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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 97 SG – Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815)

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

(1) Auf Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, sind § 49 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 in der bisherigen Fassung anzuwenden.

(2) Auf die bei Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) vorhandenen Soldaten auf Zeit ist § 55 Abs. 4 in der bisherigen Fassung anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 97 SG

10 Entscheidungen zitieren § 97 SG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 15.11.2023 – 2 B 9/23 · 2. Senat

    Leitsatz: Für die Anwendung der Vorschriften über die Rückforderung von Ausbildungskosten im Soldatengesetz ist der Status maßgebend, den der Soldat im Zeitpunkt der Entlassung innehat, nicht der Status im Zeitpunkt seiner Ausbildung.
  • BVerwG, Urt. v. 12.04.2017 – 2 C 16/16 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Soldaten auf Zeit, die auf Kosten des Bundes ein Hochschulstudium absolvieren, die Bundeswehr jedoch vor Ablauf ihrer Verpflichtungszeit verlassen, sind grundsätzlich verpflichtet, dem Bund die Ausbildungskosten zu erstatten. 2. Die in § 56 Abs. 4 SG vorgesehene Rückzahlungsverpflichtung stellt einen angemessenen Ausgleich für die berechtigten, jedoch enttäuschten Erwartungen des Bundes dar …
  • BVerwG, Urt. v. 12.04.2017 – 2 C 24/16 · 2. Senat

  • BVerwG, Urt. v. 12.04.2017 – 2 C 8/16 · 2. Senat

  • BVerwG, Urt. v. 12.04.2017 – 2 C 15/16 · 2. Senat

  • BVerwG, Urt. v. 12.04.2017 – 2 C 5/16 · 2. Senat

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