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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 60 BBG – Grundpflichten

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

(2) Beamtinnen und Beamte haben bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergeben.

Rechtsprechung zu § 60 BBG

14 Entscheidungen zitieren § 60 BBG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 02.12.2021 – 2 A 7/21 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: Ein Beamter, der die rechtliche Existenz der Bundesrepublik Deutschland dadurch leugnet, dass er in einem Antrag auf Erteilung eines Staatsangehörigkeitsausweises als Geburts- und Wohnsitzstaat auch für die Zeit nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland durchgehend "Königreich Bayern" angibt und sich mehrfach auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) "Stand 1913" bezieht …
  • BVerwG, Urt. v. 31.08.2017 – 2 A 6/15 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) berechtigt den Beamten grundsätzlich auch dazu, im Dienst in Gesprächen mit seinen Kollegen Kritik an der Politik der Regierung oder anderen Organen seines Dienstherrn zu üben. Grenzen solcher politischer Meinungsäußerungen ergeben sich aber aus dem Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot (§ 60 Abs. 2 BBG <juris: BBG 2009>, § 33 Abs. 2 …
  • BVerwG, Urt. v. 09.10.2025 – 2 A 6.24 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Forderung einer restriktiveren Migrations- und Einbürgerungspolitik verstößt nicht gegen die Verfassungstreuepflicht von Beamten. Diese Schwelle wird erst überschritten, wenn die rechtliche Gleichstellung aller Staatsangehörigen in Frage gestellt wird. 2. Die Differenzierung von Staatsvolk einerseits und "ethnisch-kulturell" bestimmtem deutschen Volk andererseits kann aber gegen die …
  • BVerwG, Beschl. v. 02.05.2024 – 2 B 24/23 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: Beamte können sich hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht auf die Grundrechte berufen. Sie dürfen ihre private Auffassung nicht als dienstliche Stellungnahme kennzeichnen.
  • BVerwG, Beschl. v. 07.09.2015 – 2 B 56/14 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Unterstützung von Aktivitäten gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung; Erkundigungsobliegenheit des Beamten

  • BVerwG, Beschl. v. 21.12.2010 – 2 B 29/10 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Dienstbezug ist nicht allein in den Fällen gegeben, in denen der Beamte auf seinem Dienstposten mit gerade denjenigen Aufgaben befasst war, die Gegenstand des ihm zur Last gelegten außerdienstlichen Fehlverhaltens sind. Es genügt, wenn das außerdienstliche Verhalten Rückschlüsse auf die Dienstausübung in dem Amt im konkret-funktionellen Sinn zulässt oder den Beamten in der Dienstausübung …

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