Werden Beamtinnen, Beamte, Versorgungsberechtigte oder ihre Angehörigen körperlich verletzt oder getötet, geht ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch, der diesen Personen infolge der Körperverletzung oder der Tötung gegen Dritte zusteht, insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser während einer auf der Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Dienstfähigkeit oder infolge der Körperverletzung oder der Tötung zur Gewährung von Leistungen verpflichtet ist. Ist eine Versorgungskasse zur Gewährung der Versorgung verpflichtet, geht der Anspruch auf sie über. Der Übergang des Anspruchs kann nicht zum Nachteil der Verletzten oder der Hinterbliebenen geltend gemacht werden.
BBG · Bundesbeamtengesetz
§ 76 BBG – Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen Dritte
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
Verweise
Rechtsprechung zu § 76 BBG
3 Entscheidungen zitieren § 76 BBG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Urt. v. 19.03.2013 – VI ZR 174/12 · 6. Zivilsenat
Leitsatz: Dem Übergang des Schadensersatzanspruchs eines geschädigten Beamten auf den Dienstherrn (§ 76 BBG) steht § 46 Abs. 2 BeamtVG auch in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) nicht entgegen.
BGH, Urt. v. 28.06.2011 – VI ZR 194/10 · 6. Zivilsenat
Leitsatz: Das Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X gilt auch für den Forderungsübergang gemäß § 5 Abs. 1 OEG, § 81a Abs. 1 Satz 1 BVG .
BGH, Urt. v. 23.04.2020 – III ZR 250/17 · 3. Zivilsenat
Amtshaftungsanspruch und Verkehrssicherungssicherungspflichtverletzung: Sturz eines Mountainbikers über einen einen Feldweg absperrenden Stacheldraht; Mitverschulden des Fahrradfahrers
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