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Zitierfest

WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

§ 61b WHG – Weitere Begriffsbestimmungen

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

(1) BVT-Merkblatt ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(2) BVT-Schlussfolgerungen sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

  • 1. die besten verfügbaren Techniken und Zukunftstechniken, ihre Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
  • 2. die mit den besten verfügbaren Techniken und Zukunftstechniken assoziierten Emissionswerte,
  • 3. die mit den besten verfügbaren Techniken und Zukunftstechniken assoziierten Umweltleistungswerte,
  • 4. den Inhalt des Umweltmanagementsystems einschließlich etwaiger Umweltleistungsvergleichswerte,
  • 5. die zu den Nummern 1, 2, 3 und 4 gehörigen Überwachungsmaßnahmen sowie
  • 6. die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(3) Emissionsbandbreiten sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(4) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte sind die Spanne von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(5) Zukunftstechniken sind neue oder weiterentwickelte Techniken, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder zumindest das gleiche Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(6) Mit Zukunftstechniken assoziierte Emissionswerte sind die Spanne von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer Zukunftstechnik oder einer Kombination von Zukunftstechniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.