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Zitierfest

WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

§ 100 WHG – Aufgaben der Gewässeraufsicht

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder auf Grund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Die zuständige Behörde ordnet nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach Satz 1 sicherzustellen.

(2) Auf Grund dieses Gesetzes und nach landesrechtlichen Vorschriften erteilte Zulassungen sind regelmäßig sowie aus besonderem Anlass zu überprüfen und, soweit erforderlich, anzupassen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 100 WHG verweisen

  • Art. 1 BayWG – Anwendungsbereich (Abweichend von § 2 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG)
  • Art. 58 BayWG – Zuständigkeit und Befugnisse (Zu § 100 WHG)

Rechtsprechung zu § 100 WHG

18 Entscheidungen zitieren § 100 WHG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BayVGH, Beschl. v. 30.05.2025 – 8 CS 25.347 · 8. Senat

    Herstellung eines Notwasserwegs

  • BayVGH, Beschl. v. 30.05.2025 – 8 CS 25.275 · 8. Senat

    Wasserrechtliche Anordnung zur Planung und Herstellung eines Notwasserwegs

  • BayVGH, Beschl. v. 04.09.2026 – 8 CS 26.1783 · 8. Senat

    Vorrang des öffentlichen Interesses an Trinkwasserversorgung und Zulässigkeit temporärer Wasserentnahmebeschränkungen gegenüber privaten Bewässerungsinteressen

  • BayVGH, Beschl. v. 15.05.2026 – 8 CS 26.262 · 8. Senat

    Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung – Kostenteilung wegen offenem Verfahrensausgang bei streitiger Störerauswahl

  • BayVGH, Beschl. v. 05.05.2026 – 8 ZB 26.388 · 8. Senat

    Antrag auf Zulassung der Berufung (abgelehnt), gewässeraufsichtliche Anordnung zur Entfernung eines Aufstaus an einer Fischteichanlage, inhaltliche Bestimmtheit, Aufklärungsrüge (abgelehnt), Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (verneint), Gewässeraufsicht, Teichanlage …

  • BayVGH, Beschl. v. 14.07.2025 – 8 ZB 25.717 · 8. Senat

    Anordnung zur Wiederherstellung eines Gewässers und Untersagung einer ackerbaulichen Nutzung

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