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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 50 SG – Versetzung in den einstweiligen Ruhestand

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

(1) Der Bundespräsident kann die Berufsoffiziere vom Brigadegeneral und den entsprechenden Dienstgraden an aufwärts jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen.

(2) Die für den einstweiligen Ruhestand der Beamten geltenden Vorschriften der §§ 56, 57 und 58 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes finden entsprechende Anwendung. Der in den einstweiligen Ruhestand versetzte Berufsoffizier gilt mit Erreichen der allgemeinen Altersgrenze als dauernd in den Ruhestand versetzt.

Rechtsprechung zu § 50 SG

3 Entscheidungen zitieren § 50 SG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 24.04.2020 – 1 WDS-VR 3/20 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Aus der zeitweisen Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten entsteht kein Anspruch auf Beförderung, der einer Wegversetzung auf einen dem bisherigen Dienstgrad entsprechenden Dienstposten entgegenstünde.
  • BVerwG, Urt. v. 11.06.2026 – 1 C 25.25 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: § 7 Abs. 1 BMinG stellt eine gesetzliche Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen des Staatswohls und der Erfüllung öffentlicher Aufgaben einerseits und dem Interesse an einer umfassenden und uneingeschränkten Wahrheitsfindung sowie den schutzwürdigen Belangen, denen sie dient, andererseits dar (wie BVerwG, Beschluss vom 13. August 1999 - 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258).
  • BVerwG, Beschl. v. 06.09.2022 – 1 WB 29/21 (amtliche Veröffentlichung) · 1. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: 1. Ein Aufstiegsbewerber, der nach einen am Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG orientierten Auswahlverfahren für einen höherwertigen Dienstposten ausgewählt wurde, darf nicht treuwidrig allein zur Verhinderung der Beförderung auf einen niedriger bewerteten Dienstposten wegversetzt werden. 2. Verletzt der Dienstherr die ihm in Bezug auf das Auswahlverfahren für den …

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