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Zitierfest

BNatSchG · Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege

§ 74 BNatSchG – Übergangs- und Überleitungsregelungen; Evaluierung

Amtliche Fassung, Stand 30.09.2026.

(1) Vor dem 1. März 2010 begonnene Verfahren zur Anerkennung von Vereinen sind zu Ende zu führen

  • 1. durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit nach § 59 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung,
  • 2. durch die zuständigen Behörden der Länder nach den im Rahmen von § 60 Absatz 1 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zum 28. Februar 2010 geltenden Fassung erlassenen Vorschriften des Landesrechts.

(2) Vor dem 3. April 2002 begonnene Verwaltungsverfahren sind nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung zu Ende zu führen. Vor dem 1. März 2010 begonnene Verwaltungsverfahren sind nach § 58 des Bundesnaturschutzgesetzes in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung zu Ende zu führen.

(3) (weggefallen)

(4) § 45b Absatz 1 bis 6 sind nicht anzuwenden auf bereits genehmigte Vorhaben zur Errichtung und zum Betrieb von Windenergieanlagen an Land sowie auf solche Vorhaben,

  • 1. die vor dem 1. Februar 2024 bei der zuständigen Behörde beantragt wurden oder
  • 2. bei denen vor dem 1. Februar 2024 die Unterrichtung über die voraussichtlich beizubringenden Unterlagen nach § 2a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. November 2020 (BGBl. I S. 2428) geändert worden ist, erfolgt ist.

(5) Abweichend von Absatz 4 ist § 45b Absatz 1 bis 6 bereits vor dem in Absatz 4 genannten Tag anzuwenden, wenn der Träger eines Vorhabens dies verlangt.

(6) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz prüft gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz unter Einbeziehung der maßgeblich betroffenen Verbände die Einführung einer probabilistischen Methode zur Berechnung der Kollisionswahrscheinlichkeit und legt dem Bundeskabinett hierzu bis zum 30. Juni 2023 einen Bericht zur Einführung der Methode oder einen Vorschlag zur Anpassung dieses Gesetzes oder eine Rechtsverordnung zur Einführung der Methode nach Maßgabe von § 54 Absatz 10c Satz 1 Nummer 1 vor. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz evaluiert gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die in den §§ 45b bis 45d enthaltenen Bestimmungen über einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 29. Juli 2022 und danach alle drei Jahre.

Rechtsprechung zu § 74 BNatSchG

4 Entscheidungen zitieren § 74 BNatSchG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Urt. v. 11.04.2025 – 22 A 24.40015 · 22. Senat

    Leitsatz: Es sind nur dann Daten für einen Nachweis, dass durch die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage keine Verstöße gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG zu erwarten sind, i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 5 WindBG vorhanden, wenn diese zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Genehmigungsantrag nicht älter als fünf Jahre sind, eine ausreichende räumliche Genauigkeit aufweisen und fachlich korrekt erhoben …
  • BayVGH, Urt. v. 16.07.2025 – 14 N 24.759 · 14. Senat

    Leitsatz: 1. Für die gezielte Anhörung nach Art. 52 Abs. 3 Satz 1 BayNatSchG müssen den Betroffenen mindestens die genaue Lage des Schutzgegenstands und die wesentlichen geplanten Verbote und Gebote mitgeteilt werden, was durch Zuleitung eines Verordnungsentwurfs nebst Karte geschehen kann (im Anschluss an BayVGH, U.v. 3.7.1998 – 9 N 94.909 – juris Rn. 20). (Rn. 28) 2. Im Rahmen des nach § 28 Abs. 1 …
  • BayVGH, Urt. v. 30.04.2024 – 14 N 23.1502, 14 N 23.1657 · 14. Senat

    Leitsatz: 1. Ausnahmen von artenschutzrechtlichen Verboten des § 44 BNatSchG werden nach dem Regelungsregime des § 45 Abs. 7 BNatSchG einerseits im Wege der Einzelfallausnahme und andererseits im Wege allgemeiner Ausnahmen durch Verordnungen ermöglicht. (Rn. 63 – 67) 2. Mit diesem Ausnahmeregime des § 45 Abs. 7 BNatSchG nicht zu vereinbaren ist eine Regelung, die – wie § 3 Abs. 4 Satz 3 AAV in der seit 1. …
  • BVerwG, Urt. v. 19.12.2023 – 7 C 4/22 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. § 17 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ermächtigt nur zu nachträglichen Anordnungen zur Erfüllung von Pflichten, die sich aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergeben. Die nachträgliche Durchsetzung anderer öffentlich-rechtlicher Pflichten richtet sich nach dem jeweils einschlägigen Fachrecht (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 23. Oktober …

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