Zum Inhalt springen
Zitierfest

SG · Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten

§ 55 SG – Entlassung

Amtliche Fassung, Stand 09.01.2026.

(1) Für den Soldaten auf Zeit gilt § 46 Absatz 1, Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 5 sowie 7 und 8 und Satz 2 und 3 sowie Absatz 2a entsprechend. § 46 Abs. 3a gilt mit Ausnahme des Satzes 5 mit der Maßgabe entsprechend, dass ein Soldat auf Zeit auch nicht entlassen ist, wenn er zum Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder zum Zwecke der Ausbildung zum Polizeivollzugsbeamten oder zum Beamten des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr ernannt wird. Für einen Soldaten auf Zeit, der auf Grund eines Eingliederungsscheines zum Beamten ernannt wird, gilt § 46 Absatz 3a Satz 1 entsprechend.

(2) Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn er dienstunfähig ist. § 44 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein Soldat auf Zeit ist auf seinen Antrag zu entlassen, wenn das Verbleiben im Dienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde.

(4) Ein Soldat auf Zeit kann in den ersten vier Jahren seiner Dienstzeit entlassen werden, wenn er die Anforderungen, die an ihn in seiner Laufbahn zu stellen sind, nicht mehr erfüllt. Unbeschadet des Satzes 1 soll entlassen werden:

  • 1. ein Offizieranwärter, der sich nicht zum Offizier eignet,
  • 2. ein Sanitätsoffizieranwärter, der sich nicht zum Sanitätsoffizier eignet,
  • 3. ein Militärmusikoffizieranwärter, der sich nicht zum Militärmusikoffizier eignet,
  • 4. ein Geoinformationsoffizieranwärter, der sich nicht zum Geoinformationsoffizier eignet,
  • 5. ein Feldwebelanwärter, der sich nicht zum Feldwebel eignet, und
  • 6. ein Unteroffizieranwärter, der sich nicht zum Unteroffizier eignet.

Ist er zuvor in einer anderen Laufbahn verwendet worden, soll er nicht entlassen, sondern in diese zurückgeführt werden, soweit er noch einen dieser Laufbahn entsprechenden Dienstgrad führt.

(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.

(6) Für die Zuständigkeit, die Anhörungspflicht und die Fristen bei der Entlassung gilt § 47 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Für das Verfahren bei der Entlassung nach § 46 Absatz 2a gilt § 47a entsprechend. Die Entlassungsverfügung muss dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 2 wenigstens drei Monate und in den Fällen des Absatzes 4 wenigstens einen Monat vor dem Entlassungstag unter schriftlicher Angabe der Gründe zugestellt werden. Für Soldaten, die einen Eingliederungsschein (§ 13 Absatz 1 Nummer 2 des Soldatenversorgungsgesetzes) erhalten können und die Erteilung beantragt haben, beträgt die Frist in den Fällen des Absatzes 2 ein Jahr. In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 46 Abs. 7 entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 55 SG verweisen

  • § 56 SG – Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit
  • § 97 SG – Übergangsvorschrift aus Anlass des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815)

Rechtsprechung zu § 55 SG

66 Entscheidungen zitieren § 55 SG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 24.04.2024 – 1 WB 66/22 · 1. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Eine Anhörung des Personalrats zu der beabsichtigten Entlassung eines Soldaten auf Zeit nach § 55 Abs. 5 SG (schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten) genügt nicht den soldatenbeteiligungsrechtlichen Anforderungen, wenn die Entlassung anschließend auf § 55 Abs. 4 Satz 1 SG (mangelnde Eignung für die Laufbahn) gestützt wird.
  • BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 – 2 C 67/11 · 2. Senat

    Leitsatz: Ein Soldat ist dienstunfähig im Sinne von § 55 Abs. 2, § 44 Abs. 3 Satz 1 SG, wenn er in Friedenszeiten nicht zumutbar verwendet werden kann oder im Verteidigungsfall den unverzichtbaren militärischen Anforderungen nicht genügt.
  • BVerwG, Urt. v. 28.07.2011 – 2 C 28/10 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die fristlose Entlassung eines Soldaten nach § 55 Abs. 5 SG kommt auch unmittelbar vor dem regulären Ende der Dienstzeit in Betracht. 2. § 96 Abs. 1 VwGO enthält nicht nur den Grundsatz der formellen Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme; der Vorschrift lassen sich auch Maßstäbe für die Auswahl zwischen mehreren zur Verfügung stehenden Beweismitteln entnehmen. 3. Der Grundsatz der materiellen …
  • BVerwG, Beschl. v. 16.08.2010 – 2 B 33/10 · 2. Senat

    Leitsatz: Eine Dienstpflichtverletzung begründet im Regelfall eine ernstliche Gefährdung der militärischen Ordnung der Bundeswehr im Sinne des § 55 Abs. 5 SG, wenn sie die Einsatzbereitschaft unmittelbar beeinträchtigt, Wiederholungs- oder Nachahmungsgefahr besteht oder eine erhebliche Straftat darstellt.
  • BVerwG, Beschl. v. 12.05.2026 – 2 WDB 14.25 · 2. Wehrdienstsenat

    Leitsatz: Die disziplinarrechtliche Durchsuchung kann nicht zu dem Zweck angeordnet werden, Beweismittel für ein soldatenrechtliches Entlassungsverfahren zu beschaffen.
  • BVerwG, Beschl. v. 28.02.2026 – 2 WDB 1.26 · 2. Wehrdienstsenat

    Rechtswidrige Einstellung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens; Zuständigkeit der Einleitungsbehörde

Weitere Entscheidungen zu § 55 SG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 55 SG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 55 SG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten