewesen sein sollen, ändert nichts an der bestehenden Funktionsuntauglichkeit.

Randnummer 46

Soweit die Klägerin darauf verweist, dass in der Anlagenbeschreibung der SEAG aus dem Jahr 1992 (SEAG-Protokoll über die Begehung der ehemaligen Wasserkraftwerke und Wehre der SEAG vom 19.05.1992, Gerichtsakte S. 119, 120) davon die Rede sei, dass die Anlagen in einem relativ guten Zustand seien, so bezieht sich diese Aussage wohl darauf, dass es keinen dringenden Sanierungsbedarf unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten zum damaligen Zeitpunkt gegeben hat. Eine Aussage dazu, dass die Anlagen noch funktionstüchtig gewesen seien, kann dem nicht entnommen werden.

Randnummer 47

Soweit das Gericht mithin davon ausgehen muss, dass eine Überleitung des Altrechtes in das Rechtssystem des Wasserhaushaltsgesetzes nicht erfolgt ist, ist von einem Erlöschen des alten Rechtes auszugehen.

Randnummer 48

2.3 Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass nach thüringischem Landesrecht die alten Wasserrechte aufrechterhalten werden sollten. § 129 Abs. 1 Satz 1 Thüringer Wassergesetz vom 10.05.1994 (GVBl. S.445 ThürWG -) bestimmt zwar, dass wasserrechtliche Entscheidungen, die nach dem Wassergesetz vom 02.07.1982 fortbestanden, ihre Gültigkeit behalten sollten. Der Thüringer Gesetzgeber hatte sich jedoch auch vor Inkrafttreten der Föderalismusreform zum 01.09.2006 im Rahmen der zwingenden Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetz zu halten, da die zu regelnde Materie der Rahmengesetzgebung des Bundes unterlag. Der zum 19.05.1994 in Kraft tretende § 129 ThürWG ist daher im Sinne des Rahmengesetzes auszulegen. Eine weitergehende Erlaubnisfreiheit als nach dem § 15 Abs. 1 WHG durfte der Landesgesetzgeber nicht normieren. Das Rahmenrecht billigte dem Landesgesetzgeber lediglich zu, strengere Bedingungen für die Fortgeltung alter Rechte zu stellen (vgl. Sieder/Zeitler/Dahme a.a.O. § 15 Rn 3). Selbst wenn der thüringische Gesetzgeber die alten Wasserrechte ohne Einschränkung hinsichtlich eines Stichtages grundsätzlich aufrechterhalten wollte, so hätte er abgesehen von der zu bezweifelnden Frage nach seiner Kompetenz hierfür ein zum 01.07.1990 aufgrund bundesrahmengesetzlicher Regelung nicht mehr geltendes Altrecht durch Neuregelung im Jahr 1994 ohnehin nicht mehr in Geltung setzen können. Die Klägerin kann ein Altrecht mithin nicht auf § 129 Abs. 1 Satz 1 ThürWG stützen (vgl. auch BVerfG, B. 24.02.2010, a.a.O. zur Auslegung des damals vergleichbaren sächsischen Landesrechts im Sinne der Rahmengesetzgebung).

Randnummer 49

Diese Auslegung von § 15 Abs. 1 WHG a.F. und § 129 Abs. 1 Satz 1 ThürWG verstößt auch nicht gegen den grundgesetzlich garantierten Eigentumsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat zur vergleichbaren Rechtslage im Bundesland Sachsen im Nichtannahmebeschluss vom 24.02.2010 (a.a.O.), auf welchen die Beklagtenseite hinweist, entschieden, dass alte Wasserrechte zwar grundsätzlich von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sein können, wenn sie dem Einzelnen eine eigentümergleiche Rechtsposition verschaffen und diese Rechtsposition auf nicht unerheblichen Eigenleistungen im Sinne von Investitionen beruht, dass aber solche bestehenden Rechtspositionen im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG umgestaltet werden können, wenn hinreichende Gründe des Gemeinwohls vorliegen. § 15 Abs. 1 Satz 1 WHG sowie eine entsprechende oder entsprechend auszulegende landesrechtliche Regelung, die eine solche Stichtagsregelung zur Überleitung des alten Rechtes vorsieht, sind danach verfassungskonform und greifen nicht in geschützte Rechtspositionen ein. In der Auslegung, so das Bundesverfassungsgericht, dass das in der landesrechtlichen Norm normierte Erfordernis des Vorhandenseins rechtmäßiger und funktionierender Anlagen bereits vor der Wiedervereinigung gültiges Recht der DDR gewesen ist, verkürze diese Vorschrift keine altrechtlichen Rechtspositionen. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen des Umweltrahmengesetzes (Art. 3 § 2 Abs. 1 Nr. 1) und § 15 WHG dienten einem legitimen Zweck und seien verhältnismäßig (BVerfG, a.a.O.). Die Verfassung gebiete nämlich nur den Schutz eines tatsächlich vorhandenen und genutzten Bestandes. Soweit zum Stichtag keine funktionsfähige Anlage mehr existiere, könne das Erlöschen eines alten Wasserrechtes kein durch Investitionen bestätigtes Vertrauen in den Fortbestand der Rechtslage enttäuschen (a.a.O.). Auch im Hinblick auf die besondere Situation in der ehemaligen DDR habe der Gesetzgeber an die aktuelle Nutzungssituation und den Status quo direkt vor und bei der Wiedervereinigung anknüpfen dürfen. Auch in dieser Situation müssten die betroffenen Altrechtsinhaber sich das Verhalten ihrer Rechtsvorgänger zurechnen lassen.

Randnummer 50

Die Klägerin kann daher nicht die Feststellung des Altrechts aus der Genehmigungsurkunde des herzoglichen Landrats Meiningen vom 31.03.1910 beanspruchen. Dieses Recht ist untergegangen.

Randnummer 51

2.4 Ansprüche auf Feststellung eines untergegangenen Altrechtskönnen auch nicht auf den von der Klägerin geltend gemachten Gesichtspunkt einer rechtsverbindlichen Zusicherung i. S. des § 38 Abs. 1 ThürVwVfG gestützt werden. Eine verbindliche Selbstverpflichtung der Beklagten zum Erlass des gewünschten feststellenden Verwaltungsaktes ist nicht anzunehmen. Der Widerspruchsbescheid vom 18.09.2008 geht rechtsfehlerhaft zwar offensichtlich vom grundsätzlichen Fortbestehen des Altrechts aus, da die Stichtagsproblematik des § 15 Abs. 1 WHG a.F. nicht gesehen worden war. Gleichzeitig ergibt sich aus seiner Begründung eindeutig, dass die Behörde nach erfolgtem Eigentumserwerb an allen mit dem Werrawerk Einhausen bebauten Grundstücken eine erneute Entscheidung über die Frage treffen wollte, wem das Altrecht zustünde. Eine Zusicherung im Sinne einer verbindlichen Festlegung auf den Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes gegenüber der Klägerin kann darin nicht gesehen werden. Vielmehr wurde wenn auch unter fehlerhaften Rechtsausführungen zum vermeintlichen grundsätzlichen Fortbestehen des Altrechtes eine neue Prüfung und Entscheidung der Behörde in Aussicht gestellt.

Randnummer 52

Erfolglos muss auch der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung des Altrechts aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) wegen angeblichen treuwidrigen Vorverhaltens der Behörden des Beklagten bleiben. Ein solcher Anspruch wenn denn überhaupt ein solches anspruchsbegründendes Vorverhalten der Behörde bejaht werden könnte, was hier nicht näher zu untersuchen ist könnte allenfalls auf Schadensersatz gerichtet sein, nicht jedoch ein den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechendes Weiterbestehen des Altrechtes bewirken.

Randnummer 53

2.5. Der im angegriffenen Bescheid vom 24.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.02.2010 unter Nr. 1 erfolgte Widerruf des Altrechtes ist mithin gegenstandslos, so dass es nicht darauf ankommt, dass möglicherweise das Widerrufsermessen durch den Beklagen nicht ausreichend ausgeübt wurde. Der damit im Ergebnis gegenstandslos gewordene Widerruf verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da sie ein solches Recht nicht mehr beanspruchen kann. Eine Aufhebung von Nr. 1 des Bescheids und Widerspruchsbescheids kann daher nicht verlangt werden.

Randnummer 54

Ein Anspruch auf Feststellung des Fortbestehens des Altrechtes im Sinne einer Erlaubnisfreiheit gemäß § 20 Abs. 1 WHG n.F. (vom 31.07.2009; BGBl. I S. 2585) nach § 129 Abs. 2 Satz 2 ThürWG ist damit auch nicht gegeben.

Randnummer 55

Die Klage war daher, soweit sie noch Gegenstand dieses Verfahrens ist, in vollem Umfang abzuweisen.

Randnummer 56

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene, der in der mündlichen Verhandlung keinen Antrag gestellt hat, hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen, da er sich am Kostenrisiko nicht beteiligt hat.

Randnummer 57

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Randnummer 58

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzlich klärungsbedürftigen oder bislang noch nicht geklärten Rechtsfragen aufwirft, vgl. §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Randnummer 59

Beschluss:

Randnummer 60

Der Streitwert wird auf 485.000,Euro festgesetzt.

Randnummer 61

Gründe

Randnummer 62

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht geht hierbei davon aus, dass der Wert des Verfahrens für die Klägerin in etwa dem im vorliegenden Gutachten des Sachverständigen Richter festgestellten und auf dem Ertragswertverfahren beruhenden Verkehrswert der Wasserkraftanlage bei Ausübung aufgrund Altrechts sowie einer erforderlichen Modernisierung und damit verbundenen Kapazitätserweiterung entspricht. Soweit die Beklagte die Bewertungen des Sachverständigen und seine Schlussfolgerungen in Zweifel zieht, so sieht das Gericht keinen Bedarf, diesen angeblichen Fehlern des Gutachtens im Rahmen der Streitwertfestsetzung nachzugehen, nachdem die Klägerin erklärt hat, dass in ihren Augen der vom Sachverständigen festgesetzte Wert ihrem Interesse an der Ausübung des Rechtes entspreche.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 129 ThürWG, § 129 WHG, § 38 ThürVwVfG, Art. 3 § 2 URaG, § 79 ThürWG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VG Meiningen in 2 K 136/10 Me entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten