Zum Inhalt springen
Zitierfest

WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

§ 61d WHG – Bewertung und Überwachung der Schadstoffkonzentration im aufnehmenden Oberflächengewässer

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Der Direkteinleiter hat die Auswirkungen der vorgesehenen Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte durch die zuständige Behörde nach § 61c Absatz 3 Satz 2 bis 5 auf die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer zu bewerten. Steht auf Grundlage der Bewertung fest, dass die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte quantifizierbare oder messbare Auswirkungen auf ein Oberflächengewässer haben wird, hat die zuständige Behörde in der Erlaubnis oder anderweitig sicherzustellen, dass die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer überwacht wird.

(2) Sollen zur Sicherstellung der Einhaltung der Bewirtschaftungsziele nach § 27 Emissionsgrenzwerte unterhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten festgelegt werden, so hat die zuständige Behörde die Auswirkungen der strengeren Emissionsgrenzwerte auf die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer zu bewerten. Steht auf Grundlage der Bewertung fest, dass die Einleitung quantifizierbare oder messbare Auswirkungen auf ein Oberflächengewässer haben wird, hat die zuständige Behörde in der Erlaubnis oder anderweitig sicherzustellen, dass die Konzentration der betreffenden Schadstoffe im aufnehmenden Oberflächengewässer überwacht wird.

(3) Für die Überwachung nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 kann auf die Ergebnisse der Überwachung nach § 100 oder auf sonstige vorliegende Daten zurückgegriffen werden. Sind in einschlägigen Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder in Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung Überwachungs- oder Messverfahren für die betreffenden Schadstoffe festgelegt, so sind diese Verfahren für die Überwachung nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 zu verwenden. Der Einleiter hat der zuständigen Behörde die Ergebnisse der Überwachung nach diesen Vorschriften zu übermitteln.

Verweise

Vorschriften, die auf § 61d WHG verweisen

  • § 61c WHG – Zusätzliche Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer; Verordnungsermächtigung