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BayWG · Bayerisches Wassergesetz

Art. 58 BayWG – Zuständigkeit und Befugnisse (Zu § 100 WHG)

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.

(1) Die Gewässeraufsicht obliegt den Kreisverwaltungsbehörden, soweit in diesem Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist. Sie ordnen nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen Die technische Gewässeraufsicht obliegt den dem Staatsministerium nachgeordneten Fachbehörden, soweit nicht Fachaufgaben den Kreisverwaltungsbehörden übertragen sind. Die technische Gewässeraufsicht

  • 1. ermittelt die für die Wasserwirtschaft notwendigen Daten und Grundlagen (gewässerkundliches Messwesen),
  • 2. überwacht die Gewässer sowie die sie beeinflussenden Anlagen und Nutzungen stichprobenartig, objektbezogen und nach pflichtgemäßem Ermessen (Gewässer- und Anlagenüberwachung),
  • 3. errichtet und betreibt die dazu dienenden Mess- und Untersuchungseinrichtungen,
  • 4. untersucht den natürlichen Wasserkreislauf, auch soweit er außerhalb von Gewässern stattfindet, im Hinblick auf Klimaauswirkungen.

Die für die technische Gewässeraufsicht zuständigen Behörden können private Sachverständige nach Art. 65 oder Prüflaboratorien nach Art. 66 mit Kontrollen, Messungen und Untersuchungen beauftragen; die Beauftragten handeln im Namen und auf Weisung der Behörde. In den Bergbaubetrieben obliegt die gesamte Gewässeraufsicht den Bergbehörden; sie sind insoweit zu Anordnungen nach Satz 2 befugt.

(2) § 102 WHG bleibt von den Vorschriften des Teil 5 unberührt.

(3) Die Kreisverwaltungsbehörden überwachen die Erfüllung der nach dem Abwasserabgabengesetz und der in Teil 7 Abschnitt 3 und 4 begründeten Verpflichtungen. Sie können hierzu Anordnungen für den Einzelfall erlassen.

Rechtsprechung zu Art. 58 BayWG

Eine Entscheidung zitiert Art. 58 BayWG.

  • BVerwG, Urt. v. 21.02.2013 – 7 C 9/12 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Leitsatz: Bei einer sogenannten drittveranlassten Änderung eines Verkehrsweges ist das für die Folgekostenpflicht des nutzungsberechtigten Eigentümers einer änderungsbetroffenen Telekommunikationslinie (§ 72 Abs. 3 TKG) erforderliche Verkehrsinteresse nicht schon dann gegeben, wenn sich das Planvorhaben des Dritten auf den Hochwasserschutz an einer Bundeswasserstraße bezieht, ohne jedoch deren …

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