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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 49 SG – Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Berufssoldaten

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

(1) Die Zugehörigkeit des Berufssoldaten zur Bundeswehr endet mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Entlassung nach § 46 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat nach § 48.

(2) In den Fällen des § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7, 8 und Absatz 2a und des § 48 verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Berufssoldat und nach der Entlassung hat der frühere Berufssoldat keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(4) Ein früherer Berufssoldat, der vor Ablauf der nach § 46 Abs. 3 sich bestimmenden Mindestdienstzeit

  • 1. auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
  • 2. nach § 46 Absatz 2a entlassen worden ist,
  • 3. seine Entlassung nach § 46 Abs. 8 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
  • 4. seine Rechtsstellung verloren hat oder
  • 5. durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist,

muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(5) Einem entlassenen Berufssoldaten kann das Bundesministerium der Verteidigung die Erlaubnis erteilen, seinen Dienstgrad mit dem Zusatz "außer Dienst (a. D.)" zu führen. Die Erlaubnis ist zurückzunehmen, wenn der frühere Berufssoldat sich ihrer als nicht würdig erweist. Das Bundesministerium der Verteidigung kann seine Zuständigkeit auf andere Stellen übertragen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 49 SG verweisen

  • § 97 SG – Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815)

Rechtsprechung zu § 49 SG

14 Entscheidungen zitieren § 49 SG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 15.11.2023 – 2 B 9/23 · 2. Senat

    Leitsatz: Für die Anwendung der Vorschriften über die Rückforderung von Ausbildungskosten im Soldatengesetz ist der Status maßgebend, den der Soldat im Zeitpunkt der Entlassung innehat, nicht der Status im Zeitpunkt seiner Ausbildung.
  • BVerwG, Beschl. v. 27.09.2023 – 1 WB 11/22 · 1. Wehrdienstsenat

    Unzulässiger Fortsetzungsfeststellungsantrag einer entlassenen Soldatin gegen die Covid-19-Impfpflicht für Soldaten

  • BVerwG, Beschl. v. 29.03.2023 – 2 WDB 16/21, 2 W-VR 2/21, 2 WDB 16/21, 2 W-VR 2/21 · 2. Wehrdienstsenat

    Entscheidung im vorläufigen Verfahren nach § 126 WDO

  • BVerwG, Beschl. v. 28.01.2022 – 2 WDB 13/21 · 2. Wehrdienstsenat

    Beendigung des Reservewehrdienstverhältnisses wegen Freiheitsstrafe; Verlust des Dienstgrades

  • BVerwG, Urt. v. 12.03.2020 – 2 C 37/18 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Berufsoldat, der infolge seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer die Dienstzeit vorzeitig beendet, ist grundsätzlich verpflichtet, dem Bund die Ausbildungskosten zu erstatten. Durch die Beschränkung der zu erstattenden Kosten auf den durch Studium und Fachausbildung erlangten Vorteil ist sichergestellt, dass die Erstattung nicht zu einer Maßnahme wird, die den Betroffenen von der …
  • BVerwG, Beschl. v. 22.11.2018 – 2 B 22/18, 2 B 22/18 (2 C 38/18) · 2. Senat

    Erstattung von Ausbildungskosten der Bundeswehr; Zulassung der Revision

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