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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 77 BBG – Nichterfüllung von Pflichten

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

  • 1. sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
  • 2. an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
  • 3. gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
  • 4. einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.

Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld. Für politische Beamtinnen und politische Beamte gilt ein Verstoß gegen § 56 Satz 3 als Dienstvergehen.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

Rechtsprechung zu § 77 BBG

87 Entscheidungen zitieren § 77 BBG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 19.08.2010 – 2 C 13/10 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Wird der Beamte wegen einer vorsätzlich begangenen außerdienstlichen Straftat verurteilt, für die das Strafgesetzbuch zumindest eine mittelschwere Strafdrohung (Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren) vorsieht, so liegt in aller Regel ein Dienstvergehen im Sinne von § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG vor. 2. Dem außerdienstlichen Besitz kinderpornographischer Schriften lässt sich wegen der Variationsbereite …
  • BVerfG, Beschl. v. 14.01.2022 – 2 BvR 1528/21 · 2. Senat 3. Kammer

    Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Zur Statthaftigkeit isolierten Rechtsschutzes gegen eine Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung eines Beamten (Untersuchungsanordnung) - Rechtsschutzgarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG kann weite Auslegung des § 44a S 2 VwGO und damit weitergehende …

  • BVerwG, Urt. v. 13.03.2026 – 2 A 7.25 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Beamte können von der behördlichen Zeugenvernehmung im Disziplinarverfahren nur ausgeschlossen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte eine mögliche Beeinträchtigung des Aussageverhaltens befürchten lassen. Die bloße Vorgesetzteneigenschaft des Beamten genügt hierfür nicht. 2. Nicht jede unangemessene Geste, Äußerung oder sonstige Verhaltensweise unter Kollegen stellt ein disziplinarwürdiges …
  • BVerwG, Urt. v. 23.04.2026 – 2 A 8.25 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. In Bagatellfällen, die schon die Verhängung der mildesten Disziplinarmaßnahme nicht zu tragen vermögen, hat die Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu unterbleiben. 2. Außerhalb des Disziplinarrechts mit den dort vorgesehenen Zuständigkeiten und Verfahrensvorgaben darf einem Beamten die Begehung eines Dienstvergehens nicht vorgeworfen werden; dies gilt auch für eine "qualifizierte" …
  • BVerwG, Urt. v. 04.09.2025 – 2 C 13.24 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Allein die Verurteilung durch ein deutsches Strafgericht hat gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG den unmittelbaren Verlust der Rechte als Ruhestandsbeamter zur Folge. 2. Die Verfassungstreuepflicht wirkt auch bei Ruhestandsbeamten fort. Eine Betätigung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes stellt demzufolge ein Dienstvergehen dar. Die Begehung einer …
  • BVerwG, Urt. v. 07.03.2024 – 2 C 12/23 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Während einer Abordnung hat der Vorgesetzte der Beschäftigungsbehörde des aufnehmenden Dienstherrn diejenigen beamtenrechtlichen Entscheidungen zu treffen, die unmittelbar mit der Tätigkeit des abgeordneten Beamten bei der Dienststelle des aufnehmenden Dienstherrn im Zusammenhang stehen. 2. Das Disziplinargesetz eines Landes ist auf Bundesbeamte wegen eines während einer Abordnung begangenen …

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