Die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamtinnen und Beamten sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt verliehen werden soll.
BBG · Bundesbeamtengesetz
§ 57 BBG – Erneute Berufung
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
Verweise
Rechtsprechung zu § 57 BBG
2 Entscheidungen zitieren § 57 BBG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Beschl. v. 07.08.2013 – XII ZB 211/13 · 12. Zivilsenat
Leitsatz: Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und solche aus der Beamtenversorgung sind nicht gleicher Art i.S.v. §§ 10 Abs. 2, 18 Abs. 1 VersAusglG.
BVerwG, Urt. v. 04.09.2025 – 2 C 13.24 · 2. Senat
Leitsatz: 1. Allein die Verurteilung durch ein deutsches Strafgericht hat gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG den unmittelbaren Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter zur Folge. 2. Die Verfassungstreuepflicht wirkt auch bei Ruhestandsbeamten fort. Eine Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes stellt demzufolge ein Dienstvergehen dar. Die Begehung einer …
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