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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 61 BBG – Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten und Erscheinungsbild

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Beamtinnen und Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen. Insbesondere das Tragen von bestimmten Kleidungsstücken, Schmuck, Symbolen und Tätowierungen im sichtbaren Bereich sowie die Art der Haar- und Barttracht können von der obersten Dienstbehörde eingeschränkt oder untersagt werden, soweit die Funktionsfähigkeit der Verwaltung oder die Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten dies erfordert. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 durch ihre über das übliche Maß hinausgehende besonders individualisierende Art geeignet sind, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Religiös oder weltanschaulich konnotierte Merkmale des Erscheinungsbilds nach Satz 2 können nur dann eingeschränkt oder untersagt werden, wenn sie objektiv geeignet sind, das Vertrauen in die neutrale Amtsführung der Beamtin oder des Beamten zu beeinträchtigen. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat, das Bundesministerium der Finanzen sowie das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz werden ermächtigt, jeweils für ihren Geschäftsbereich die Einzelheiten zu den Sätzen 2 bis 4 durch Rechtsverordnung zu regeln. Die Verhüllung des Gesichts bei der Ausübung des Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug ist stets unzulässig, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies.

(3) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung zur Erhaltung oder Fortentwicklung ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten teilzunehmen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 61 BBG verweisen

  • § 7 BBG – Voraussetzungen des Beamtenverhältnisses

Rechtsprechung zu § 61 BBG

40 Entscheidungen zitieren § 61 BBG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 09.10.2025 – 2 A 6.24 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Forderung einer restriktiveren Migrations- und Einbürgerungspolitik verstößt nicht gegen die Verfassungstreuepflicht von Beamten. Diese Schwelle wird erst überschritten, wenn die rechtliche Gleichstellung aller Staatsangehörigen in Frage gestellt wird. 2. Die Differenzierung von Staatsvolk einerseits und "ethnisch-kulturell" bestimmtem deutschen Volk andererseits kann aber gegen die …
  • BVerwG, Urt. v. 28.09.2022 – 2 A 17/21 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Verwertung schriftlicher Zeugenaussagen im behördlichen Disziplinarverfahren nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BDG begründet keinen Verfahrensmangel. Sofern die Glaubwürdigkeit eines Zeugen oder die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen in Zweifel stehen, bildet eine nur auf schriftlichen Äußerungen beruhende Zeugenaussage aber keine hinreichende Tatsachengrundlage für eine fehlerfreie …
  • BVerwG, Urt. v. 13.03.2026 – 2 A 7.25 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Beamte können von der behördlichen Zeugenvernehmung im Disziplinarverfahren nur ausgeschlossen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte eine mögliche Beeinträchtigung des Aussageverhaltens befürchten lassen. Die bloße Vorgesetzteneigenschaft des Beamten genügt hierfür nicht. 2. Nicht jede unangemessene Geste, Äußerung oder sonstige Verhaltensweise unter Kollegen stellt ein disziplinarwürdiges …
  • BVerwG, Urt. v. 13.11.2025 – 2 A 11.24 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Das Recht auf Beweisteilhabe im Disziplinarverfahren erfordert grundsätzlich, dass dem Beamten vor einer Zeugenvernehmung die Namen der Zeugen und die Beweisthemen genannt werden. Ausnahmsweise ist die Namensnennung entbehrlich, wenn die Identifizierbarkeit der Zeugen und die Konturierung des Gegenstands der Beweisaufnahme anderweitig gewährleistet sind. 2. Die dienstliche Wahrheitspflicht …
  • BVerwG, Beschl. v. 04.09.2025 – 2 VR 13.25 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: Der Dienstherr verletzt nicht die Grenzen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums, wenn er die charakterliche Eignung eines Einstellungsbewerbers bezweifelt, der ihm unrichtige Bescheinigungen, die für einen dienstrechtlichen Umstand relevant sein können (hier: Festsetzung der Erfahrungsstufe für künftige Besoldung), vorlegt.
  • BVerwG, Beschl. v. 23.12.2024 – 2 B 26/24 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Außerdienstliche Pflichtverletzung eines Polizeibeamten gegenüber Minderjähriger; Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

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