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Zitierfest

BNatSchG · Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

§ 23 BNatSchG – Naturschutzgebiete

Amtliche Fassung, Stand 30.09.2026.

(1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist

  • 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
  • 2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder
  • 3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.

(2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.

(3) In Naturschutzgebieten ist die Errichtung von Anlagen zur Durchführung von Gewässerbenutzungen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 3 und 4 des Wasserhaushaltsgesetzes verboten.

(4) In Naturschutzgebieten ist im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches die Neuerrichtung von Beleuchtungen an Straßen und Wegen sowie von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlagen verboten. Von dem Verbot des Satzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen werden, soweit

  • 1. die Schutzzwecke des Gebietes nicht beeinträchtigt werden können oder
  • 2. dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder anderer Interessen der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist.

Weitergehende Schutzvorschriften, insbesondere solche des § 41a und einer auf Grund von § 54 Absatz 4d erlassenen Rechtsverordnung sowie solche des Landesrechts, bleiben unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 23 BNatSchG verweisen

Rechtsprechung zu § 23 BNatSchG

27 Entscheidungen zitieren § 23 BNatSchG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 20.12.2023 – 10 BN 3/23 · 10. Senat

    Normenkontrolle gegen Naturschutzgebietsverordnung

  • BVerwG, Urt. v. 26.01.2023 – 7 CN 1/22 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Naturschutzbehörde ist nicht befugt, Flugbeschränkungen für Luftfahrzeuge im Wege einer Naturschutzgebietsverordnung anzuordnen. Der Bund hat mit dem Regelungskonzept des Luftverkehrsgesetzes abschließend von seiner ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG Gebrauch gemacht. 2. Die verfassungsrechtliche Sperrwirkung des Art. 73 Abs. 1 Nr. 6 GG gilt auch im …
  • BVerwG, Urt. v. 21.12.2017 – 4 CN 8/16 · 4. Senat

    Leitsatz: 1. Der in § 29 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) geregelte "geschützte Landschaftsbestandteil" dient dem Objekt- und nicht dem Flächenschutz. 2. Für den Schutz nach § 29 Abs. 1 BNatSchG ist es erforderlich, dass die zu schützenden Objekte nicht schon selbst eine "Landschaft" bilden, sondern als abgrenzbare Einzelgebilde erkannt werden können. 3. Eine Rechtsverordnung, die nicht von § 29 BNatSchG …
  • BVerfG, Beschl. v. 14.03.2006 – 1 BvR 2087/03 - - 1 BvR 2111/03, 1 BvR 2087/03, 1 BvR 2111/03 · 1. Senat

    Leitsatz: Zum Verhältnis des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einerseits und der Sicherung effektiven Rechtsschutzes andererseits im Rahmen eines Zwischenverfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO zu einem Verwaltungsrechtsstreit über die Genehmigung des Entgelts, das ein marktbeherrschendes Unternehmen für den Zugang Dritter zu seinem Telekommunikationsnetz fordert.
  • BayVGH, Urt. v. 01.10.2026 – 22 B 25.243 · 22. Senat

    Coronavirus, SARS-CoV-2, Bau- und Betriebsgenehmigung für eine Seilbahn, genehmigungspflichtige Änderung einer Seilbahn, Bestandskraft der Ausgangsgenehmigung, UVP-Pflicht, konzentrierte Rodungserlaubnis, Bestimmtheit der Rodungserlaubnis, Ausweisung von Naturwaldflächen, Biotopschutz …

  • BayVGH, Urt. v. 30.04.2024 – 14 N 23.1502, 14 N 23.1657 · 14. Senat

    Leitsatz: 1. Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten des § 44 BNatSchG werden nach dem Regelungsregime des § 45 Abs. 7 BNatSchG einerseits im Wege der Einzelfallausnahme und andererseits im Wege allgemeiner Ausnahmen durch Verordnungen ermöglicht. (Rn. 63 – 67) 2. Mit diesem Ausnahmeregime des § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht zu vereinbaren ist eine Regelung, die – wie § 3 Abs. 4 Satz 3 AAV in der seit 1. …

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