Zum Inhalt springen
Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 59 BBG – Zuständigkeit bei Versetzung in den Ruhestand

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Die Versetzung in den Ruhestand wird von der für die Ernennung zuständigen Stelle verfügt, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 59 BBG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 59 BBG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten