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Zitierfest

BayWG · Bayerisches Wassergesetz

Art. 97 BayWG – Ordnungswidrigkeiten

Amtliche Fassung, Stand 23.12.2025.

(1) Mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1. zur Bestimmung der Uferlinie angebrachte Zeichen (Art. 12 Abs. 2), ferner eingebaute Festpunkte, aufgestellte Flusseinteilungszeichen und andere Messeinrichtungen (Art. 62 Abs. 1) entfernt, abändert oder beschädigt,
  • 2. entgegen Art. 28 Abs. 4 die Schiff- und Floßfahrt ausübt oder entgegen Art. 28 Abs. 5 Wasserfahrzeuge an oder in Gewässern für die Ausübung des Gemeingebrauchs durch Dritte bereithält,
  • 3. entgegen Art. 20 Abs. 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Art. 20 Abs. 2, Anlagen errichtet, wesentlich verändert oder stilllegt,
  • 4. entgegen Art. 35 Abs. 1 Anlagen oder Einrichtungen aufstellt, betreibt, erweitert oder wesentlich ändert,
  • 5. einer Rechtsverordnung
  • a) zur Regelung des Gemeingebrauchs (Art. 18 Abs. 3),
  • b) zur Sicherung der Unterhaltung der Gewässer Dritter Ordnung (Art. 24 Abs. 3),
  • c) über die Ausübung der Schiff- und Floßfahrt (Art. 28 Abs. 6),
  • d) über die Benutzung von Hafen- und Ländeanlagen und das Verhalten im Hafen und Ländebereich (Art. 36),
  • e) zur Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets (Art. 46 Abs. 3 in Verbindung mit § 78a Abs. 5 WHG),
  • f) über den Hochwassernachrichtendienst (Art. 48)

zuwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  • 6. entgegen Art. 30 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstattet,
  • 7. einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer Rechtsverordnung nach Art. 48 zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  • 8. einer vollziehbaren Anordnung
  • a) über die Hochwasserrückhaltung oder Niedrigwasseraufhöhung (Art. 49 Abs. 2 Satz 2),
  • b) zur vorläufigen Regelung eines Zustands (Art. 71 Abs. 1 Satz 1) oder zur Beweissicherung (Art. 71 Abs. 2)

zuwiderhandelt,

  • 9. entgegen Art. 60 Abs. 1 Satz 1 oder Art. 60a Abs. 1 Satz 1 private Sachverständige nicht beauftragt oder entgegen Art. 60 Abs. 2 oder Art. 60a Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 Mängel nicht beseitigt.

(2) Mit Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  • 1. einer Rechtsverordnung nach § 50 Abs. 5 WHG, § 51 Abs. 1 WHG, § 53 Abs. 4 WHG oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
  • 2. einer vollziehbaren Anordnung
  • a) zur Regelung des Gemeingebrauchs (Art. 18 Abs. 3),
  • b) zum Hochwasserschutz (Art. 46 Abs. 5 und 6),
  • c) zur Sanierung von Gewässerverunreinigungen (Art. 55 Abs. 2 Satz 1 und 2),
  • d) zur Gewässeraufsicht (Art. 58 Abs. 1 Satz 2),
  • e) zur abwasserabgabenrechtlichen Anordnung (Art. 58 Abs. 3)

zuwiderhandelt.

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