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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 58 BBG – Ende des einstweiligen Ruhestands

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Der einstweilige Ruhestand endet bei erneuter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.

(2) Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten gelten mit Erreichen der Regelaltersgrenze als dauernd in den Ruhestand versetzt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 58 BBG verweisen

  • § 50 SG – Versetzung in den einstweiligen Ruhestand

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