Das Staatsministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Aufgaben und die Anerkennung von privaten Sachverständigen in der Wasserwirtschaft zu regeln. In der Rechtsverordnung können insbesondere geregelt werden
- 1. die Übertragung von fachlichen Aufgaben im Vollzug des Wasserhaushaltsgesetzes, dieses Gesetzes, der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen sowie der für wasserwirtschaftliche Zwecke erlassenen Zuwendungsrichtlinien auf private Sachverständige,
- 2. die Anerkennungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren,
- 3. Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Anerkennung,
- 4. die Aufgabenerledigung und
- 5. die Entgelte für die Leistungen der privaten Sachverständigen.