Rechtsprechung · VG Bremen
VG Bremen, Urteil vom 13.03.2026 – 8 K 2200/24
- Spruchkörper
- 8. Kammer
- Normenkette
- BBG § 62 Abs 1 Satz 2 BBG § 67 BBG § 71 Abs 1 S 1 BBG § 77 Abs 1 S 1 BDG a.F. § 10
Tenor
Die Beklagte wird aus dem Beamtenverhältnis entfernt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
gez. Korrell gez. Buns gez. Dr. Danne
Tatbestand
Die Klägerin klagt auf Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.
Die am .1961 geborene Beklagte steht seit dem 1990 im Dienst der Klägerin, davon seit dem .1992 im Beamtenverhältnis auf Probe und seit dem 1995 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit (Regierungsrätin Bes.Gr. A 13). Im Beamtenverhältnis auf Probe war sie als
tätig. Seit Oktober 1992 war sie als Referentin
. Seit dem 1993 nahm die Beklagte die Funktion einer Referatsleiterin
wahr. Mit Wirkung vom 01.01.1998 wurde sie zur Oberregierungsrätin (Bes.Gr. A 14) und mit Wirkung vom 13.02.2009 zur Regierungsdirektorin (Bes.Gr. A 15) ernannt.
Unter dem 05.03.2009 zeichnete die Beklagte den Nachweis ihrer Ermächtigung zum Zugang von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades „geheim“ und ihrer Unterrichtung über ihre Geheimschutzpflichten und die Anbahnungs- und Werbemethoden fremder Nachrichtendienste sowie über die Möglichkeit straf- und disziplinarrechtlicher Ahndung oder arbeitsrechtlicher Folgen von Verstößen (einschließlich Kündigung) unter Aushändigung der folgenden Verschlusssachen-Vorschriften: Auszüge aus der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen, Anbahnungs- und Werbemethoden fremder Nachrichtendienste, Merkblatt Auslandsdienstreisen, Merkblatt zur Behandlung von Verschlusssachen, Hinweise zur VS-Einstufung (Bl. 180 Personalakte).
Die Beklagte ist nach eigenen Angaben verwitwet und hat eine volljährige Tochter, deren Erwerbsfähigkeit gemindert ist und die in ihrem Haushalt lebt.
Die Beklagte ist disziplinarisch vorbelastet. Mit Verfügung vom 03.08.2016 leitete die ein Disziplinarverfahren gegen sie ein. Mit Disziplinarverfügung vom 23.03.2017 wurden die Dienstbezüge der Beklagten für 18 Monate um 10 % gekürzt. Sie habe ein Dienstvergehen begangen, indem sie in drei Fällen ohne Zuständigkeit ihres Referats und ohne Vorliegen eines Wiederaufgreifensgrundes in abgeschlossene verfahren eingegriffen habe, davon in einem Fall entgegen der Weisung des Abteilungsleiters. Zur Maßnahmebemessung wurde ausgeführt: „Zu Ihren Gunsten spricht der Umstand, dass Ihren Verfehlungen keine eigennützigen Motive zugrunde liegen sowie die lange, beanstandungsfreie Dienstzeit im seit 1990. Zu Ihren Lasten ist zu berücksichtigen, dass Sie durch das mehrfache pflichtwidrige Handeln den Vertrauensverlust des Dienstherrn hinsichtlich der Beachtung beamtenrechtlicher Vorschriften verstärkt haben sowie Ihr Handeln im Fall 3 zu einem erheblichen Ansehensverlust und massivem Rechtfertigungsdruck geführt hat.
Trotz der fachlichen und örtlichen Unzuständigkeit und entgegen des Eintritts der Bestandskraft der Entscheidungen vom 28.10.2015 und der ablehnenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 31.05.2016 hinsichtlich der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, haben Sie Ihre Mitarbeiterin am 21.07.2016 angewiesen, für Die bereits begonnene maßnahme musste daraufhin abgebrochen werden. Dadurch sind dem Land Niedersachen erhebliche personelle und finanzielle Aufwendungen entstanden. Zudem führte dieser Sachverhalt zu mehreren Beschwerdeschreiben u. a. des Niedersächsischen Ministers für Inneres und Sport an . Darüber hinaus hat es bei der zuständigen behörde zu Irritationen geführt, dass der Verfahrensbevollmächtigte in dem unter 3. dargestellten Verfahren vorab einen Entscheidungsentwurf erhalten habe, der zuständigen behörde jedoch trotz wiederholter Nachfrage und dem Hinweis auf nicht einmal eine Tendenz der Entscheidung mitgeteilt wurde.“
Die Beklagte legte gegen diese Disziplinarverfügung keine Rechtsbehelfe ein und stand bis Ende September 2018 unter dieser Disziplinarmaßnahme.
Vor dem Hintergrund des Disziplinarverfahrens wurde die Beklagte mit Wirkung vom 21.07.2016 nach Hamburg, in den Bereich der umgesetzt. Der Einsatz erfolgte disloziert in den Räumen der . Mit Wirkung vom 01.03.2017 wurde sie in der Projektgruppe
Dienstanweisungen“ eingesetzt. Der Einsatz erfolgte weiterhin disloziert in den Räumen der und ab dem .2017 in der
ohne Zugriff auf das Programm . Mit Wirkung vom .2017 wurde die Beklagte weiterhin disloziert am Dienstort in Heimarbeit als Referentin im damaligen Referat eingesetzt.
Bereits am 25.10.2017 wurde ein weiterer Vorgang bekannt, der Unstimmigkeiten aufwies. Eine behörde wandte sich aufgrund von Rückfragen an den auf dem positiv beschiedenen lbescheid ausgewiesenen Sachbearbeiter, welcher jedoch im Rahmen einer eidesstattlichen dienstlichen Erklärung angab, diesen Bescheid nicht erstellt zu haben. Der Bescheid trug darüber hinaus die Unterschrift der Beklagten, so dass der Verdacht hinsichtlich der Urheberschaft des Bescheids u.a. auf diese fiel. In der Folge stellte das bei der Staatsanwaltschaft Bremen am .2017 Strafanzeige gegen Unbekannt und bat um Prüfung einer möglichen Tatbeteiligung der Beklagten, da nicht nachvollzogen werden konnte, wie der Bescheid in den Rechtsverkehr gelangte und zu befürchten galt, dass aufgrund von in der Vergangenheit ergangenen Ereignisse eine bevorzugte Zusammenarbeit mit dem anwaltlichen Vertreter der auf dem betroffenen Bescheid ausgewiesenen antragsteller mit der Beklagten vorlag.
Am 08.12.2017 beauftragte die Staatsanwaltschaft Bremen die Zentrale Antikorruptionsstelle mit weiteren Ermittlungen. Diese vollstreckte am 18. und 19.04.2018 acht Durchsuchungsbeschlüsse u.a. gegen die Beklagte und den Zeugen Rechtsanwalt . Es wurden etliche Speichermedien beschlagnahmt und ausgewertet. Am 19.04.2018 untersagte die der Beklagten die Führung ihrer Dienstgeschäfte gemäß § 66 BBG.
Am 21.04.2018 um 11:23 Uhr übersandte der der per E-Mail eine Vorlage zur Einleitung des vorliegenden Disziplinarverfahrens. Die antworte am selben Tag um 13:44 Uhr per E-Mail mit den Worten „ich zeichne die Vorlage hiermit“. Mit Schreiben vom 21.04.2018 informierte der die Beklagte über die Einleitung des Disziplinarverfahrens. Als Gegenstand des Disziplinarverfahrens wird in dem Schreiben der Vorwurf bezeichnet, sie habe vermutlich in der Größenordnung von tausenden Fällen gegen die
und verschiedene Dienstanweisungen und Dienstverordnungen verstoßen. Diesbezüglich werde auf das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Bremen verwiesen, wonach die Beklagte im Verdacht stehe, sich gemeinsam mit drei Rechtsanwälten der bandenmäßigen Verleitung zur in einem besonders schweren Fall und der Bestechlichkeit (§ 332 StGB) schuldig gemacht zu haben, indem sie antragstellenden unter formellen und materiellen Rechtsverstößen einen gewährt habe. Es gehe überwiegend um Antragstellende, die angegeben hätten, als
. Es sei dabei zu Verstößen gegen die örtliche Zuständigkeit, zum Unterlassen der , zum „Liegenlassen“ von Vorgängen, zum Unterlassen von prüfungen, zu nicht ordnungsgemäßen Anhörungen, zur Aufhebung rechtmäßiger Ablehnungen und zur Nichtberücksichtigung von Ausschlussgründen gekommen. Zugleich wurde das Disziplinarverfahren wegen der laufenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nach § 22 Abs. 3 BDG a.F. ausgesetzt. Eine Belehrung nach § 20 Abs. 1 Satz 3 BDG a.F. enthält das Schreiben nicht.
Die Staatsanwaltschaft Bremen erhob am 02.02.2021 Anklage gegen die Beklagte mit dem Vorwurf, in in der Zeit von November 2014 bis zum 12.03.2018 durch 14 selbständige Handlungen, in zwei Fällen als Amtsträgerin sich für die Dienstausübung einen Vorteil versprechen haben zu lassen und angenommen zu haben, in drei Fällen zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so verfälscht zu haben, dass bei ihrer Wahrnehmung eine verfälschte Urkunde vorliegen würde, in zwei Fällen zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so verändert zu haben, dass bei ihrer Wahrnehmung eine verfälschte Urkunde vorliegen würde und derart gespeicherte Daten gebraucht zu haben, sowie in fünf Fällen ein Geheimnis, das ihr als Amtsträgerin anvertraut worden sei, unbefugt offenbart und dadurch wichtige öffentliche Interessen gefährdet zu haben. Mitanklagt war der Zeuge Rechtsanwalt u.a. wegen Vorteilsgewährung in zwei Fällen und weiterer Delikte (
.
Am 20.04.2021 wurde das Strafverfahren gegen die Beklagte gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 10.000 Euro gemäß § 153a StPO vorläufig und nach Zahlung der Geldauflage am 10.03.2022 endgültig eingestellt.
Das Landgericht Bremen verurteilte den mitangeklagten Zeugen mit Urteil vom 2021 ( ) wegen Vorteilsgewährung in Form des Anbietens in zwei Fällen gemäß § 333 Abs. 1 StGB zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 100 Euro, und sprach ihn im Übrigen (
) frei. Das Urteil ist rechtskräftig. Es wurden folgende Feststellungen getroffen: „Der Angeklagte vertrat in den Jahren 2014 bis 2016 überwiegend Mandanten . Die vormals Angeklagte leitete die
. Im Jahr 2014 kam es zwischen dem Angeklagten und Frau zu einem zunächst dienstlichen Telefonat, in dessen Verlauf sich die Angeklagte bei dem Angeklagten erkundigte, ob dieser , was der Angeklagte bejahte. Im Laufe der nun folgenden Unterhaltung schlug der Angeklagte der Frau vor, dass diese bei ihren Dienstreisen gerne einmal bei ihm und seiner Familie vorbeikommen könne, um mehr über zu erfahren. Tatsächlich besuchte die ehemals Angeklagte den Angeklagten zu einem nicht genauer feststellbaren Zeitpunkt bei einem Grillfest seiner Familie in . Seit diesem Zeitpunkt entwickelte sich zwischen dem Angeklagten und der vormals Angeklagten eine Freundschaft. Diese basierte nach den Angaben des Angeklagten auf gemeinsamen Interessen, wie z.B. dem Interesse an
n tauschten sich die beiden im Rahmen mehrerer persönlicher Treffen abseits der beruflichen Termine aus. Die ehemals Angeklagte übernachtete in der Regel für diese Treffen in einem Hotel. Am Folgetag traf sie sich sodann mit dem Angeklagten, um mit diesem in der näheren Umgebung spazieren zu gehen. Neben dieser privaten Verbindung gab es zwischen dem Angeklagten und der ehemals Angeklagten weiterhin zahlreiche berufliche Berührungspunkte. Diese waren darin begründet, dass der Angeklagte Anträge für seine Mandanten in der
stellte und sich anschließend mit der vormals Angeklagten über Hintergrund und Erfolgsaussichten der Anträge - vornehmlich mittels E-Mails, aber auch bei den gemeinsamen Treffen in - austauschte. Noch im Jahr 2014 hatte die vormals Angeklagte dem Angeklagten angeboten, auch Anträge, die an sich bei einer anderen anzubringen gewesen sein dürften, für ihn dort persönlich anzulegen und sodann bearbeiten zu lassen. Zugleich setzte sie sich in erheblichem Ausmaß für eine zeitnahe und - in der Regel positive - Entscheidung seiner Fälle ein. Sie recherchierte dabei nicht nur den Sachstand in den angefragten Fällen, sondern förderte zugleich eine zügige und insbesondere positive Bescheidung, in dem sie dem Angeklagten u.a. Anregungen in formeller und in sachlicher Hinsicht für dessen Anträge gab. Der Angeklagte hat Frau insoweit in seiner in der Hauptverhandlung abgegebenen Einlassung auch als seine „Mentorin"
bezeichnet. Zugleich erklärte sie sich dazu bereit, ihre Arbeitsabläufe so zu gestalten, dass diese sich den zeitlichen Abläufen in der Kanzlei des Angeklagten anpassten. So bat der Angeklagte darum, Bescheide bis zu einem vereinbarten Treffen am Wochenende fertigzustellen und mitzubringen, damit die Bescheide dann anlässlich des für die Folgewoche vereinbarten Mandantentermins ausgehändigt werden können, was die vormals Angeklagte ihm auch zusagte. Vor dem Hintergrund sowohl der privaten als auch der beruflichen Beziehung bot der Angeklagte der vormals Angeklagten am 12.01.2015 und am 27.04.2015 an, ihr die Übernachtungen in einem Doppelzimmer Superior des Hotels
vom 11. auf den 12.01.2015 und vom 26. auf den 27.04.2015, welches er zuvor für sie reserviert hatte zum Preis von jeweils 65 € zu bezahlen. Nach den unwiderlegt gebliebenen Angaben des Angeklagten und auch der Einlassung der vormals Angeklagten zufolge soll diese das Angebot abgelehnt haben und ihm stattdessen am Tag nach der Übernachtung das Geld in bar ausgehändigt haben. Der Angeklagte, auf dessen Namen die Rechnungen des Hotels vom 12.01.2015 und vom 27.04.2015 ausgestellt waren, beglich die Rechnungen dann jeweils einige Zeit später per Überweisungen vom 02.02.2015 und vom 04.05.2015. Mit dem jeweiligen Angebot die Hotelübernachtung zu bezahlen, wollte der Angeklagte zumindest auch honorieren, dass die vormals Angeklagte sich dazu bereit erklärt hatte, die Anträge des Angeklagten persönlich anzulegen und bearbeiten zu lassen und auch auf Angelegenheiten der kanzleiinternen Organisation des Angeklagten Rücksicht zu nehmen. Das jeweils von dem Angeklagten ausgesprochene Angebot diente damit nicht nur der Pflege und Aufrechterhaltung der privaten Freundschaft sondern zugleich auch der Pflege und Aufrechterhaltung des von der ehemaligen Angeklagten gezeigten beruflichen Entgegenkommens was der Angeklagte zumindest billigend in Kauf nahm. Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft.“
Die endgültige Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beklagte teilte die Staatsanwaltschaft Bremen mit Schreiben vom 31.03.2022 mit; am 18.05.2022 ging die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft ein. Mit Schreiben vom 13.06.2022 teilte der der Beklagten mit, dass das Disziplinarverfahren nunmehr fortgesetzt werde und er zwei namentlich genannte, zum abgeordnete Polizeibeamte als Ermittlungsführende beauftragt habe. Nach Auswertung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte wurde das Disziplinarverfahren teilweise beschränkt und zugleich auf weitere Sachverhalte ausgedehnt (Ausdehnung 1). Darüber wurde die Beklagte mit Schreiben vom 25.01.2023 informiert und gemäß § 20 BDG a.F. belehrt. In dem Konkretisierungsschreiben wurde der Beklagten vorgeworfen, - in der Zeit von 2014 bis zum 26.07.2016 in 232 Fällen die lverfahren der Mandanten des Zeugen bevorzugt bearbeitet zu haben (Tatkomplex I);
- in der Zeit vom 11.12.2014 bis zum 12.03.2018 acht dienstinterne Schreiben, auch solche die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ oder als „Vertraulich“ gekennzeichnet waren, an den Zeugen weitergeleitet zu haben (Tatkomplex II);
- in der Zeit vom 11.01. bis zum 12.01.2015 und vom 26.04. bis zum 27.04.2015 während eines Aufenthalts in amtliche Dokumente zu sechs verfahren an den Zeugen übergeben und sich von ihm die Hotelübernachtungen bezahlen haben zu lassen, in der Zeit vom 19.06.2014 bis zum 23.07.2016 sich sieben weitere Hotelübernachtungen vom Zeugen bezahlen haben zu lassen sowie vom Zeugen ein Tablet und eine Kaffeemaschine als Geschenke angenommen zu haben (Tatkomplex III).
Die Beklagte wurde in dem Schreiben nach § 20 Abs. 1 Satz 3 BDG a.F. belehrt und ihr wurde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der in § 20 Abs. 2 Satz 1 BDG a.F. genannten Fristen eingeräumt. Trotz mehrmaliger Verlängerung der Stellungnahmefrist nahm sie nicht Stellung.
Mit Verfügung vom 18.07.2023 dehnte der das Disziplinarverfahren hinsichtlich des Tatkomplexes II dahingehend aus, dass die Beklagte in der Zeit vom 11.12.2014 bis zum 16.04.2018 in 33 weiteren Fällen dienstinterne E-Mails und behördeninterne Schreiben an den Zeugen weitergeleitet habe, darunter auch solche, die als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ oder als „Vertraulich“ gekennzeichnet waren (Ausdehnung 2). Die Beklagte wurde mit Schreiben vom 18.07.2023 informiert und nach § 20 Abs. 1 Satz 3 BDG a.F. belehrt; ihr wurde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der in § 20 Abs. 2 Satz 1 BDG a.F. genannten Fristen gegeben. Eine Stellungnahme erfolgte nicht.
Am 17.11.2023 wurde der vom genehmigte Ermittlungsbericht vom 31.10.2023 an den Bevollmächtigten der Beklagten zur abschließenden Anhörung übersandt. Die Beklagte nahm Stellung. Sie erhob zum einen formelle Einwände gegen die Einleitung und den Gang des Disziplinarverfahrens; zum anderen äußerte sie die Auffassung, dass kein Dienstvergehen vorliege.
Mit Schreiben vom 05.03.2024 wurde die Beklagte darüber informiert, dass die Erhebung einer Disziplinarklage beabsichtigt sei und sie um Mitteilung gebeten werde, ob die Beteiligung des Personalrats (§ 84 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG) beantragt werde. Darauf reagierte die Beklagte nicht. Die Gleichstellungsbeauftragte wurde mit Schreiben vom 22.03.2024 beteiligt und erklärte am 02.04.2024, dass sie keine Einwände erhebe. Am 22.08.2024 hat die Klägerin Disziplinarklage gegen die Beklagte erhoben.
Zum Tatkomplex I legt sie der Beklagten zur Last, im Zeitraum von Mai 2014 bis Juli 2016 die Pflicht zur Uneigennützigkeit und Gewissenhaftigkeit gemäß § 61 Abs. 1 S. 2 BBG und die Pflicht gemäß § 60 Abs. 1 S. 2 BBG, Aufgaben unparteiisch und gerecht zum Wohle der Allgemeinheit auszuführen, in 228 Fällen verletzt zu haben, indem sie eine bevorzugte Bearbeitung der verfahren der Mandanten des Zeugen durch eigene Handlung oder auf Veranlassung der ihr nachgeordneten Mitarbeitenden der
vorgenommen habe.
Zum Tatkomplex II legt sie der Beklagten zur Last, in dem Zeitraum vom 11.12.2014 bis zum 16.04.2018 die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 67 Abs.1 S. 1 BBG in 41 Fällen verletzt zu haben, indem sie behördeninterne Informationen, u.a. Verschlusssachen, an den Zeugen übermittelt zu haben, um diesem bei Vertretungen einen Vorteil zu verschaffen.
Zum Tatkomplex III legt sie der Beklagten zur Last, gegen das Verbot der Vorteilsannahme gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 BBG und gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 61 Abs.1 S. 3 BBG verstoßen zu haben, indem sie sich während ihrer Aufenthalte in vom Zeugen die Rechnungen für die benannten Hotelübernachtungen in Höhe von insgesamt 821,00 € habe bezahlen lassen, wobei in zwei Fällen die Beklagte diese Aufenthalte nutzte, um dem Zeugen dienstliche Post persönlich zu überreichen sowie von Rechtsanwalt ein Tablet der Firma „Samsung“ und eine Kaffeemaschine als Geschenk angenommen zu haben.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt die Zulässigkeit der Disziplinarklage. Das Disziplinarverfahren sei fehlerhaft, da bereits die Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht von der zuständigen eingeleitet worden sei und die Gleichstellungsbeauftragte über die vorgeworfenen Zeiträume getäuscht worden sei. Die Ausdehnung des Disziplinarverfahrens auf Handlungen, die vor dem ersten Disziplinarverfahren liegen, sei ferner unzulässig. In materieller Hinsicht lägen keine Dienstpflichtverletzungen vor, jedenfalls keine solchen, die eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertigten. Der äußere Rahmen der Taten des Tatkomplexes II werde eingeräumt. Jedoch habe es sich nicht um Geheimnisse gehandelt, die weitergeleitet worden seien. Zum Tatkomplex III trägt sie vor, dass es sich nicht um Vorteilsnahmen handele, da sie das Geld für die Hotelübernachtungen an den Zeugen jeweils in bar zurückerstattet habe. Die Kaffeemaschine und das Samsung-Tablet seien gebraucht und defekt mit einem Wert unter 25 Euro gewesen. Die Ehefrau des Zeugen habe ihr die ausrangierte Kaffeemaschine überlassen. Ihr könne allenfalls der Vorwurf der Verletzung der Anzeigepflicht hinsichtlich der Annahme von Belohnungen oder Geschenken gemacht werden. Das erste Disziplinarverfahren habe auch keine Warnfunktion für diese Handlungen erfüllen können, da es erst nach diesen stattgefunden habe. Die Beklagte habe jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt. Sie sei schuldunfähig aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung. Es lägen tatsächliche Umstände vor, die die Annahme rechtfertigten, dass sie an einer störung leide, da sie ohne soziale Kontakte lebe und nicht in der Lage sei, nach Inhalt, Form und gebotener Distanz zu kommunizieren. Außerdem sei ihre Tochter an erkrankt. Die Heritabilität werde auf 70-80% eingeschätzt.
Parallel zum Klageverfahren hat der die Beklagte mit Verfügung vom 03.12.2024 vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 50 % ihrer Dienstbezüge angeordnet. Die Beklagte hat am 13.12.2024 beim Verwaltungsgericht die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und des Bezügeeinbehalts beantragt. Mit Beschluss vom 19.05.2025 ) hat das Verwaltungsgericht den Antrag mit der Begründung abgelehnt, im Disziplinarklageverfahren werde voraussichtlich auf die Entfernung der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis erkannt werden. Auf die Beschwerde der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht Bremen mit Beschluss vom 18.07.2025 ) die Einbehaltung der Dienstbezüge der Beklagten ab Juni 2025 der Höhe nach ausgesetzt und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Die vorläufige Dienstenthebung, der Bezügeeinbehalt dem Grunde nach und der Bezügeeinbehalt bis einschließlich Mai 2025 sei nicht zu beanstanden. Daraufhin ordnete die Einbehaltung der Bezüge in Höhe von 40% an. Hiergegen ist die Beklagte nicht vorgegangen.
Das Gericht hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung informatorisch befragt und Rechtsanwalt als Zeugen vernommen. Ferner hat die Kammer den Umfang der Disziplinarklage durch Beschluss gemäß § 56 Satz 1 BDG beschränkt. Auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift wird verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Gründe
Zulässigkeit und Begründetheit richten sich nach dem Bundesdisziplinargesetz in der Fassung vor dem 01.04.2024 (BDG a.F.). Das ergibt sich aus § 85 BDG vom 20.12.2023, wonach die vorherige Fassung auf vor dem 01.04.2024 eingeleitete Disziplinarverfahren anwendbar bleibt. So liegt es hier. Das Disziplinarverfahren ist am 21.04.2018 eingeleitet worden.
Die Disziplinarklage ist zulässig (I.) und begründet (II.).
I. Die Disziplinarklage ist zulässig, insbesondere liegen keine wesentlichen Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens oder der Klageschrift im Sinne des § 55 BDG a.F. vor. 1. Die innerhalb der Zweimonatsfrist nach § 55 Abs. 2 BDG a.F. angebrachte Rüge der Beklagten, dass das Disziplinarverfahren nicht von
eingeleitet worden sei, ist schon unangebracht. Das Disziplinarverfahren ist wirksam durch die damalige Dienstvorgesetzte der Beklagten, die damalige
eingeleitet worden. Aus der E-Mail der vom 21.04.2018 an den ergibt sich inhaltlich unmissverständlich die Verantwortlichkeit der für die Entscheidung, gegen die Beklagte ein Disziplinarverfahren entsprechend der Vorlage des einzuleiten. Auch der Zeitpunkt der Entscheidung der kann anhand des Versanddatums der E-Mail festgestellt werden. Damit ist allen Anforderungen der Rechtsprechung an die Aktenkundigmachung der Einleitung des Disziplinarverfahrens genügt. Unschädlich ist insbesondere, dass die Entscheidung der in Form einer E-Mail (und nicht z.B. in Form eines handschriftlich oder mit Paraphe gezeichneten Vermerks) zur Akte gelangt ist. Denn eine besondere Form dafür, wie die Verfahrenseinleitung aktenkundig zu machen ist, hält die höchstrichterliche Rechtsprechung ausdrücklich nicht für erforderlich (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 18.07.2025 – 3 BD 156/25, juris Rn. 29).
2. Zwar ist die Beklagte nicht bei Einleitung des streitgegenständlichen Disziplinarverfahrens über ihre Rechte gemäß § 20 Abs.1 Satz 3 BDG a.F. belehrt worden. Dies ist erst mit Schreiben über die Konkretisierung der Disziplinarvorwürfe vom 25.01.2023 geschehen. Die fehlende Belehrung führt jedenfalls nicht zur Unwirksamkeit der Einleitung (BVerwG, Urt. v. 07.11.2024 – 2 C 18.23, juris Rn. 14; OVG Bremen, Beschl. v. 18.07.2025 – 3 BD 156/25, juris Rn. 34). Eine fehlende Belehrung hat aber zur Folge, dass die bis zur ordnungsgemäßen Belehrung getätigten Aussagen der Beklagten nicht zu ihrem Nachteil verwertet werden dürfen; § 20 Abs. 3 BDG a.F.. Die Beklagte hat im Disziplinarverfahren aber bis zu der Belehrung keine Stellung genommen; eine nachteilige Verwertung hat mithin nicht stattgefunden. Deshalb kann offenbleiben, ob die fehlende Belehrung einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt oder ob die Beklagte hiervon wegen der zeitgleichen Aussetzung im Hinblick auf das Strafverfahren absehen durfte. 3. Die Beklagte dringt auch nicht mit ihrer innerhalb der Zweimonatsfrist nach § 55 Abs. 2 BDG a.F. geltend gemachten Rüge durch, dass die Gleichstellungsbeauftragte nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei, indem diese darüber getäuscht worden sei, dass Gegenstand des zweiten Disziplinarverfahrens nicht Vorwürfe waren, die Handlungen zum Gegenstand hatten, die nicht erst nach der Sanktionierung des ersten Disziplinarverfahrens begangen wurden. Das Gericht sieht keine Anhaltspunkte für eine solche Täuschung. Die Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten im Hinblick auf die Disziplinarklage erfolgte mit Schreiben vom 22.03.2024. Sie erhob gemäß ihrer Rückmeldung vom 02.04.2024 keine Einwände. In dem Anschreiben wurde der Gang der Ermittlungen korrekt dargestellt. Es wurde unterschieden zwischen dem ersten und dem zweiten Disziplinarverfahren. Im Hinblick auf das zweite Disziplinarverfahren wurden zum Tatkomplex I auch Fälle aus den Jahren 2014 bis 2016 dargestellt, in denen die Beklagte Mandanten des Zeugen zu verholfen haben soll. Es ist demnach nicht so, dass – wie die Beklagte meint – der Gleichstellungsbeauftragten suggeriert wurde, dass es allein um Pflichtverletzungen aus der Zeit nach Abschluss des ersten Disziplinarverfahrens gehe.
4. Die zwar rechtzeitig erhobene Rüge, die Ausdehnung auf die Vorwürfe der Vorteilsnahme sei unzulässig, bleibt erfolglos. Die Beklagte macht geltend, die Ausdehnung sei gemäß § 19 BDG a.F. rechtwidrig, weil sie bereits im Zusammenhang mit den Vorwürfen des ersten, abgeschlossenen Disziplinarverfahrens erhoben worden seien. Dem ist nach Aktenlage nicht so. Weder die die Vorwürfe von Vorteilsnahmen (Tatkomplex III) noch die Vorwürfe von Amtsverschwiegenheitsverletzungen (Tatkomplex II) waren Gegenstand des ersten Disziplinarverfahrens.
5. Dass sich die Disziplinarvorwürfe zum Teil auf Handlungen der Beklagten beziehen, die zeitlich vor dem Erlass der Disziplinarverfügung im ersten Disziplinarverfahren liegen, steht der Verfolgung im streitgegenständlichen Verfahren nicht entgegen. Die Ausdehnung hat im Rahmen des zweiten, hier streitgegenständlichen Disziplinarverfahrens stattgefunden. Der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens verbietet es nicht, zeitlich vor der ersten Disziplinarverfügung liegende Pflichtverletzung in dem zweiten Disziplinarverfahren zu behandeln. Dies gilt unabhängig davon, ob die Vorwürfe bereits im ersten Disziplinarverfahren der Klägerin bereits bekannt gewesen sind (OVG Bremen, Beschl. v. 18.07.2025 - 3 BD 156/25, juris Rn. 39, 47). Dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens ist im Folgenden materiell Geltung zu verschaffen.
II. Die Disziplinarklage ist in dem Umfang, den sie durch die Beschränkung gemäß § 56 Satz 1 BDG in der mündlichen Verhandlung erhalten hat, begründet.
Die Beschränkung erfolgte aus prozessökonomischen Gründen, weil die im Tatkomplex I vorgeworfenen 228 Fälle bevorzugter Bearbeitung der lverfahren der Mandanten des Zeugen sowie 22 Fälle der Weiterleitung dienstinterner Informationen aus Tatkomplex II für die Art und Höhe der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen würden.
Die Beklagte hat ein Dienstvergehen begangen (1.). Das Dienstvergehen wiegt schwer und hat zu einem endgültigen Vertrauensverlust geführt, so dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen ist (2.).
1. Gemäß § 77 Abs. 1 BBG begehen Beamtinnen und Beamte ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
1.1. Das Gericht legt seiner Entscheidung aufgrund der in den Akten des Disziplinarverfahrens und der Staatsanwaltschaft enthaltenen Beweismittel sowie der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung folgenden Sachverhalt zugrunde: a) Die Beklagte übernachtete vom 19.06.2014 bis 21.06.2014 im Hotel in und nahm dort ein Frühstück ein. Das Hotel buchte der Zeuge am 16.06.2014, der sie aufgrund eines Telefonats und anlässlich einer Dienstreise nach erstmals nach einlud, wo er lebte und seinen Kanzleisitz hatte. Die Beklagte nahm anlässlich dieses Besuchs an einem Abendessen mit seiner Familie teil; es wurde gegrillt. Am 18.06.2014 schrieb der Zeuge an die dienstliche E-Mailadresse der Beklagten, dass sie im nach 17 Uhr erwartet werde. Er habe auch Frühstück für sie gebucht. Die Rechnung sei bezahlt. Sie könne sich mit ihrem Namen dort melden (Datenträger: Ordner / Beweise/ Vorwurf I/ Band I/ I.02E-Mail SO I 1 S. 180). Ausweislich der Rechnung des Hotels vom 21.06.2014 an Herrn , über zwei Übernachtungen vom 19.06.2014 bis 21.06.2014 für den Gast „Frau “ und ein Frühstück in Höhe von insgesamt 314 Euro wurde der Betrag durch den Zeugen bezahlt, indem dessen Kreditkarte bei Buchung am 16.06.2014 mit einem Teilbetrag von 182,00 Euro und am 20.06.2024 mit weiteren 182,00 Euro belastet wurde (Datenträger: Ordner / Beweise/ Vorwurf III/ III_04_Rechnung_BMO_II_S_36.pdf). Dieses Geschehen wird von der Beklagten und dem Zeugen eingeräumt. Den weiteren Vortrag der Beklagten, dass sie dem Zeugen den Betrag anschließend in bar zurückerstattet haben will, glaubt das Gericht ihr nicht. Soweit sie in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, das Geld von einem in der Nähe befindlichen Geldautomaten bezogen zu haben, so findet sich in der Auswertung der Konten seit 2014 keine solche Barabhebung in . Solche Barabhebungen in fanden zwar statt, jedoch waren diese zeitlich nicht mit den recherchierten Hotelaufenthalten verknüpft, sondern fanden am 04.01.2015 (500 Euro) und 26.07.2015 (300 Euro) statt (Datenträger: Ordner /StA-Akte_Bremen/ Hauptakte_HA/ HA VI, S. 134). Die Beklagte hat es auch nicht unternommen, in der Rezeption des Hotels auf die Stornierung der bereits durch den Zeugen bezahlten Rechnung zu drängen, um dann selbst dort die Übernachtung zu bezahlen. Das wäre der Weg gewesen, um als Beamtin den Verdacht einer Vorteilsannahme auszuräumen. Der Vortrag, dem Zeugen stattdessen das Geld in bar zurückgegeben zu haben, sich jedoch keine Quittung darüber ausstellen lassen zu haben, weil sie nicht gewusst habe, dass ein Disziplinarverfahren eingeleitet werde, ist so einsilbig und wenig nachvollziehbar, dass er als reine Schutzbehauptung gewertet wird. Die Aussage des Zeugen zu dieser Übernachtung war schon nicht aussagekräftig und deshalb nicht geeignet, ihren Vortrag bezüglich der Barrückzahlung zu stützen. An das Datum und den Aufenthalt der Beklagten im Hote konnte er sich nicht mehr genau erinnern. Er machte nur allgemeine Angaben über den üblichen Ablauf der von ihm vorgenommenen Hotelbuchungen und - bezahlungen und den Schlüsseldienst. Die Aussagen bezogen sich jedoch nicht auf das Hotel , sondern das Hotel .
b) Ausweislich der in den Akten befindlichen Hotelrechnungen - und nicht bestritten von der Beklagten - fanden weitere acht Hotelaufenthalte im Hotel
statt, die von dem Zeugen gebucht wurden von ihm bezahlt wurden. Hierbei handelt es sich um folgende Daten:
vom 29.08.2014 bis 30.08.2014 für den Gast „Frau Zimmer 6“ ein Doppelzimmer Superior in Höhe von 60 Euro,
vom 07.09.2014 bis 08.09.2014 für den Gast „Frau Zimmer 6“ ein Doppelzimmer Superior in Höhe von 60 Euro,
vom 16.11.2014 bis 17.11.2014 für den Gast „Frau Zimmer 10“ ein Doppelzimmer Superior in Höhe von 60 Euro und ein Frühstück in Höhe von 5 Euro,
vom 11.01.2015 bis 12.01.2015 für den Gast „Frau Zimmer 6“ ein Doppelzimmer Superior in Höhe von 60 Euro und ein Frühstück in Höhe von 5 Euro,
vom 25.01.2015 bis 26.01.2014 für den Gast „Frau Zimmer 6“ in ein Doppelzimmer Superior in Höhe von 60 Euro und ein Frühstück in Höhe von 5 Euro,
vom 26.04.2015 bis 27.04.2015 für den Gast „Frau Zimmer 6“ ein Doppelzimmer Superior in Höhe von 60 Euro und ein Frühstück in Höhe von 5 Euro,
vom 26.07.2015 bis 27.07.2015 für den Gast „Rechtsanwälte Zimmer 6“ ein Doppelzimmer Superior in Höhe von 60 Euro,
vom 21.11.2015 bis 22.11.2015 für den Gast „Frau Zimmer 6“ ein Doppelzimmer Superior in Höhe von 70 Euro und ein Frühstück in Höhe von 7 Euro.
Das Gericht nimmt der Beklagten jedoch ab, dass es bei diesen aufgeführten Hotelaufenthalten in zu Zahlungen der Beklagten in bar an den Zeugen gekommen ist. Dafür spricht, dass die Beklagte nach den vorliegenden Beweismitteln auch selbst einige Aufenthalte im Hotel mit ihrer EC-Karte bezahlte (Datenträger: Ordner / Beweise/Vorwurf III/ III_02_Vermerk_SO_I-1_B). Hierzu passt die Aussage des Zeugen , dass es sich bei dem Hotel um einen Ein-Mann-Betrieb gehandelt hat und die Chefin nicht immer vor Ort war, wenn die Beklagte spät anreiste oder morgens auscheckte. Auch die Beklagte gab an, dass morgens zum Teil nur ein Frühstücksservice anwesend gewesen sei. Das Gericht geht deshalb davon aus, dass es nach der ersten Einladung in das Hotel im Weiteren bei den Übernachtungen im Hotel zu folgender Übung zwischen der Beklagten und dem Zeugen gekommen ist, für den Fall, dass die Rezeption beim Auschecken nicht besetzt ist: nämlich, dass er die Rechnung überweist und sie ihm das Geld zuvor gibt und für den Fall, dass er bereits vorab bezahlt hat und den Schlüssel abgeholt hat, ihm das Geld erstattet. Dies passt zu der Formulierung des Zeugen, wonach die Beklagte von sich selbst gesagt haben soll, sie möchte selbst bezahlen, da sie sich als „Leibeigene des Staates“ fühle. Dass die Beklagte eine solche Formulierung benutzt hat, ist nach dem Eindruck des Gerichts von der Beklagten aufgrund ihrer schriftlichen Kommunikation mit dem Zeugen glaubhaft.
c) Für diese weiteren Aufenthalte im Hotel in nahm die Beklagte von dem Zeugen den Hotelservice (Buchung, gegebenenfalls Schlüssel abholen, Rechnung begleichen) an. Dass sie selbst auch die Hotelbuchungen übernommen hat, konnte sie nicht erinnern. Dagegen spricht auch, dass selbst die Rechnungen über die von ihr selbst im Hotel mit EC-Karte bezahlten Hotelaufenthalte, die deshalb nicht Gegenstand der Disziplinarklage sind, nach den vorliegenden Beweismitteln an die Kanzlei des Zeugen adressiert waren. Die Beklagte hat den Zeugen auch einmal explizit an die Buchung des Hotels erinnert. In der E-Mail vom 10.11.2014 bittet sie ihn wegen des Termins am Sonntag um 15 Uhr an das Hotelzimmer zu denken (Datenträger: Ordner / Beweise/Vorwurf III/ III_16_E-Mail_FAO_III-7_S_373). Der 16.11.2014 war ein Sonntag, sie hat im Hotel übernachtet.
d) Das Gericht ist ferner überzeugt, dass die Beklagte dem Zeugen zu den Aufenthalten in häufig und viele Bescheide oder Aktenanlagen für seine Mandanten und zwar je nach „Wunschliste“ des Zeugen aushändigte. Dies ergibt sich aus dem ermittelten E-Mailverkehr und aus den übereinstimmenden Aussagen der Beklagten und des Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Der Zeuge hat selbst die Formulierung „Wunschliste“ benutzt.
e) Die Beklagte hat nach eigener Angabe von dem Zeugen eine Kaffeemaschine entgegengenommen. Nach den Aussagen der Beklagten und des Zeugen handelte es sich um eine Filterkaffeemaschine mit Mahlfunktion. Auch wenn die Ehefrau des Zeugen ihr angeboten hat, die Maschine zu nehmen, ändert dies nichts daran, dass es sich um gemeinsamen Hausrat der Eheleute handelt und die Schenkung des Gegenstandes auch durch den Zeugen bewirkt wurde.
Es ist der Beklagten nicht gelungen, das Gericht von der Wertlosigkeit der Kaffeemaschine zu überzeugen. Die Beklagte und der Zeuge gaben an, dass es sich um eine gebrauchte und ausrangierte Kaffeemaschine aus dem Haushalt des Zeugen handelte. Die Ehefrau des Zeugen habe der Beklagten angeboten, die Kaffeemaschine mitzunehmen, als die Beklagte bei den Eheleuten zu Besuch gewesen sei. Anders als von der Beklagten angegeben, hat der Zeuge jedoch nicht ausgesagt, dass die Kaffeemaschine defekt gewesen sei. Sie habe beim Mahlen störende Geräusche gemacht. Ansonsten soll sie funktioniert haben. Man habe sie seinerzeit für ca. 30 Euro gekauft. Es sei kein Markengerät gewesen. Wegen der Geräusche habe man sich eine andere Kaffeemaschine gekauft. Die Beklagte berichtete dagegen von einem Defekt eines Teils (Stöpsel), mit dem der Filter und das Mahlwerk verbunden gewesen seien. Allerdings blieb sie nicht bei diesem Vorbringen, sondern gab auf gerichtlichen Vorhalt dann weiter an, sie benutzt zu haben, etwa für ein halbes Jahr.
Bei der Bewertung dieser Aussagen, die für sich genommen nicht übereinstimmend sind, ist das Interesse sowohl der Beklagten als auch des Zeugen zu berücksichtigen, den Wert des Geschenks herunterzuspielen. Der von der Beklagten vorgetragene verschrottungsfähige Zustand steht in deutlichem Widerspruch zu der Äußerung der Beklagten gegenüber dem Zeugen. Mit E-Mail vom 15.01.2015 an den Zeugen (Datenträger Ordner Beweise/Vorwurf III Nr. 19) bedankt sich die Beklagte im „P.S.“ für die Kaffeemaschine, die wirklich klasse sei, auch wenn ihre Tochter sie nicht bedienen könne. Diesen Widerspruch konnte weder die Beklagte noch der Zeuge auflösen. Recherchen des Gerichts im Internet zum Preis einer solchen Kaffeemaschine mit Mahlfunktion im Jahr 2015 führen zu Beträgen zwischen 100 und 200 Euro. Der Wert für ein damals gebrauchtes Gerät lag nachvollziehbar darunter. Dass es ohne Wert gewesen sein soll, ist angesichts ihres Dankesschreibens nicht nachvollziehbar.
f) Die Beklagte hat nach eigener Angabe von dem Zeugen zu Weihnachten 2014 ein Samsung-Tablet entgegengenommen. An die genaue Modellbezeichnung konnte sie sich nicht mehr erinnern. Es konnte die genaue Modellbezeichnung nicht aufgeklärt werden. Im Schriftsatz vom 09.03.2026 wird das Tablet angegeben mit der Bezeichnung Samsung Galaxy Tab 10.1v. Woher die Kenntnis einer solchen Gerätebezeichnung herrührt, konnte in der mündlichen Verhandlung nicht geklärt werden. Denn die Beklagte will das Tablet irgendwann vor der Hausdurchsuchung im April 2018 aussortiert haben. Beschlagnahmt wurde ein Samsung Tablet, welches die Bezeichnung Samsung SM-T535 trägt. Ob es sich bei diesem beschlagnahmten Gerät um das Geschenk des Zeugen handelte, oder aber wegen der angeblichen Entsorgung nicht, konnte nicht aufgeklärt werden.
Es ist der Beklagten nicht gelungen, das Gericht von der Wertlosigkeit des Tablets zu überzeugen. Die im Schriftsatz vom 09.03.2026 vorgetragene Wertermittlung kann vor dem Hintergrund der Nichtaufklärbarkeit des konkreten Modells schon im Ansatz nicht überzeugen. Die Aussage der Beklagten und des Zeugen , dass es sich um ein gebrauchtes Tablet der Tochter des Zeugen gehandelt habe, dessen Akkus nicht mehr besonders leistungsfähig gewesen seien, glaubt das Gericht ebenso wenig wie die Aussage, dass das Tablet für die Tochter der Beklagten gewesen sei. Diese Angaben stehen in Widerspruch zu dem im Beweismittelordner enthaltenen E-Mailverkehr zwischen der Beklagten und dem Zeugen . In der E-Mail vom 08.12.2014 an den Zeugen , fragt sich die Beklagte, ob sie zu Weihnachten ein Tablet annehmen solle: „… Und damit komme ich noch zu einer anderen Sache, die mir komplett quer liegt, weil ich mich nicht sofort energisch dagegengestemmt habe: Deine/Eure (wer immer sich hinter dem „Ihr“ verbirgt) Idee, dass ich zu Weihnachten einen Samsung Tablet bekommen solle. Wieder eine eigentlich unheimlich liebe Idee, die mich aber halb verrückt macht. […]. Und dann von Dir/Euch eine Samsung Tablet? Über das Finanzielle hatten wir schon gesprochen und es gibt aus meiner Sicht wirklich keinen Grund mir ein so großes Geschenk zu machen.
Von daher möchte ich Dich wirklich bitten, dass Du/dass Ihr diese Idee noch einmal auf den Prüfstand stellt“ (Datenträger Ordner Beweise/Vorwurf III Nr. 17).
In der E-Mail vom 03.08.2015 an den Zeugen nimmt die Beklagte Bezug auf „den schönen Samsung Tablet“, den sie nur habe behalten „dürfen“, weil sie klipp und klar gesagt habe, dass sie ihn von ihm geschenkt bekommen habe und sie ihn deshalb nicht herausrücke. Sonst hätte ihre Tochter den vor einigen Monaten auch schon mal eben unter ihre Fittiche genommen (Datenträger Ordner Beweise/Vorwurf III Nr. 18).
Diese Ausführungen stehen in deutlichem Widerspruch dazu, dass es sich um einen wertlosen Gegenstand aus der Familie des Zeugen gehandelt hat. Die Formulierung „Wer immer sich hinter dem Ihr verbirgt“, spricht hinsichtlich der Schenkenden für einen anderen als einen familiären Zusammenhang. Auch dürfte es sich gerade nicht um ein Geschenk für die Tochter der Beklagten gehandelt haben, da die Beklagte es geradezu vor dem Zugriff durch ihre Tochter verteidigt hat mit dem Bemerken, dass sie das Tablet von ihm, dem Zeugen , geschenkt bekommen hat. Auch hier steht der Glaubhaftigkeit der Wertlosigkeit des Geschenks das gemeinsame Interesse der Beklagten und des Zeugen entgegen, den Wert des Geschenks herunterzuspielen.
g) Die Beklagte hat dem Zeugen nach ihrer im Rahmen des ersten Disziplinarverfahrens erfolgten Wegsetzung von der Funktion der
im Zeitraum Februar 2017 bis April 2018 etliche dienstinterne Informationen, auch Unterlagen, zum Teil als „VS-NFD“ oder mit dem Zusatz „vertraulich“ gekennzeichnet, zum Teil mit persönlichen Daten von antragstellern und Kollegen, zum Teil mit abfälligen Bemerkungen über Kollegen und Vorgesetzte weitergeleitet, als sie keinen Zugriff mehr hatte auf das Dienstprogramm und nicht mehr über anträge entscheiden durfte.
Die in der Klagschrift aufgeführten Einzelfälle 3. 1, 5. 1, 6.1, 7.1, 8.1, 9.1, 10.1, 11.1, 12.1, 13.1, 14.1, 15.1, 16.1, 18.1, 26.1, 31.1, 32.1, 38.1 und 39.1., auf die das Gericht die Vorwürfe des Tatkomplexes II beschränkt hat und bezüglich derer auf die Klagschrift (Seite 265 ff.) Bezug genommen wird, hat die Beklagte mit Ausnahme des Falls 13.1 eingeräumt. Im Fall 13.1 bot die Beklagte dem Zeugen am 28.03.2017 an, Unterlagen zum Themenbereich zusammenzustellen und ihm auf dem Postweg zuzusenden, um keine datentechnischen Spuren zu hinterlassen. Die Unterlagen waren teilweise als VSnfD gekennzeichnet.
In ihrer E-Mail vom 27.03.2017 schrieb die Beklagte u.a.:
„… Du sagtest am Wochenende, dass Du demnächst für einen hast. Ich weiß, dass es diesbzgl. bestimmte sicherheits- und „Sonderregelungen“ gibt, um z. B. zu einem Ausschluss des
zu kommen. Soll ich diesbzgl. nachsehen und Dir die Sachen zur Verfügung stellen? Oder brauchst Du das nicht? Ich will Dich nicht mit unnützem Kram nerven … LG“. Er antwortete am gleichen Tag: „Ja bitteee….. Danke LG“.
Am 28.03.2017 schrieb die Beklagte sodann:
„Hi, ich versuche gerade für Dich diejenigen Unterlagen zum Thema
zusammenzutragen, die derzeit zur Verfügung stehen. […]. Ich würde Dir dann die Unterlagen rechtzeitig am besten per Post zuschicken; eine elektronische Aufbereitung würde datentechnische Spuren hinterlassen, was gerade bei diesem Thema besonders heikel ist, zumal ein Teil, nämlich die Dienstanweisung „Sicherheit“ als VS-nfD eingestuft ist und dir nicht zugänglich gemacht werden darf. …“.
Dieser teilte der Beklagten anschließend mit, dass der Termin für die
am 24.04.2017 wäre. Am 29.03.2017 schrieb die Beklagte schließlich in einer E-Mail:
„Hi, es gibt zwar derzeit keine oder Entscheidungshilfen, dafür aber einen
. Bevor ich Dich mit unnützem Kram nerve, möchte ich fragen, ob Du den Bericht schon kennst oder ob ich ihn den Unterlagen für dich beifügen soll. …“ .
Ob es am 28.03.2017 tatsächlich zu einer Übersendung des
auf dem Postweg gekommen ist, konnte nicht festgestellt werden.
Es kam jedoch unstreitig zu folgenden per E-Mail weitergegebenen Informationen: Fall 3.1: Mit E-Mail vom 02.05.2017 um 20:55 Uhr schrieb die Beklagte:
„Zur Lektüre. Ich bin der Meinung, dass ein eines mittleren Bildungsstandes mit diesen Fragen schlicht überfordert ist … und Du erahnst vielleicht, warum so viele an dieser Stelle schief gehen … Es gibt unendlich viel Arbeit und ich weiß ehrlich nicht, wo ich anfangen und wo ich aufhören soll … LG“.
Der E-Mail beigefügt war ein Fragenkatalog zur Durchführung der
Der Fragenkatalog war als Verschlusssache mit „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ (VS-nfD) eingestuft.
Fall 5.1: Mit E-Mail vom 22.06.2016 um 20:45 Uhr übersandte die Beklagte an den Zeugen drei dienstinterne E-Mails zum Umgang mit ,
sowie dem Vorgehen bei Nichterscheinen des Antragstellers zur . Den dienstinternen E-Mail-Verkehr schickte sich die Beklagte zunächst von ihrem dienstlichen Postfach am 22.06.2017 um 09:42 Uhr auf ihr privates E-Mail-Konto, bevor sie diesen von dort aus um 20:45 Uhr des gleichen Tages an den Zeugen weiterleitete.
Fall 6.1: Am 21.06.2017 um 16:53 Uhr erhielt die Beklagte von Herrn u.a. eine Excel-Liste, die personenbezogene Daten von 3.638 antragstellern enthält. Bei den in der Liste genannten Antragstellenden musste
nachgeholt werden. Die E-Mail mit der Liste leitete die Beklagte am 21.06.2017 um 20:15 Uhr an den Zeugen weiter, nachdem sie diese zuvor von ihrem dienstlichen Rechner an ihr privates E-Mail-Konto geschickt hatte. In der E-Mail schrieb die Beklagte:
„Das ist die ‘‘Grundlage“, weshalb Deine Mandantin, , nachträglich werden soll. Wie gesagt, ist das Ganze völliger Quatsch, weil es ein Verfahren nach war, sodass längst vorliegt. Aber der Fall hat einen merkwürdigen Aktionismus hervorgebracht … Termin zur ist am 05.07.17, 08:00 Uhr in . Die Ladung sollte Dir in den nächsten Tagen zugehen … Dir noch einen erholsamen Abend. LG“.
In der Excel-Liste waren u.a. die Personalien der Antragsteller mit Angabe der Nationalität, Wohnort, die zuständige , die zuständige , da Aktenzeichen, -Nummer, Tag der Antragstellung sowie die getroffene Entscheidung eingestellt. Über Filterfunktionen lässt sich in der Liste beispielsweise recherchieren, welche Antragsteller einen ablehnenden Bescheid erhielten, bzw.
.
Fall 7.1: Am 27.02.2018 um 09:36 Uhr übersandte die Beklagte die
und um 09:45 Uhr die „Ergänzenden Ausführungen bzgl. der “ von ihrem dienstlichen Rechner an ihr privates E-Mail-Postfach. Am gleichen Tag um 10:09 Uhr schrieb die Beklagte in einer E-Mail an den Zeugen :
„Moin, es gibt sowohl einen neuen als auch neue beides ist als VS-nfD eingestuft. […]. Im Unterschied zu Dir kenne ich weder Herrn noch Herrn gut genug […], um sie hinsichtlich ihrer Vertrauenswürdigkeit einschätzen zu können. Von daher wäre ich dir dankbar, wenn du mir Deine Einschätzung geben könntest, bevor ich die Arbeitsgruppe „beglücke“. Schließlich müssen wir nach meinem Dafürhalten davon ausgehen, dass mindestens unter Berufung auf seine Position als Vereinsvorsitzender auf jeden Fall an die Verschlusssachen heranwollen wird. Während ich Dir diesbezüglich in der Vergangenheit vertraut hatte, habe ich dies bei nicht getan. … und diese Bedenken hinsichtlich habe ich weiterhin – trotz meiner eigenen Vereinsmitgliedschaft. …“.
Am 28.02.2018 um 09:16 Uhr schrieb sie zudem:
„Moin, anliegend übersende ich Dir den aktuellen
zur persönlichen Kenntnis. Zur Situation der gibt der Bericht viel her, […]. Von daher weiß ich nicht, inwieweit der für die Arbeitsgruppe vom überhaupt wirklich hilfreich sein wird. Dennoch möchte ich Dich bitten, dass Du den Bericht vorerst nicht an Herrn und Herrn weiterleitest, sondern mir bitte erst auf meine gestrige Mail antwortest. Ebenfalls würde ich mich gerne mit Dir bezüglich der anderen Unterlagen austauschen, bevor ich möglicherweise Dinge weiterleite, mit denen ich der Arbeitsgruppe nur auf den Wecker falle, ohne inhaltlich Sinnvolles beizutragen. [...]. LG“. Ihrer E-Mail fügte die Beklagte den 27-seitigen Bericht des an. Der Bericht ist als „VS-nfD“ gekennzeichnet. Zur Verschlusssacheneinstufung stellt das zu Beginn des Berichtes klar: sind als „Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Nur dieses restriktive Weitergabeverfahren stellt sicher, dass die Berichte ohne Rücksichtnahme auf Interessen formuliert werden können. Die Schutzbedürftigkeit ist auch aus Gründen des Quellenschutzes und in Einzelfällen sogar im Interesse der persönlichen Sicherheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des geboten. Das weist darauf hin, dass die nicht an Dritte, die selbst weder verfahrensbeteiligt noch verfahrensbevollmächtigt sind, weitergegeben werden dürfen.“.
Fall 8.1: Mit E-Mail vom 12.03.2018 um 11:09 Uhr übersandte die Beklagte an den Zeugen eine Ausfertigung der Zuvor hatte sich die Beklagte die Ausarbeitung von ihrem dienstlichen Rechner auf ihr privates E-Mail-Postfach geschickt und von dort aus schließlich an den Zeugen weitergeleitet. Aus dem vorangestellten E-Mail-Verkehr war zu erkennen, dass die Beklagte die selbst überarbeitet hatte. Am Ende des Dokuments wurde auf die Verschlusssacheneinstufung „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ hingewiesen, wonach die Länderinformation für Bulgarien Dritten nicht zugänglich gemacht werden darf.
Fall 9.1: Die Beklagte übersandte dem Zeugen das aktuelle Organigramm mit Stand vom 01.02.2017, einschließlich des gesamten dazugehörigen innerdienstlichen E-Mail-Verkehrs. Dem angehängten E-Mail-Verkehr war zu entnehmen, dass ein Organigramm ohne personenbezogene Daten auf der Homepage des im Internet veröffentlicht werde.
Fall 10.1: Die Beklagte legte ihrer E-Mail vom 06.03.2017 ein als „vertraulich“ eingestuftes Schreiben des damaligen Leiters des Bereichs, bei. In dem Schreiben führt dieser anhand eines Beispiels aus, dass die Rahmenbedingungen für die
zu gestalten wären. Anlass für das Schreiben war ein Verfahren, in dem die . In der E-Mail an den Zeugen schreibt sie: „Hi, Dir zur Kenntnis. … und ich überlege, ob Antragsteller vielleicht auch auf eine solche Argumentation im Einzelfall zurückgreifen könnten. Der Begriff
könnte im Einzelfall passen, eignet sich aber nicht grds. – es sei denn, dass es um gehen sollte … LG“.
Fall 11.1: Die Beklagte übersandte am 17.03.2017 an den Zeugen den Erlass zur Neuregelung einschließlich der Empfehlung der EU-Kommission und behördeninterner E-Mail-Chronologie, wonach das . Sie schrieb:
„Hi, noch etwas Lektüre zum Wochenende. Die Empfehlung der Kommission vom 08.12.2016 (Anlage 3) hat 19 Seiten … LG“.
Fall 12.1: Die Beklagte leitete mit E-Mail vom 20.03.2017 einen behördeninternen E-Mail-Verkehr zum Thema “ an den Zeugen . Bei dem Schreiben handelt es sich um eine interne Weisung an die Referatsleiter Fall 14.1: Ihrer E-Mail vom 12.04.2017 an den Zeugen lag ein Schreiben zum bei. In dem Schreiben wird bei den der derzeitige Stand dargestellt und wie der vonstattengehen soll. Demnach wurden vom 15. bis zum 31.05.2017 bundesweit auf die ausschließliche umgesteuert. Sie schrieb:
„Im Hinblick auf die nicht zuletzt wegen der anstehenden Bundestagswahl angestrebten Ziele in der Bearbeitung noch offener verfahren hat das Controlling gründlich zugeschlagen und lässt den KollegInnen (fast) keine Spielräume mehr. Diese und eine weitere Mail schicke ich Dir, damit Du vielleicht besser einschätzen kannst, was Du bis Ende Mai beruflich vom zu erwarten hast. Die aktuelle Referatsbezeichnung für LG“.
Fall 15.1:
Wie die Beklagte in ihrer vorangegangenen E-Mail (Fall14.1) angekündigt hatte, übersandte sie noch am gleichen Tag einen Nachtrag zum Thema „
Fall 16.1: Die Beklagte leitete am 05.05.2017 an den Zeugen einen behördeninternen E-Mail-Verkehr weiter, in welchem die Einrichtung eines Projektes zur Steigerung der Qualität im verfahren diskutiert wurde. Als Anlage enthalten war zudem eine Vorlage, die der Beklagte selbst erstellt hatte sowie weitere Anlagen zur bisherigen praktischen Durchführung der Qualitätssicherung. Als mögliche Projektleiter wurden drei Personen genannt, darunter die Beklagte. Sie schreibt:
„Moin, ich glaube, ich brauche einen Schnaps … Dabei hatte ich gedacht, dass ich heute Ruhe hätte, weil Frau ihren freien Tag hat … LG“.
Fall 18.1: Die Beklagte übersandte am 22.06.2017 an den Zeugen ein behördeninternes Rundschreiben zur Rückpriorisierung von Entscheidungen bei . Demnach sollten die Entscheidungen bei Antragstellern zurückgestellt werden, bis eine neue
und die Überarbeitung der vorliegen. Sie schrieb:
„Ich weiß nicht, ob Du aktuell auch Mandanten hast. Daher zur Sicherheit zur Kenntnis.“.
Fall 26.1: Die Beklagte fügte ihrer E-Mail vom 07.07.2017 an den Zeugen eine Präsentation an, die das „Gesamtkonzept für ein Qualitätssicherungssystem“ zum Thema hatte. Die 24-seitige Präsentation vom 29.06.2017 wurde als „VERTRAULICH“ eingestuft und zeigte ausführlich, mit welchen Maßnahmen die Qualität in der bearbeitung gesteigert werden soll. Unter anderem schlägt die Präsentation auf Seite 17 vor, gute Praxis-Beispiele von der einzubinden.
Fall 31.1: Ihrer E-Mail vom 17.08.2017 legte die Beklagte den Entwurf der DA bei, welcher handschriftlich mit den Änderungswünschen der damaligen Abteilungsleiterin versehen war. Sie schrieb:
„Frau war heute Morgen fassungslos, enttäuscht und frustriert … gehört eindeutig auch zum Netzwerk von Hrn. wie man daran sehen kann, wie sehr sie die bereits ausgehandelte Weisung „weichgespült“ hat. Mir wird wohl keine andere Wahl bleiben, als ihn zu köpfen. Aber dafür werde ich nur eine Chance bekommen … Aber das ist nicht Deine Sache … LG“.
Fall 32.1: Die Beklagte ließ dem Zeugen am 27.09.2017 das Ergebnisprotokoll der Leitungsbesprechung vom 25.09.2017 zukommen. Das Ergebnisprotokoll war mit VS-nfD gekennzeichnet. Als weitere Anlage nahm die Beklagte die Präsentation „Leitungsagenda “ zu ihrer E-Mail. Die Präsentation war als „VERTRAULICH“ eingestuft. Sie schrieb:
„Jetzt sitze ich richtig in der Tinte … Als wenn ich nicht schon mit dem widerspenstigen Trio , und wegen der Umsetzung der neuen Qualitätssicherung im sowie den technischen Einzelheiten genug Arbeit um die Ohren hätte, ist heute Fr. direkt an Fr. herangetreten und hat gebeten, dass wir, respektive ich, die Leitung des unter 1.1 beschriebenen, größten Projektes ( übernehmen, wobei sie sich vorher von Fr. ausdrücklich hat bestätigen lassen, dass das Konzept zur Qualitätssicherung – wie Fr. bereits vermutet hatte – von mir stammt und nicht vom eigentlich bisher zuständigen Referat Als wenn es niemanden außer mir gibt, der nicht zum einen besser angesehen und zum anderen fachlich wenigstens genauso gut ist wie ich. Das hat mehrere Tausend Mitarbeiter und ich bekomme Monat für Monat meine Bezüge um rd. 500,00 € gekürzt …“.
Fall 38.1: Die Beklagte übersandte an den Zeugen einen behördeninternen E-Mail-Verkehr, in dem sie mit anderen Stellen des über die Inhalte der aktuell zu erstellenden „ “ diskutiert. Am 13.02.2018 um 15:35 Uhr schrieb sie:
„Ich weiß, dass auf Mord lebenslange Haft steht. Gibt es eigentlich „mildernde Umstände“, wenn der Mord an einem verübt wird, der in Ref. sitzt, von den Verhältnissen in schwärmt […] und partout erzwingen will, dass für komplett unbedenklich erklärt wird? Ich gebe zu, dass ich nach 15 Minuten Telefonat ein SEHR starkes Mordmotiv habe … LG“.
Zum Thema „ “ äußert sich die Beklagte gegenüber dem Zeugen wie folgt:
„… Übrigens habe ich mich heute Vormittag noch einmal mit der beschäftigt: Herr hatte eine (leider missglückte) Mail mit einer Abfrage gestellt, die den Anschein erweckte, als solle ich im Rahmen der Unterstützung auch Excel-Makros schreiben, […] die hat wieder für den datentechnischen Teil mit im Boot wie auch eine der Kolleginnen, die ich im Zusammenhang mit dem Projekt angelernt hatte; Herr zeigte sich überrascht, wie gut sie Bescheid wisse. Allerdings scheint das nicht für meine Nachfolgerinnen Frau in früherer Zeit zu gelten: beide sind wohl nicht in der Lage, diese praxisbezogene Art der zu erarbeiten, weil es erforderlichen Wissen fehlt – und der operative Bereich naturgemäß Nachfragen hat. Also bin ich – wie es Herr formulierte – „der dringend benötigte Joker“.“.
Nach dem Telefonat hatte der von der Beklagten benannte Mitarbeiter des Referats die , versehen mit seinen Bemerkungen, an die Beklagte per E-Mail zurückgeschickt. Am 14.02.2018 um 09:36 Uhr schrieb die Beklagte:
„Moin, ich habe mich gestern mit dem Kollegen aus dem
Referat, der politisch auch nach der Auffassung meines Chefs – zurückhaltend formuliert – eindeutig rechts einzuordnen ist, einigermaßen gehabt. … und dementsprechend habe ich ihn mit einigen Fragen beglückt … Mal sehen, was die Antworten tatsächlich erbringen, weil er nunmehr konkret werden muss. Natürlich lasse ich Dir die Antwort auch zukommen … …“.
Weiter schrieb sie:
„Ich habe dir Gesten die Langfassung des Urteils des OVG Lüneburg zukommen lassen. Solltest Du diese noch nicht weitergegeben haben, wäre ich Dir dankbar, wenn Du dieses noch für einen Moment unterlassen könntest, weil auf dem Deckblatt der Eingangsstempel des zu erkennen ist. […]. Ich bin mir mindestens bei nicht sicher, ob dieser nicht leichtsinnig genug ist, dieses Urteil auch Außenstehenden zu zeigen, was dann wiederum sehr schnell Rückschlüsse auf meine Person zulassen würde.“
Im Anschluss fügt die Beklagte ihrer E-Mail v. 14.02.2018 an den Zeugen den kompletten nachlaufenden E-Mail-Verkehr bei, den sie mit dem Mitarbeiter aus Referat und weiterer Stellen bezüglich der zu überarbeitenden hatte. Um 11:46 Uhr schrieb sie sodann: „Hi, ich gebe zu, dass ich eine ziemliche „Nervensäge“ bin … … und vermutlich habe ich den Kollegen in Ref. tatsächlich an den Punkt gebracht, an dem er es vorgezogen hat, sich hinter seiner Herrn
treu ergebenen Referatsleitung zu verstecken …“.
1.2. Der unter 1.1 festgestellte Sachverhalt führt zur Feststellung verschiedener Dienstpflichtverletzungen. Im Einzelnen:
a) Bei dem Hotelaufenthalt im Hotel vom 19. bis 21.06.2014 handelt es sich um die Verletzung der Pflicht nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BBG, wonach Beamtinnen und Beamte, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen, Geschenke oder sonstigen Vorteile für sich oder einen Dritten in Bezug auf ihr Amt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen dürfen.
Inhalt und Reichweite des beamtenrechtlichen Verbots der Vorteilsannahme sind nach dem Zweck der Dienstpflicht zu bestimmen. Die uneigennützige, nicht auf einen privaten Vorteil bedachte Amtsführung der Beamten stellt eine wesentliche Grundlage des Berufsbeamtentums dar. Sie ist unverzichtbar, um das notwendige Vertrauen der Bevölkerung darauf zu erhalten, dass sich die Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung ausschließlich an Recht und Gesetz orientiert. Dieses Vertrauen wird beeinträchtigt, wenn der Anschein entsteht, ein Beamter nutze seine Amtsstellung oder seine dienstliche Tätigkeit aus, um private Vorteile zu erzielen. Er muss jeden Eindruck vermeiden, dienstliche Tätigkeit oder Auftreten könnten beeinflusst werden. Daher darf sich ein Beamter nicht für einen Vorteil offen zeigen, wenn sich ein dienstlicher Bezug nicht ausschließen lässt (BVerwG, Urteile v. 14.12.1995 - BVerwG 2 C 27.94 - BVerwGE 100, 172 <175> = Buchholz 236.1 § 19 SG Nr. 1 S. 3; v. 20.01.2000 - BVerwG 2 C 19.99 - Buchholz 232 § 70 BBG Nr. 9 S. 11; v. 23.11.2006 - BVerwG 1 D 1.06 - Buchholz 232 § 70 BBG Nr. 12 Rn. 29; BVerwG, Beschl. v. 29.01. 2009 - BVerwG 2 B 34.08 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 8 Rn. 9). Dabei ist unter Vorteil jeder wirtschaftliche Wert zu verstehen, der dem Beamten oder einem von ihm bestimmten Dritten von anderer Seite als dem Dienstherrn zugewandt werden soll (BVerwG, Urteile v.14.12.1995 a.a.O. S. 175 bzw. S. 3; v. 20.01.2000 a.a.O. S.12 und v. 20.02.2002 - BVerwG 1 D 19.01 - Buchholz 232 § 70 BBG Nr. 11 S. 18). Belohnungen, Geschenke oder sonstige Vorteile im Sinne von § 71 sind Vorteile wirtschaftlicher oder nichtwirtschaftlicher Art, die von einem anderen dem Beamten unmittelbar oder mittelbar zugewendet werden, ohne dass der Beamte darauf einen Anspruch hat, z.B. das unentgeltliche Überlassen von Gebrauchsgegenständen, Spenden (Qambusch, PersV 2008, 56), Einladungen zu Bewirtungen, Übernachtungen, Urlaubsreisen (Battis BBG/Grigoleit, 6. Aufl. 2022, BBG § 71 Rn. 4, beck-online). Der Vorteil weist den erforderlichen Bezug zu dem Amt des Beamten auf, wenn er nach den erkennbaren Vorstellungen des Vorteilsgebers im Zusammenhang mit der Amtsstellung des Beamten gewährt oder versprochen wird. Anknüpfungspunkt können sowohl das Amt im statusrechtlichen Sinne als auch das Amt im konkret-funktionellen Sinn, d.h. der dienstliche Aufgabenbereich des Beamten, sein. Der Vorteil kann sich auf eine ganz bestimmte dienstliche Handlung, auf das dienstliche Verhalten, auf die Aufgabenerfüllung als solche, aber auch auf den Status des Beamten oder auf die Beamteneigenschaft beziehen. Es ist nicht erforderlich, dass ein Beziehungsverhältnis zwischen Vorteil und dienstlichem Verhalten besteht. Vielmehr reicht es aus, dass der Vorteil gefordert, gewährt oder in Aussicht gestellt wird, um den Beamten bei seinem dienstlichen Verhalten wohlwollend zu stimmen ("Pflege der Landschaft"). Private Kontakte zwischen Vorteilsgeber und Beamten schließen die Amtsbezogenheit des Vorteils nur dann aus, wenn er ausschließlich wegen der persönlichen Beziehungen gewährt wird (BVerwG, Urteile v. 14.12.1995 a.a.O.; v. 20.01.2000 a.a.O. S. 12; v. 20.02.2002 a.a.O. Rn. 18 f.; vom 8. Juni 2005 - BVerwG 1 D 3.04 - juris Rn. 18 und v. 19.06.2008 - BVerwG 1 D 2.07 - juris Rn. 30). Die Annahme einer Belohnung oder eines Geschenkes kann durch schlüssiges Verhalten, z.B. durch Benutzung eines zugesandten Gebrauchsgegenstandes, erfolgen. Wird ein Geldbetrag auf das Konto eines Beamten überwiesen, so hat er nach Kenntnisnahme unverzüglich den Betrag zurückzuüberweisen (Battis BBG/Grigoleit, 6. Aufl. 2022, BBG § 71 Rn. 6, beck-online). Wenn der Amtsträger den Vorteil in Unkenntnis der Gewährung für eine Dienstausübung entgegennimmt oder der Vorteil ohne sein Wissen – z.B. durch Zusendung mit der Post – in seine Hände gelangt, liegt eine Annahme für die Dienstausübung erst vor, sobald er zu erkennen gibt, dass er den Vorteil nunmehr für die Dienstausübung behalten will. Da es keine Rechtsvorschrift gibt, nach der ein Amtsträger den Entschluss über das Nichtbehalten sofort zu fassen und zu bestätigen hat, kann aus der nachträglichen Kenntnis von der Gewährung des Vorteils für die Dienstausübung noch nicht auf eine Annahme geschlossen werden (MüKoStGB/Korte, 4. Aufl. 2022, StGB § 331 Rn. 78, beck-online). Grundsätzlich ist die Tathandlung der Annahme in § 331 StGB (Vorteilsannahme) vollendet, wenn der Vorteil tatsächlich entgegengenommen ist. Hierfür ist eine Willensübereinstimmung zwischen Gewährendem und Annehmendem dahingehend erforderlich, dass der Vorteil für die Dienstausübung gewährt und angenommen wird. Der Amtsträger muss dabei auch den Willen haben, den Vorteil zu eigenen Zwecken zu verwenden oder an einen Dritten weiterzuleiten. Der Vorbehalt, den Vorteil bei Eintritt bestimmter Bedingungen wieder zurückzugeben oder sich seiner auf andere Weise zu entledigen, ist unbeachtlich. (MüKoStGB/Korte, 4. Aufl. 2022, StGB § 331 Rn. 77, beck-online). Selbiges gilt für die Tathandlung in § 71 BBG. Im Einzelfall handelt der Beamte bereits pflichtwidrig, wenn er einen Vorteil nur fordert oder sich versprechen lässt, ohne je einen Vorteil tatsächlich zu erhalten (vgl. Wortlaut § 71 BBG sowie § 331 Abs. 1 StGB) (BeckOK BeamtenR Bund/Heid, 40. Ed. 1.10.2023, BBG § 71 Rn. 1, beck-online).
Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei der Hotelübernachtung mit Frühstück im Hotel vom 19. bis 21.06.2014 um die Annahme eines Vorteils mit Amtsbezug. Das Merkmal des Vorteils ist erfüllt. Bei Hotelübernachtungen mit Frühstücksbewirtung handelt es sich um klassische Vorteile des Bestechlichkeitsbereiches. Die Annahme dieses Vorteils war vollendet, als die beiden Nächte dort verbracht und das Frühstück eingenommen worden war. Anders als bei den weiteren Hotelaufenthalten im Hotel , wusste sie aufgrund der E-Mail vom Vortrag, dass das Hotel bereits bezahlt ist. Sie hat sich nicht dagegengestellt und - wie bereits unter 1.2. ausgeführt - nicht bei der Hotelrezeption auf die Stornierung gedrängt, um die Rechnung selbst zu begleichen. Unabhängig davon hat die Kammer zu ihrer Überzeugung festgestellt, dass entgegen dem Vortrag der Beklagten eine Barrückzahlung an den Zeugen noch in nicht erfolgt ist.
Der Amtsbezug ergibt sich zunächst aus der Position der Beklagten, die nicht nur Leiterin der , sondern zu diesem Zeitpunkt über eine Vielzahl der anträge der Mandanten des Zeugen war. Die E-Mail des Zeugen an die Beklagte vom 18.06.2014 ging auch an die dienstliche E-Mailadresse der Beklagten (Datenträger: Ordner / Beweise/ Vorwurf I/ Band I/ I.02E-Mail SO I 1 S. 180). Er ergibt sich ferner daraus, dass die Beklagte dem Zeugen unstreitig regelmäßig bescheide seiner Mandanten zu den Treffen in mitbrachte. Ob auch für diese erste Übernachtung bereits Bescheide überbracht wurden, ist dagegen nicht klar. Hier erfolgt der Amtsbezug aus der Funktion der Beklagten und dem übergreifenden zeitlichen Kontext des Treffens im Rahmen einer laufenden dienstlichen Beziehung. Die freundschaftliche Beziehung war bei diesem ersten Treffen in erst im Aufbau befindlich.
b) Hinsichtlich der weiteren Übernachtungen im Hotel geht das Gericht angesichts der anzunehmenden Absprache, das Geld zurückzugeben, nicht von einer Vorteilsannahme aus. Eine Vorteilsannahme liegt aber in der Dienstleistung des Hotelservices durch den Zeugen . Es stellt einen weniger wirtschaftlichen, aber dafür einen nicht nur unerheblichen praktischen Vorteil im Sinne eines sonstigen Vorteils nichtwirtschaftlicher Art nach § 71 BBG dar, dass der Zeuge , über Jahre hinweg die gesamte Hotelorganisation der Beklagten übernahm, und dies von der Zimmerreservierung über die Abwicklung des Zahlungsverkehrs hinweg bis hin zum Schlüsselservice
Der Amtsbezug für diese weiteren Hotelaufenthalte liegt hier zusätzlich in dem vielfachen Überbringen von bescheiden und Aktenanlagen an den Zeugen . Für die Übernachtungen vom 11.01.2015 bis 12.01.2015 und vom 26.04. bis 27.04.2015 liegen E-Mailschreiben vor, in denen die Beklagte ausdrücklich angibt, angelegte Verfahren als Post mitzubringen bzw. einen Bescheid (Ermittlungsbericht Emails S. 79,80). Außerdem liegt vor eine E-Mail der Beklagten vom 13.07.2015, die sich darauf bezieht, dass sie „kommenden Sonntag“ Bescheide mitbringt, was zu dem Hotelaufenthalt vom 26.07 auf den 27.07.2015 passt (Datenträger Ordner Beweise/Vorwurf III Nr. 14,) sowie die E-Mail vom 28.08.2014 an den Zeugen , die sich auf das nächste Wochenende mit Hotelaufenthalt in vom 07.09. auf den 08.09.2014 beziehen dürfte (Beweise/Vorwurf I/Band I/Nr. 12 S 211). Dass die Besuche in auch privaten Charakter hatten (Spaziergänge), ändert nichts am Vorliegen des hinreichend konkreten Amtsbezuges. Das Gericht ist überzeugt davon, dass die Hotelunterbringung nicht ausschließlich einen privaten Charakter hatte. Hieran ändert es nichts, dass die Zahlungen von dem privaten Konto des Zeugen erfolgten.
c) Die Annahme der werthaltigen Gegenstände Kaffeemaschine und Tablets stellt die Verletzung der Dienstplicht des Verbots der Annahme von wirtschaftlichen Vorteilen im Sinne des § 71 BBG dar. Die Beklagte kann sich von vornherein nicht auf das Rundschreiben zum Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken in der Bundesverwaltung vom 08.11.2004 berufen. Sie hat weder die Zustimmung oder Genehmigung ihres Dienstherrn eingeholt, noch ist eine stillschweigende Zustimmung des Dienstherrn angesichts der Werthaltigkeit der Gegenstände anzunehmen. Auch inhaltlich handelt es sich bei den Gegenständen offensichtlich nicht um solche, die im Rundschreiben gemeint sind. Diese sind nach dem Rundschreiben vielmehr Aufmerksamkeiten bis zu einem Wert von 25 Euro und daher beispielhaft mit Reklameartikeln einfacher Art wie Kugelschreiber, Schreibblocks, Kalender aufgeführt, aber jedenfalls noch eine Anzeigepflicht auslösen. Unabhängig davon haben die beiden genannten Gegenstände zum Zeitpunkt der Annahme der Beklagten nach der Überzeugung der Kammer einen Wert von über 25 Euro gehabt.
d) Die Vorteilsannahmen des Hotelaufenthalts vom 19. bis 21.06.2014 und die Annahme der Kaffeemaschine und des Tablets verstoßen im Hinblick auf das Rundschreiben zum Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken in der Bundesverwaltung vom 08.11.2004 zugleich gegen die Folgepflicht gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG, wonach Beamtinnen und Beamte verpflichtet sind, dienstliche Anordnungen auszuführen und deren allgemeine Richtlinien zu befolgen. Zugleich liegt ein Verstoß gegen die Wohlverhaltenspflicht gemäß § 61 Abs.1 S. 3 BBG vor, nach der das Verhalten von Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die ihr Beruf erfordert.
e) Die Dienstpflichtverletzungen sind als innerdienstliches Fehlverhalten zu qualifizieren und wurden schuldhaft begangen.
Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlichen Verfehlungen beurteilt sich nicht entscheidend nach der formalen Dienstbezogenheit, d.h. nach der engen räumlichen oder zeitlichen Beziehung zum Dienst (Dienstort, Dienstzeit). Vielmehr kommt es auf eine funktionale Betrachtungsweise an. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. Ist eine solche Einordnung nicht möglich – insbesondere, weil sich das Handeln als das einer Privatperson darstellt –, ist es als außerdienstliches (Fehl-)Verhalten zu qualifizieren (BVerwG, Beschl. v. 19.08.2019 – 2 B 72/18 –, juris Rn. 8). Nach dieser funktionalen Betrachtungsweise und der bereits im Rahmen des Tatbestands der Vorteilsannahme bejahten Amtsbezogenheit handelte es sich um innerdienstliche Pflichtverletzungen.
Die Beklagte hat die Verwirklichung einer Dienstpflichtverletzung zumindest billigend in Kauf genommen, somit mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Der Beklagten waren als Behördenleiterin und Disziplinarvorgesetzte der ihr unterstellten Beamten die Dienstpflichten bekannt. Beim Vorsatz kommt es im Übrigen nicht darauf an, dass der Beklagten möglicherweise nicht bewusst gewesen ist, dass ihr Verhalten die Voraussetzungen einer Dienstpflichtverletzung erfüllt, solange sie die tatsächlichen Umstände, die zu der Annahme einer Dienstpflichtverletzung führen, jedenfalls für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat. Ein die Schuld der Beklagten ausschließender Verbotsirrtum im Sinne des § 17 StGB liegt hingegen lediglich dann vor, wenn die Beklagte den Irrtum, mit ihrem Verhalten kein Unrecht zu tun, nicht vermeiden konnte. Dies ist lediglich dann der Fall, wenn das Unrecht ihres Handelns für sie trotz Einsatz aller ihrer geistigen Erkenntniskräfte und Beseitigung etwaiger aufkommender Zweifel durch Nachdenken oder erforderlichenfalls durch Einholung verlässlichen und sachkundigen Rats nicht erkennbar gewesen ist. Der Beklagten hätten insbesondere in Anbetracht ihres Statusamtes beim Einsatz aller ihrer geistigen Erkenntniskräfte jedenfalls Zweifel aufkommen müssen, die sie nicht durch Nachdenken oder Einholung eines verlässlichen und sachkundigen Rats beseitigt hat.
Es ist zudem nicht ersichtlich, dass sie gemäß § 20 StGB wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig gewesen ist, das Unrecht ihrer Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln und damit ohne Schuld gehandelt hat. Die hierzu angeführten tatsächlichen Umstände zum möglichen Vorliegen einer störung entbehren bereits einer medizinischen bzw. neurologischen Grundlage.
f) Die Weitergabe dienstinterner Informationen stellt eine vorsätzliche Verletzung der Folgepflicht, § 62 Abs. 1 Satz 2 BBG, sowie die Verletzung der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit gemäß § 67 BBG dar. Was die Verächtlichmachung von Kollegen und Vorgesetzten betrifft, hat sie mit dieser Illoyalität die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 61 Abs. 1 Satz 3 BBG verletzt.
Gemäß § 67 Abs. 1 haben Beamtinnen und Beamte über die ihnen bei oder bei Gelegenheit ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt auch über den Bereich eines Dienstherrn hinaus sowie nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Gemäß Absatz 2 gilt dies nicht für Mitteilungen, die im dienstlichen Verkehr geboten sind (Nr. 1) oder wenn Tatsachen mitgeteilt werden, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen (Nr. 2).
§ 67 BBG enthält eine Hauptpflicht des Beamten. Die Verschwiegenheitspflicht gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Art. 33 Abs. 5 GG (BVerfGE 28, 191 (201) = NJW 1970, 1498). Im Vordergrund steht der Schutz des Amtsgeheimnisses vor Kenntnisnahme unbefugter Dritter. Daran besteht ein öffentliches Interesse, weil dieses Instrument die in Art. 33 Abs. 4 GG angesprochene Funktionsfähigkeit einer rechtsstaatlichen Verwaltung absichern soll, die nur gewährleistet ist, wenn diese unparteiisch und gerecht arbeitet (BVerwG NVwZ 2006, 469). Dazu muss nicht nur der Informationsfluss nach außen, sondern auch innerhalb der Behörde bestimmten Standards genügen, die Gewähr dafür bieten, dass nicht jede Information verbreitet werden darf, sondern Entscheidungsprozesse bis zur Ergebnisfindung zunächst im Rahmen der festgelegten Zuständigkeiten ablaufen (BeckOK BeamtenR Bund/Grandjot, 39. Ed. 1.10.2025, BBG § 67 Rn. 1, beckonline). § 67 BBG verpflichten Beamte jedenfalls zur Wahrung von Dienstgeheimnissen und der Vertraulichkeit von dienstlichen Angelegenheiten. Der Begriff umfasst die Kenntnis von Tatsachen, wie z. B. dienstliche Beurteilungen, Personalentscheidungen, Behördenaufbau, Ermittlungsverfahren, Planungen, Termine, Gutachten, Beobachtungen, interne Maßnahmen oder Vorhaben, einzelne Schreiben, dienstliche Anordnungen, Ereignisse, Äußerungen (mündlich oder schriftlich) von Vorgesetzten oder Kollegen, das Erhalten von Gegenständen, wie z. B. Akten, Schriften, Modelle, Zeichnungen oder das Erlangen von Erkenntnissen, wie z. B. durch Arbeitsergebnisse (Herrmann/Sandkuhl BeamtenDisziplinarR/BeamtenStrafR/Herrmann, 2. Aufl. 2021, Teil II. Rn. 973, beckonline). Grundsätzlich muss die durch die Verschwiegenheitspflicht geschützte Angelegenheit vom Dienstherrn noch nicht einmal gesondert als vertraulich gekennzeichnet sein (Herrmann/Sandkuhl BeamtenDisziplinarR/ BeamtenStrafR/ Herrmann, 2. Aufl. 2021, Teil II. Rn. 974, beck-online).
Die Ausnahmen nach § 67 Abs. 2 BBG liegen nicht vor.
Die Beklagte hat den Zeugen von sich aus mit Informationen, persönlichen Daten und geheimen Unterlagen versorgt. Dabei handelte es sich nicht um Informationen, die im dienstlichen Verkehr geboten waren (§ 67 Abs. 2 Nr. 1 BBG). Es ist nicht die Aufgabe einer Beamtin, die mit der Aufgabe der Fortentwicklung von Dienstanweisungen betraut ist, einen Rechtsanwalt, der ihr aus der Zeit als Behördenleiterin und
bekannt war, pauschal mit Informationen zu versorgen, die sie für ihn oder für seine Arbeit für interessant hält, die ihm einen Vorteil für seine Mandanten eröffnen, die ihm Informationen zu Zuständigkeiten und Verfahrensabläufen oder auch nur Kenntnis über die Arbeit und Auffassungen von Kollegen und Vorgesetzten der Beklagten verschaffen. Das hat nichts mit gebotener dienstlicher Informationsweitergabe zu tun. Den Weitergaben lagen keine konkret verfahrensbezogenen Berührungspunkte zugrunde.
Es handelte sich auch nicht um die Mitteilung offenkundiger Tatsachen im Sinne des § 67 Abs. 2 Nr. 2 1. Alt. BBG. Tatsachen außerhalb des dienstlichen Verkehrs sind offenkundig, wenn ein verständiger und erfahrener Mensch regelmäßig ohne Weiteres davon Kenntnis haben oder sich jederzeit aus allgemein zugänglichen Quellen (vgl. zum Grundrecht auf Informationsfreiheit Art. 5 Abs. 1 S. 1 Var. 3 GG) verschaffen kann (s. BVerfGE 10, 177 (183) = NJW 1960, 31). Darunter fallen sämtliche Tatsachen, die in Presse, Film, Funk, Fernsehen und elektronischen Informationsquellen wie dem Internet Verbreitung gefunden haben (BeckOK BeamtenR Bund/Grandjot, 39. Ed. 1.10.2025, BBG § 67 Rn. 14, beckonline). Um solche Tatsachen handelte es sich nicht. Soweit die Beklagte mit der öffentlichen Zugänglichkeit der Dienstanweisung argumentiert, ist dem zwar insoweit zuzustimmen, dass diese früh im Internet durch im Internet verbreitet wurde. Die die Dienstanweisung betreffenden Informationsweitergaben aus dem Tatkomplex II hat das Gericht indes im Rahmen der Beschränkung des Streitstoffs gemäß § 56 BDG ausgeschieden. Auf die von ihr angeführte Rechtsprechung zur Geheimhaltungsbedürftigkeit im Rahmen von In-Camera-Verfahren kam es daher nicht an. Die Klägerin hat zudem am 05.03.2009 die Belehrung über die Geheimschutzeinstufung gezeichnet. Deshalb hat sie zugleich gegen die Folgepflicht verstoßen
Ihr war als ehemalige Behördenleiterin und langjährige Beamtin der Umfang der Amtsverschwiegenheit bekannt. Deutlich wird dies in der E-Mail vom 28.03.2017 (Fall 13.1), in der sie dem Zeugen besser eine Unterlage per Post schicken will, weil die Übersendung per E-Mail datentechnische Spuren hinterlassen würde. Die Informationsweitergabe erfolgte mit Vorsatz. Schulausschließungsgründe sind nicht gegeben. Hierzu wird auf die Ausführungen unter 1.2 e) Bezug genommen.
2. Das von der Beklagten begangene Dienstvergehen ist disziplinarrechtlich mit ihrer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach § 10 BDG a.F. zu ahnden.
Dem Gericht kommt bei der Entscheidung über die Disziplinarklage eine eigenständige Disziplinarbefugnis zu. Welche Maßnahme im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 BDG a.F. nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit der Beamtin und des Umfangs des durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensverlustes.
Die gegen die Beamtin ausgesprochene Maßnahme muss unter Beachtung aller be- und entlastenden Umstände in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und dem Verschulden des Beamten stehen. Die Schwere des Dienstvergehens beurteilt sich zum einen nach der Eigenart und Bedeutung der verletzten Dienstpflicht, Dauer und Häufigkeit sowie den Umständen der Verfehlung und der Höhe des entstandenen Schadens (objektive Handlungsmerkmale). Zum anderen sind das Gewicht des Verschuldens und die Beweggründe des Beamten für sein pflichtwidriges Verhalten zu berücksichtigen (subjektive Handlungsmerkmale). Nach § 13 Abs. 2 BDG a. F. ist ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Das Dienstvergehen wiegt schwer. Offenbleiben kann, ob die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bereits als Regelmaßnahme indiziert ist. Dies wird im Falle strafbaren Verhaltens nach § 331 Abs. 1 StGB angenommen (BVerwG, Urt. v. 28.02.2013 – 2 C 3/12, juris Rn. 31). Auch ohne die Annahme der Entfernung als Regelmaßnahme führen die Schwere des Dienstvergehens und der endgültige Vertrauensverlust zur Höchstmaßnahme.
Objektive Handlungsmerkmale sind hier gekennzeichnet durch die Verletzung beamtenrechtlicher Kernpflichten und die beträchtlichen Zeiträume, in denen die Beklagte ihr dienstpflichtwidriges Verhalten gezeigt hat, hierzu ist auch die Position und Erfahrung der Beklagten miteinzubeziehen sowie die Tatsache, dass sie hinsichtlich der Informationsweitergabe im Rahmen des Tatkomplexes II die Art und Weise der Zusammenarbeit mit dem Zeugen angepasst hat, obwohl sie noch unter der Disziplinarmaßnahme des ersten Disziplinarverfahrens stand. Dies führt zugleich zu einem hohen Gewicht des Verschuldens, das nicht durch vermeintlich Gründe für ihr Verhalten an Bedeutung verliert. Auch der Umstand, dass die Beklagte 23 Jahre in leitender Position ohne dienstrechtliche Beanstandung gestanden hat, ist angesichts der disziplinarischen Vorbelastung nicht mildernd zu berücksichtigen.
Das Vertrauen des Dienstherrn und der Öffentlichkeit ist durch das Dienstvergehen endgültig zerstört. Das Selbstverständnis der Beklagten als leitende Beamtin des höheren Dienstes, die sich aus eigenen Motiven, ganz gleich ob aus vermeintlich
Gründen oder aus Sympathie für den Zeugen , nicht mehr an die Kernpflichten hielt, ist so fern vom Bild einer weisungsgebundenen Beamtin des höheren Dienstes, auf deren regelkonformes Handeln und auf deren Loyalität sich der Dienstherr verlassen kann, dass nur die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht kommt. Die Beklagte hatte sich bereits selbst von ihrer Amtsstellung gelöst, indem sie sich über dienstliche Pflichten derart rücksichtslos hinweggesetzt hat und weder im behördlichen Verfahren noch vor Gericht Einsicht in die Fehlerhaftigkeit ihres Verhaltens gezeigt hat, dass nicht mehr von einem zukünftigen regelkonformen Verhalten auszugehen ist.
Der Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens verlangt keine unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis liegende Maßnahme im Hinblick auf das erste Disziplinarverfahren. Sie steht durch die getrennte disziplinarische Aufklärung und Sanktionierung insbesondere nicht schlechter als sie bei einheitlicher Würdigung stehen würde. Hätten in 2017 die Ermittlungen schon zum Vorliegen der Vorteilsannahme vorgelegen, ist vielmehr davon auszugehen, dass sie bereits zu einem früheren Zeitpunkt aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden wäre. Darüber hinaus hat die Beklagte durch den Abschluss des ersten Disziplinarverfahrens die Gelegenheit erhalten, sich für die Zukunft gegenüber dem Dienstherrn loyal zu verhalten. Diese Chance hat sie mit Blick auf die nach 2017 festgestellten Pflichtverletzungen nicht genutzt.
Der Vertrauens- und Ansehensverlust ist nur durch die Entfernung der Beklagten zu begegnen. Eine unterhalb dieser Maßnahme und liegende disziplinarische Sanktion, bei der die Beklagte weiterhin Beamtin der Klägerin bleibt, hätte einen noch bedeutsameren Ansehensverlust des öffentlichen Dienstes zur Folge.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil ist die Berufung zulässig.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich beim
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen und zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Berufung unzulässig.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Berufung.
Zitierte Vorschriften
- § 67 BBG
- § 71 BBG
- § 62 BBG
- § 61 BBG
- § 70 BBG
- § 331 StGB
- Art. 33 GG
- § 60 BBG
- § 66 BBG
- § 77 BBG
- Art. 5 GG
- § 19 SG
- § 17 StGB
- § 20 StGB
- § 332 StGB
- § 333 StGB
- § 153a StPO
- § 154 VwGO
- § 167 VwGO
- § 708 ZPO
Außerdem: § 77 BDG, § 20 BDG, § 13 BDG, § 55 BDG, § 56 BDG, § 10 BDG, § 19 BDG, § 22 BDG, § 3 BDG, § 85 BDG, § 84 BPersVG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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„Was hat VG Bremen in 8 K 2200/24 entschieden?“