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Zitierfest

WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

§ 61c WHG – Zusätzliche Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer; Verordnungsermächtigung

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) Nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen im Amtsblatt der Europäischen Union sind unverzüglich in der Rechtsverordnung nach § 57 Absatz 2 Satz 1 Anforderungen an neue und vorhandene Direkteinleitungen von Abwasser nach § 61a Satz 1 festzulegen, die gewährleisten, dass

  • 1. die Einleitungen unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten und
  • 2. unter Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten die strengstmöglichen Emissionsgrenzwerte für die Einleitungen festgelegt werden, die bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken und unter Berücksichtigung möglicher Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes erreichbar sind und zur bestmöglichen Gesamtleistung der Anlagen beitragen.

(2) Nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen hat die zuständige Behörde in Erlaubnissen für neue Einleitungen von Abwasser nach § 61a Satz 1 in Gewässer bis zur Anpassung der Rechtsverordnung nach Absatz 1 die erforderlichen Festlegungen dafür zu treffen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 eingehalten werden. Dies gilt auch beim Erlass nachträglicher Inhalts- und Nebenbestimmungen zu Erlaubnissen für vorhandene Direkteinleitungen im Rahmen von Überprüfungen nach § 8 Absatz 3 Nummer 1, Nummer 3 oder Nummer 4 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1011, 3756), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Der Einleiter hat der zuständigen Behörde in den Fällen der Sätze 1 und 2 eine Bewertung der gesamten Emissionsbandbreite vorzulegen, in der analysiert wird, ob die Werte am unteren Ende der Bandbreite bei Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 2 erreicht werden können. Bei Festlegungen nach Satz 1 oder Satz 2 berücksichtigt die zuständige Behörde die Bewertung nach Satz 3. Im Falle des Satzes 1 oder des Satzes 2 sind nicht oder nicht mehr anzuwenden:

  • 1. die in der Abwasserverordnung vor der Veröffentlichung der neuen BVT-Schlussfolgerungen festgelegten Emissionsgrenzwerte, soweit die neuen BVT-Schlussfolgerungen weitergehende Anforderungen stellen,
  • 2. die entsprechenden Emissionsgrenzwerte der angepassten Rechtsverordnung nach Absatz 1, sofern diese nach einer behördlichen Festlegung nach Satz 1 oder Satz 2 in Kraft tritt, bis zur nächsten Änderung der Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung.

Die behördliche Festlegung nach Satz 1 oder Satz 2 tritt an die Stelle der Emissionsgrenzwerte nach Satz 5.

(3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann bestimmt werden, dass die zuständige Behörde abweichend von den dort festgelegten Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 für die jeweilige neue oder vorhandene Einleitung Emissionsgrenzwerte oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten (weniger strenge Emissionsgrenzwerte) festlegen kann, die im Übrigen dem Stand der Technik entsprechen müssen, wenn in besonderen in der Rechtsverordnung näher zu regelnden Fällen

  • 1. wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlagenart oder
  • 2. auf Grund des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen

die Einhaltung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde. Sind im Einzelfall unverhältnismäßig höhere Kosten zu erwarten, kann die zuständige Behörde weniger strenge Emissionsgrenzwerte auch in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 oder Satz 2 sowie des Absatzes 5 Satz 2 festlegen. In jedem Fall hat die zuständige Behörde zu gewährleisten, dass keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf den Gewässerzustand hervorgerufen werden und zu einem hohen Schutzniveau für die Umwelt insgesamt beigetragen wird; die Bewertung des Einleiters nach § 61d Absatz 1 Satz 1 ist zu berücksichtigen. Die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte ist auf der Grundlage von Angaben des Einleiters in der Erlaubnis oder im Rahmen einer Anpassung der Erlaubnis zu begründen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach Satz 1 hat die zuständige Behörde die in Anlage 2 zum Bundes-Immissionsschutzgesetz aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen. Die zuständige Behörde hat die Festlegung weniger strenger Emissionsgrenzwerte bei Anpassungen der Erlaubnis in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 und Satz 2 sowie im Rahmen der Überprüfung von Erlaubnissen und Genehmigungen nach § 8 Absatz 3 der Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung, spätestens jedoch alle vier Jahre, erneut zu bewerten. Soweit erforderlich, ist die Erlaubnis entsprechend anzupassen.

(4) Abweichend von den in einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 festgelegten Anforderungen kann die zuständige Behörde in der Erlaubnis auch dann weniger strenge Emissionsgrenzwerte für Direkteinleitungen festlegen, wenn in einer Anlage nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens 30 Monaten erprobt werden sollen.

(5) Für vorhandene Einleitungen von Abwasser nach § 61a Satz 1 ist sicherzustellen, dass sie nach Ablauf von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen die neuen Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung nach Absatz 1 einhalten; dabei gelten die Emissionsgrenzwerte als im Einleitungsbescheid festgesetzt, soweit dieser nicht weitergehende Anforderungen im Einzelfall festlegt. Erfolgt innerhalb der Frist nach Satz 1 keine Anpassung der Rechtsverordnung nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde durch Anpassung der Erlaubnis unverzüglich die erforderlichen Festlegungen dafür zu treffen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 im Einzelfall eingehalten werden. Für behördliche Festlegungen nach Satz 2 gilt Absatz 2 Satz 3 bis 6 entsprechend. Sollte die Anpassung der vorhandenen Einleitung an die geänderten Anforderungen der Rechtsverordnung nach Absatz 1 oder an behördliche Festlegungen nach Satz 2 innerhalb der in Satz 1 bestimmten Frist wegen technischer Merkmale der betroffenen Anlage oder auf Grund des geografischen Standorts und der lokalen Umweltbedingungen unverhältnismäßig sein, soll die zuständige Behörde im Rahmen einer Anpassung der Erlaubnis einen längeren Zeitraum festlegen. Die Festlegung eines längeren Zeitraums ist hierbei auf der Grundlage von Angaben des Einleiters zu begründen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach Satz 4 hat die zuständige Behörde die in Anlage 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 kann die zuständige Behörde, wenn in einer Anlage nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen Zukunftstechniken zur Anwendung kommen, in der Erlaubnis für eine zugehörige vorhandene Einleitung weniger strenge Emissionsgrenzwerte festlegen, wenn sichergestellt ist, dass nach Ablauf von sechs Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen die mit der jeweiligen Zukunftstechnik assoziierten Emissionswerte eingehalten werden.

(7) Legt die zuständige Behörde nach Absatz 3, Absatz 4, Absatz 6 oder nach § 61f Absatz 1 weniger strenge Emissionsgrenzwerte fest, tritt die behördliche Festlegung an die Stelle der Emissionsgrenzwerte der Rechtsverordnung nach Absatz 1.

Verweise

Vorschriften, die auf § 61c WHG verweisen

  • § 107 WHG – Übergangsbestimmung für industrielle Abwasserbehandlungsanlagen und Abwassereinleitungen aus Industrieanlagen
  • § 61d WHG – Bewertung und Überwachung der Schadstoffkonzentration im aufnehmenden Oberflächengewässer
  • § 61e WHG – Tiefgreifende industrielle Transformation von Anlagen
  • § 61f WHG – Abweichungen von Emissionsgrenzwerten im Falle einer Krise