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Zitierfest

BayWG · Bayerisches Wassergesetz

Art. 74 BayWG – Gebührenpflicht und -schuldner

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.

(1) Der Freistaat Bayern erhebt für die der Wasserkraftnutzung dienenden Gewässerbenutzungen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 2, Nr. 2 oder Nr. 4 Alternative 2 WHG staatseigener Gewässer eine Nutzungsgebühr, wenn die mittlere Leistung 1 100 kW übersteigt. Bei Gewässern, die von den Bayerischen Staatsforsten verwaltet werden, tritt an Stelle einer Nutzungsgebühr ein durch privatrechtlichen Vertrag festzulegendes Entgelt.

(2) Eine Nutzungsgebühr wird nicht erhoben, soweit dem Benutzer ein Recht auf unentgeltliche Nutzung des Gewässers zusteht oder ein solches Recht auf Grund einer in die Zeit vor dem 1. Januar 1908 zurückreichenden tatsächlichen unentgeltlichen Nutzung anzunehmen ist oder soweit bestehende vertragliche Regelungen entgegenstehen. Die Gebührenfreiheit bleibt im Umfang der bisherigen Nutzung auch bestehen, wenn die der Nutzung dienende Anlage geändert oder erneuert wird. Es bleibt auch die auf den bisherigen Nutzungsumfang entfallende Verbesserung des technischen Wirkungsgrades gebührenfrei.

(3) Die Gebührenpflicht beginnt und endet mit der Wirksamkeit der Zulassung. Soweit keine Zulassung vorliegt, beginnt die Gebührenpflicht mit dem erstmaligen Beginn der Nutzung und endet mit dem Ende der Nutzung.

(4) Die Nutzungsgebühr schuldet der Benutzer, dem die Zulassung erteilt wurde. Geht die Zulassung auf einen anderen Benutzer über, so hat dieser die Nutzungsgebühr vom Beginn des auf den Übergang folgenden Kalenderjahres an zu zahlen. Er haftet jedoch gesamtschuldnerisch mit dem bisherigen Benutzer für bereits fällig gewordene Nutzungsgebühren.

(5) Nutzen Mehrere gemeinschaftlich Gewässer ohne erforderliche Zulassung, so haften sie gesamtschuldnerisch für die Nutzungsgebühr.

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