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Zitierfest

BayNatSchG · Bayerisches Naturschutzgesetz

Art. 12 BayNatSchG – Form der Schutzerklärung

Amtliche Fassung, Stand 26.03.2026.

(1) Die Unterschutzstellung von Teilen von Natur und Landschaft nach § 20 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 4, 6 und 7 BNatSchG erfolgt durch Rechtsverordnung, sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Unterschutzstellung eines Gebiets als Nationalpark nach § 24 Abs. 1 BNatSchG bedarf hinsichtlich der Erklärung, des Gebietsumfangs und des Schutzzwecks der Zustimmung des Landtags.

(2) Die Erklärung zum Biosphärenreservat und zum Naturpark erfolgt durch Allgemeinverfügung.

(3) Auch ohne Erlass einer Rechtsverordnung kann durch Einzelanordnung verboten werden, Gegenstände, die die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 BNatSchG oder des § 29 Abs. 1 BNatSchG erfüllen, zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen oder zu verändern.

Rechtsprechung zu Art. 12 BayNatSchG

Eine Entscheidung zitiert Art. 12 BayNatSchG.

  • BVerwG, Beschl. v. 04.05.2020 – 4 CN 4/18 (amtliche Veröffentlichung) · 4. Senat

    Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH zur Klärung der Frage, ob die Ausweisung eines Landschaftsschutzgebietes nach Art. 3 der Richtlinie 2001/42/EG SUP-pflichtig ist

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