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Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 45 SG – Altersgrenzen

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

(1) Für Berufssoldaten werden folgende allgemeine Altersgrenzen festgesetzt:

  • 1. die Vollendung des 65. Lebensjahres für Generale und Oberste sowie für Offiziere in den Laufbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusikdienstes und des Geoinformationsdienstes der Bundeswehr,
  • 2. die Vollendung des 62. Lebensjahres für alle anderen Berufssoldaten.

(2) Als besondere Altersgrenzen der Berufssoldaten werden festgesetzt:

  • 1. die Vollendung des 62. Lebensjahres für die in Absatz 1 Nr. 1 genannten Offiziere,
  • 2. die Vollendung des 61. Lebensjahres für Oberstleutnante,
  • 3. die Vollendung des 59. Lebensjahres für Majore und Stabshauptleute,
  • 4. die Vollendung des 56. Lebensjahres für Hauptleute, Oberleutnante und Leutnante,
  • 5. die Vollendung des 55. Lebensjahres für Berufsunteroffiziere,
  • 6. die Vollendung des 41. Lebensjahres für Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführer oder Waffensystemoffizier verwendet werden, die Vollendung des 40. Lebensjahres, soweit sie wehrfliegerverwendungsunfähig sind.

(3) Die Altersgrenzen nach den Absätzen 1 und 2 gelten auch für die Berufssoldaten der Marine mit entsprechenden Dienstgraden.

(4) Das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter aller Berufssoldaten liegt ab 2024 um mindestens zwei Jahre über dem Zurruhesetzungsalter nach dem Stand vom 1. Januar 2007. Das Bundesministerium der Verteidigung berichtet hierüber alle vier Jahre dem Deutschen Bundestag, erstmals im Jahr 2018.

(5) § 147 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 45 SG verweisen

  • § 44 SG – Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand
  • § 96 SG – Übergangsvorschrift aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes

Rechtsprechung zu § 45 SG

21 Entscheidungen zitieren § 45 SG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 28.11.2018 – 2 B 37/18 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Der Begriff der besonderen Altersgrenze in § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG bezieht sich auf die in § 44 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 2 SG festgesetzte besondere Altersgrenze. 2. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt nicht, geschiedenen Soldaten, die nach § 1 Abs. 1 PersAnpassG oder gemäß § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG in den Ruhestand versetzt wurden, nach Durchführung des Versorgungsausgleichs eine nach § …
  • BGH, Beschl. v. 19.12.2012 – XII ZB 299/10 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Bei Soldaten ist die dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legende Zeitdauer, die bis zu der für das Anrecht maßgeblichen Altersgrenze höchstens erreicht werden kann, nach der besonderen Altersgrenze des § 45 Abs. 2 SG zu bemessen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012, XII ZB 371/11, FamRZ 2012, 944).
  • BGH, Beschl. v. 12.09.2012 – XII ZB 225/12 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Eine von dem Beschwerdegericht zugelassene, aber nicht erfolgversprechende Rechtsbeschwerde kann auch dann im Verfahren nach § 74a FamFG zurückgewiesen werden, wenn ein bei der Beschlussfassung des Beschwerdegerichts vorhanden gewesener Zulassungsgrund nachträglich wegfällt; das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Rechtsbeschwerdegericht die zulassungsrelevante Rechtsfrage von …
  • BGH, Beschl. v. 25.01.2012 – XII ZB 371/11 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: Bei Soldaten ist die dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legende Gesamtzeit weiterhin nach der besonderen Altersgrenze des § 45 Abs. 2 Nr. 1 SG zu bemessen.
  • BVerwG, Urt. v. 13.02.2020 – 2 C 9/19 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Der Abschlag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AltGG ist mit dem Grundgesetz vereinbar. 2. Fragen der Unionsrechtskonformität des Abschlags im Hinblick auf die Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit gemäß Art. 45 AEUV stellen sich nicht in Fällen mit einem rein mitgliedstaatlichen (innerstaatlichen) Sachverhalt ohne Bezug zum Unionsrecht. Die rein hypothetische Aussicht einer künftigen Ausübung oder …
  • BVerwG, Beschl. v. 02.12.2019 – 2 B 21/19 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Veränderung (Erhöhung bzw. Verminderung der Erhöhung) des Ruhegehaltssatzes eines Berufssoldaten gemäß § 26 Abs. 2 und 3 SVG aufgrund einer Ruhestandsversetzung wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze stellt auf die im Jahr der Ruhestandsversetzung geltende besondere Altersgrenze ab. 2. Die in der Übergangsvorschrift des § 96 Abs. 2 SG vorgesehene schrittweise Hebung der …

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