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Zitierfest

WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

§ 14 WHG – Besondere Vorschriften für die Erteilung der Bewilligung

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung

  • 1. dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann,
  • 2. einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird, und
  • 3. keine Benutzung im Sinne des § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 bis 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken.

(2) Die Bewilligung wird für eine bestimmte angemessene Frist erteilt, die in besonderen Fällen 30 Jahre überschreiten darf.

(3) Ist zu erwarten, dass die Gewässerbenutzung auf das Recht eines Dritten nachteilig einwirkt und erhebt dieser Einwendungen, so darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die nachteiligen Wirkungen durch Inhalts- oder Nebenbestimmungen vermieden oder ausgeglichen werden. Ist dies nicht möglich, so darf die Bewilligung gleichwohl erteilt werden, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. In den Fällen des Satzes 2 ist der Betroffene zu entschädigen.

(4) Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend, wenn ein Dritter ohne Beeinträchtigung eines Rechts nachteilige Wirkungen dadurch zu erwarten hat, dass

  • 1. der Wasserabfluss, der Wasserstand oder die Wasserbeschaffenheit verändert,
  • 2. die bisherige Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigt,
  • 3. seiner Wassergewinnungsanlage Wasser entzogen oder
  • 4. die ihm obliegende Gewässerunterhaltung erschwert

wird. Geringfügige und solche nachteiligen Wirkungen, die vermieden worden wären, wenn der Betroffene die ihm obliegende Gewässerunterhaltung ordnungsgemäß durchgeführt hätte, bleiben außer Betracht. Die Bewilligung darf auch dann erteilt werden, wenn der aus der beabsichtigten Gewässerbenutzung zu erwartende Nutzen den für den Betroffenen zu erwartenden Nachteil erheblich übersteigt.

(5) Hat der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 gegen die Erteilung der Bewilligung Einwendungen erhoben und lässt sich zur Zeit der Entscheidung nicht feststellen, ob und in welchem Maße nachteilige Wirkungen eintreten werden, so ist die Entscheidung über die deswegen festzusetzenden Inhalts- oder Nebenbestimmungen und Entschädigungen einem späteren Verfahren vorzubehalten.

(6) Konnte der Betroffene nach Absatz 3 oder Absatz 4 nachteilige Wirkungen bis zum Ablauf der Frist zur Geltendmachung von Einwendungen nicht voraussehen, so kann er verlangen, dass dem Gewässerbenutzer nachträglich Inhalts- oder Nebenbestimmungen auferlegt werden. Können die nachteiligen Wirkungen durch nachträgliche Inhalts- oder Nebenbestimmungen nicht vermieden oder ausgeglichen werden, so ist der Betroffene im Sinne des Absatzes 3 zu entschädigen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Zeitpunkt zulässig, zu dem der Betroffene von den nachteiligen Wirkungen der Bewilligung Kenntnis erhalten hat; er ist ausgeschlossen, wenn nach der Herstellung des der Bewilligung entsprechenden Zustands 30 Jahre vergangen sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 14 WHG verweisen

  • § 15 WHG – Gehobene Erlaubnis
  • § 18 WHG – Widerruf der Erlaubnis und der Bewilligung
  • § 70 WHG – Anwendbare Vorschriften, Verfahren

Rechtsprechung zu § 14 WHG

6 Entscheidungen zitieren § 14 WHG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 10.10.2017 – 7 B 5/17 · 7. Senat

    Wasserrechtliche Bewilligung zur Grundwasserentnahme

  • BVerwG, Beschl. v. 28.01.2026 – 9 VR 2.26, 9 VR 2.26 (9 A 18.26) · 9. Senat

    Gesetzliche Anordnung des Sofortvollzugs in § 44c EnWG erstreckt sich nicht auf verbundene wasserrechtliche Bewilligungen

  • BVerwG, Beschl. v. 29.01.2025 – 10 B 6/24 · 10. Senat

    Vorliegen eines kumulierenden Vorhabens gem. § 10 UVPG oder Gesamtvorhabens

  • BVerwG, Urt. v. 07.09.2023 – 7 A 8/21 · 7. Senat

    Planfeststellung für VDE 8.1 Planfeststellungsabschnitt 21 Altendorf - Hirschaid - Strullendorf

  • BVerwG, Urt. v. 12.04.2018 – 3 A 16/15 · 3. Senat

    Leitsatz: Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung (hier § 52 Abs. 1 WHG <juris: WHG 2009>) entfalten Drittschutz allenfalls nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots zugunsten qualifiziert und individualisiert Betroffener.
  • BVerwG, Urt. v. 20.12.2011 – 9 A 31/10 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Der Planfeststellungsbehörde steht im Rahmen einer UVP-Vorprüfung des Einzelfalls (§ 3c UVPG) für ihre prognostische Beurteilung möglicher Umweltauswirkungen eines Vorhabens ein Einschätzungsspielraum zu. Die gerichtliche Überprüfung des Ergebnisses der Vorprüfung beschränkt sich deshalb nach § 3a Satz 4 UVPG auf eine Plausibilitätskontrolle. 2. Mit Rücksicht auf den das Planfeststellungsrecht …

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