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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 96 SG – Übergangsvorschrift aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

(1) Abweichend von § 45 Abs. 1 Nr. 1 wird die allgemeine Altersgrenze in den Jahren 2008 bis 2012 auf das vollendete 62. Lebensjahr festgesetzt und ab dem Jahr 2013 wie folgt angehoben:

im JahrAnhebung um MonateAnspruch ab AlterAnspruch ab Alter
im JahrAnhebung um MonateJahrMonat
20133623
20146626
20159629
201612630
201715633
201818636
201921639
202024640
202127643
202230646
202333649

(2) Abweichend von § 45 Abs. 2 werden die besonderen Altersgrenzen wie folgt festgesetzt:

  • 1. für Generale sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr wird bis zum 31. Dezember 2012 keine besondere Altersgrenze festgesetzt,
  • 2. für nicht von Nummer 1 erfasste Oberste
  • a) in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 61. Lebensjahres, hiervon abweichend des 60. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberste in der Besoldungsgruppe A 16,
  • b) ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 61. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:
im JahrAnhebung um MonateErreichen mit AlterErreichen mit Alter
im JahrAnhebung um MonateJahrMonat
20131611
20142612
20153613
20164614
20175615
20186616
20197617
20208618
20219619
2022106110
2023116111

Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberste in der Besoldungsgruppe A 16 die besondere Altersgrenze

  • aa) in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollendung des 60. Lebensjahres,
  • bb) in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollendung des 61. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen erreichen:
im JahrAnhebung um MonateErreichen mit AlterErreichen mit Alter
im JahrAnhebung um MonateJahrMonat
20150610
20161611
20172612
20183613
20194614
20205615
20216616
20228618
2023106110
  • 3. für nicht von Nummer 1 erfasste Oberstleutnante
  • a) in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 59. Lebensjahres, hiervon abweichend des 58. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberstleutnante in der Besoldungsgruppe A 14,
  • b) ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 59. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:
im JahrAnhebung um MonateErreichen mit AlterErreichen mit Alter
im JahrAnhebung um MonateJahrMonat
20132592
20144594
20156596
20168598
2017105910
201812600
201914602
202016604
202118606
202220608
2023226010

Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Oberstleutnante in der Besoldungsgruppe A 14 die besondere Altersgrenze

  • aa) in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollendung des 58. Lebensjahres,
  • bb) in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollendung des 59. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen erreichen:
im JahrAnhebung um MonateErreichen mit AlterErreichen mit Alter
im JahrAnhebung um MonateJahrMonat
20150590
20162592
20174594
20186596
20198598
2020105910
202112600
202216604
202320608
  • 4. für nicht von Nummer 1 erfasste Majore und Stabshauptleute
  • a) in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 57. Lebensjahres, hiervon abweichend des 56. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Majore,
  • b) ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 57. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:
im JahrAnhebung um MonateErreichen mit AlterErreichen mit Alter
im JahrAnhebung um MonateJahrMonat
20132572
20144574
20156576
20168578
2017105710
201812580
201914582
202016584
202118586
202220588
2023225810

Dies gilt mit der Maßgabe, dass vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Majore die besondere Altersgrenze

  • aa) in den Jahren 2013 und 2014 mit Vollendung des 56. Lebensjahres,
  • bb) in den Jahren 2015 bis 2023 mit Vollendung des 57. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen erreichen:
im JahrAnhebung um MonateErreichen mit AlterErreichen mit Alter
im JahrAnhebung um MonateJahrMonat
20150570
20162572
20174574
20186576
20198578
2020105710
202112580
202216584
202320588
  • 5. für nicht von Nummer 1 erfasste Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante
  • a) in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 55. Lebensjahres, hiervon abweichend in den Jahren 2008 bis 2010 des 54. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten Ernannte,
  • b) ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 55. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:
im JahrAnhebung um MonateErreichen mit AlterErreichen mit Alter
im JahrAnhebung um MonateJahrMonat
20131551
20142552
20153553
20164554
20175555
20186556
20197557
20208558
20219559
2022105510
2023115511
  • 6. für Berufsunteroffiziere
  • a) in den Jahren 2008 bis 2012 die Vollendung des 54. Lebensjahres, hiervon abweichend des 53. Lebensjahres für vor dem 1. Januar 1999 zum Berufssoldaten ernannte Berufsunteroffiziere,
  • b) ab dem Jahr 2013 die Vollendung des 54. Lebensjahres mit folgenden Anhebungen:
im JahrAnhebung um MonateErreichen mit AlterErreichen mit Alter
im JahrAnhebung um MonateJahrMonat
20131541
20142542
20153543
20164544
20175545
20186546
20197547
20208548
20219549
2022105410
2023115411

(3) Die Altersgrenzen nach Absatz 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.

Rechtsprechung zu § 96 SG

6 Entscheidungen zitieren § 96 SG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 02.12.2019 – 2 B 21/19 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Veränderung (Erhöhung bzw. Verminderung der Erhöhung) des Ruhegehaltssatzes eines Berufssoldaten gemäß § 26 Abs. 2 und 3 SVG aufgrund einer Ruhestandsversetzung wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze stellt auf die im Jahr der Ruhestandsversetzung geltende besondere Altersgrenze ab. 2. Die in der Übergangsvorschrift des § 96 Abs. 2 SG vorgesehene schrittweise Hebung der …
  • BGH, Beschl. v. 19.12.2012 – XII ZB 299/10 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Bei Soldaten ist die dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legende Zeitdauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann, nach der besonderen Altersgrenze des § 45 Abs. 2 SG zu bemessen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012, XII ZB 371/11, FamRZ 2012, 944).
  • BVerwG, Beschl. v. 01.03.2023 – 1 WB 12/22, 1 WB 24/22, 1 WB 12/22, 1 WB 24/22 · 1. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: 1. Ein vom militärischen Dienst freigestellter Soldat (hier: Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen) hat Anspruch auf eine Neubildung der Referenzgruppe, wenn so viele Mitglieder der für ihn ursprünglich gebildeten Referenzgruppe zur Ruhe gesetzt worden oder sonst ausgeschieden sind, dass eine Förderung auf dieser Grundlage unmöglich geworden ist und damit das Ziel einer Fortschreibung …
  • BVerwG, Beschl. v. 28.11.2018 – 2 B 37/18 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Der Begriff der besonderen Altersgrenze in § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG bezieht sich auf die in § 44 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 2 SG festgesetzte besondere Altersgrenze. 2. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt nicht, geschiedenen Soldaten, die nach § 1 Abs. 1 PersAnpassG oder gemäß § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG in den Ruhestand versetzt wurden, nach Durchführung des Versorgungsausgleichs eine nach § …
  • BGH, Beschl. v. 12.09.2012 – XII ZB 225/12 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Eine von dem Beschwerdegericht zugelassene, aber nicht erfolgversprechende Rechtsbeschwerde kann auch dann im Verfahren nach § 74a FamFG zurückgewiesen werden, wenn ein bei der Beschlussfassung des Beschwerdegerichts vorhanden gewesener Zulassungsgrund nachträglich wegfällt; das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Rechtsbeschwerdegericht die zulassungsrelevante Rechtsfrage von …
  • BGH, Beschl. v. 25.01.2012 – XII ZB 371/11 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Bei Soldaten ist die dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legende Gesamtzeit weiterhin nach der besonderen Altersgrenze des § 45 Abs. 2 Nr. 1 SG zu bemessen.

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