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Zitierfest

BNatSchG · Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

§ 24 BNatSchG – Nationalparke, Nationale Naturmonumente

Amtliche Fassung, Stand 30.09.2026.

(1) Nationalparke sind rechtsverbindlich festgesetzte einheitlich zu schützende Gebiete, die

  • 1. großräumig, weitgehend unzerschnitten und von besonderer Eigenart sind,
  • 2. in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets erfüllen und
  • 3. sich in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets in einem vom Menschen nicht oder wenig beeinflussten Zustand befinden oder geeignet sind, sich in einen Zustand zu entwickeln oder in einen Zustand entwickelt zu werden, der einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik gewährleistet.

(2) Nationalparke haben zum Ziel, in einem überwiegenden Teil ihres Gebiets den möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, sollen Nationalparke auch der wissenschaftlichen Umweltbeobachtung, der naturkundlichen Bildung und dem Naturerlebnis der Bevölkerung dienen.

(3) Nationalparke sind unter Berücksichtigung ihres besonderen Schutzzwecks sowie der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen wie Naturschutzgebiete zu schützen. § 23 Absatz 3 und 4 gilt in Nationalparken entsprechend.

(4) Nationale Naturmonumente sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, die

  • 1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, kulturhistorischen oder landeskundlichen Gründen und
  • 2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit

von herausragender Bedeutung sind. Nationale Naturmonumente sind wie Naturschutzgebiete zu schützen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 24 BNatSchG verweisen

Rechtsprechung zu § 24 BNatSchG

3 Entscheidungen zitieren § 24 BNatSchG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 21.12.2017 – 4 CN 8/16 · 4. Senat

    Leitsatz: 1. Der in § 29 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) geregelte "geschützte Landschaftsbestandteil" dient dem Objekt- und nicht dem Flächenschutz. 2. Für den Schutz nach § 29 Abs. 1 BNatSchG ist es erforderlich, dass die zu schützenden Objekte nicht schon selbst eine "Landschaft" bilden, sondern als abgrenzbare Einzelgebilde erkannt werden können. 3. Eine Rechtsverordnung, die nicht von § 29 BNatSchG …
  • BayVGH, Urt. v. 30.04.2024 – 14 N 23.1502, 14 N 23.1657 · 14. Senat

    Leitsatz: 1. Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten des § 44 BNatSchG werden nach dem Regelungsregime des § 45 Abs. 7 BNatSchG einerseits im Wege der Einzelfallausnahme und andererseits im Wege allgemeiner Ausnahmen durch Verordnungen ermöglicht. (Rn. 63 – 67) 2. Mit diesem Ausnahmeregime des § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht zu vereinbaren ist eine Regelung, die – wie § 3 Abs. 4 Satz 3 AAV in der seit 1. …
  • BVerwG, Urt. v. 29.11.2018 – 4 CN 12/17 · 4. Senat

    Leitsatz: 1. Grundstücke, die bei isolierter Betrachtung nicht zur Vielfalt, Eigenart oder Schönheit der Landschaft beitragen, dürfen in den Geltungsbereich einer Verordnung zum Schutz eines Landschaftsbildes einbezogen werden, wenn sie für den Schutz der schutzwürdigen und schutzbedürftigen Flächen in irgendeiner Weise von Bedeutung sind. Das ist u.a. der Fall, wenn ohne ihre Einbeziehung dem geschützten …

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