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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 57 BBG – Erneute Berufung

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verliehen werden soll.

Verweise

Vorschriften, die auf § 57 BBG verweisen

  • § 77 BBG – Nichterfüllung von Pflichten
  • § 50 SG – Versetzung in den einstweiligen Ruhestand

Rechtsprechung zu § 57 BBG

2 Entscheidungen zitieren § 57 BBG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 07.08.2013 – XII ZB 211/13 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und solche aus der Beamtenversorgung sind nicht gleicher Art i.S.v. §§ 10 Abs. 2, 18 Abs. 1 VersAusglG.
  • BVerwG, Urt. v. 04.09.2025 – 2 C 13.24 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Allein die Verurteilung durch ein deutsches Strafgericht hat gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG den unmittelbaren Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter zur Folge. 2. Die Verfassungstreuepflicht wirkt auch bei Ruhestandsbeamten fort. Eine Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes stellt demzufolge ein Dienstvergehen dar. Die Begehung einer …

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