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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 78 BBG – Fürsorgepflicht des Dienstherrn

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

Der Dienstherr hat im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl der Beamtinnen und Beamten und ihrer Familien, auch für die Zeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, zu sorgen. Er schützt die Beamtinnen und Beamten bei ihrer amtlichen Tätigkeit und in ihrer Stellung.

Rechtsprechung zu § 78 BBG

64 Entscheidungen zitieren § 78 BBG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 11.06.2026 – 2 C 5.25 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: Das unionsrechtliche Arbeitszeitrecht, das lediglich die Kategorien Arbeits- und Ruhezeit kennt, hindert den nationalen Normgeber nicht, Reisezeiten, die unionsrechtlich lediglich Ruhezeiten sind, ganz oder teilweise auf das Arbeitszeitkonto anzurechnen (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 5. September 2024 - 2 C 19.23).
  • BVerwG, Urt. v. 28.03.2023 – 2 A 12/21 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Schmerzensgeldanspruch wegen "Mobbings" nach Geschlechtsangleichung

  • BVerwG, Beschl. v. 27.04.2021 – 2 VR 3/21 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung der Ermessenserwägungen des Dienstherrn bei der Ablehnung einer von dem Beamten begehrten Abordnung mit dem Ziel der Versetzung erstreckt sich grundsätzlich nur auf das Vorliegen von Ermessensfehlern i.S.v. § 40 VwVfG, § 114 VwGO. 2. Aus dem Umstand, dass der Beamte sich in einem Auswahlverfahren bei der aufnehmenden Behörde als am besten geeigneter …
  • BVerwG, Urt. v. 12.12.2019 – 2 A 1/19 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Körperschaden ist als Dienstunfallfolge anzuerkennen, wenn er durch einen Dienstunfall verursacht worden ist und keine Unfallfürsorgeansprüche ausschließenden Umstände (keine oder verfristete Unfallfolgenmeldung) gegeben sind. 2. Das Merkmal "plötzlich" in der Legaldefinition des Dienstunfalls in § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG dient der Abgrenzung eines Einzelgeschehens von dauernden …
  • BVerwG, Beschl. v. 08.11.2018 – 2 B 28/18 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Wirkungsbereich der allgemeinen Fürsorgepflicht

  • BVerwG, Urt. v. 15.06.2018 – 2 C 19/17 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Ein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs kann in Anwendung des dem Vorrang des Primär- vor dem Sekundärrechtsschutz dienenden Rechtsgedankens des § 839 Abs. 3 BGB daran scheitern, dass der Beamte von einem ihm zumutbaren Rechtsmittel im Sinne dieser Vorschrift in vorwerfbarer Weise keinen Gebrauch gemacht hat. 2. Der Begriff …

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