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Zitierfest

BNatSchG · Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

§ 29 BNatSchG – Geschützte Landschaftsbestandteile

Amtliche Fassung, Stand 30.09.2026.

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind rechtsverbindlich festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz erforderlich ist

  • 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts,
  • 2. zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,
  • 3. zur Abwehr schädlicher Einwirkungen oder
  • 4. wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.

Der Schutz kann sich für den Bereich eines Landes oder für Teile des Landes auf den gesamten Bestand an Alleen, einseitigen Baumreihen, Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Für den Fall der Bestandsminderung kann die Verpflichtung zu einer angemessenen und zumutbaren Ersatzpflanzung oder zur Leistung von Ersatz in Geld vorgesehen werden.

(3) Vorschriften des Landesrechts über den gesetzlichen Schutz von Alleen bleiben unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 29 BNatSchG verweisen

Rechtsprechung zu § 29 BNatSchG

30 Entscheidungen zitieren § 29 BNatSchG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 16.09.2021 – 7 A 5/21 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Eigentümer kann sich gegen eine heranrückende Planung, die sein Grundstück noch nicht unmittelbar betrifft, zur Wehr setzen, wenn ein Zwangspunkt geschaffen wird, der im weiteren Planungsverlauf zwangsläufig dazu führen muss, dass er in seinen Rechten betroffen wird (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2012- 9 A 6.10 -). 2. Eine durch § 8 Abs. 3 Nr. 2 UmwRG und seine …
  • BVerwG, Urt. v. 21.12.2017 – 4 CN 8/16 · 4. Senat

    Leitsatz: 1. Der in § 29 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) geregelte "geschützte Landschaftsbestandteil" dient dem Objekt- und nicht dem Flächenschutz. 2. Für den Schutz nach § 29 Abs. 1 BNatSchG ist es erforderlich, dass die zu schützenden Objekte nicht schon selbst eine "Landschaft" bilden, sondern als abgrenzbare Einzelgebilde erkannt werden können. 3. Eine Rechtsverordnung, die nicht von § 29 BNatSchG …
  • BVerwG, Beschl. v. 13.06.2019 – 4 BN 2/19 · 4. Senat

    Zur Flächengröße eines geschützten Landschaftsbestandteils nach § 29 BNatSchG

  • BVerwG, Beschl. v. 19.12.2017 – 4 BN 32/17 · 4. Senat

    Begriff des Landschaftsschutzgebiets und nicht verbundene Teilgebiete

  • BayVGH, Beschl. v. 13.11.2025 – 2 CS 25.1851 · 2. Senat

    Erfolgreiche Beschwerde einer Naturschutzvereinigung im im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, die eine Genehmigung zur Fällung eines im Baumbestandsplan bezeichneten geschützten Baumbestandes umfasst

  • BayVGH, Urt. v. 30.07.2025 – 8 A 24.40037, 8 A 24.40038, 8 A 24.40039, 8 A 24.40040, 8 A 24.40041, 8 A 24.40042, 8 A 24.40043, 8 A 24.40044 · 8. Senat

    Leitsatz: § 9 Abs. 3 LuftVG hat drittschützende Wirkung auch zugunsten von Kommunen. (Rn. 31)

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