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Zitierfest

WHG · Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

§ 102 WHG – Gewässeraufsicht bei Anlagen und Einrichtungen der Verteidigung

Amtliche Fassung, Stand 22.07.2026.

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Gewässeraufsicht im Sinne dieses Kapitels bei Anlagen und Einrichtungen, die der Verteidigung dienen, zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung gehörenden Stellen übertragen wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 102 WHG verweisen

  • Art. 1 BayWG – Anwendungsbereich (Abweichend von § 2 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes – WHG)
  • Art. 58 BayWG – Zuständigkeit und Befugnisse (Zu § 100 WHG)