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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 46 BBG – Wiederherstellung der Dienstfähigkeit

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Beamtinnen und Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, sind verpflichtet, einer erneuten Berufung in das Beamtenverhältnis Folge zu leisten, wenn ihnen im Dienstbereich ihres früheren Dienstherrn ein Amt ihrer früheren oder einer anderen Laufbahn mit mindestens demselben Endgrundgehalt übertragen werden soll und zu erwarten ist, dass sie den gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes genügen. Der Dienstherr ist verpflichtet, in regelmäßigen Abständen das Vorliegen der Voraussetzungen für die Dienstunfähigkeit zu überprüfen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht.

(2) Beamtinnen und Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wurden, kann ferner unter Übertragung eines Amtes ihrer früheren Laufbahn nach Absatz 1 auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und ihnen die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung ihrer früheren Tätigkeit zumutbar ist.

(3) Beamtinnen und Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen.

(4) Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, zur Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit an geeigneten und zumutbaren gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch zur Vermeidung einer drohenden Dienstunfähigkeit. Vor der Versetzung in den Ruhestand sind sie auf diese Pflicht hinzuweisen, es sei denn, nach den Umständen des Einzelfalls kommt eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nicht in Betracht. Der Dienstherr hat, sofern keine anderen Ansprüche bestehen, die Kosten für diese gesundheitlichen und beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen zu tragen.

(5) Beantragen Beamtinnen oder Beamte nach Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit die erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, ist diesem Antrag zu entsprechen, falls nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.

(6) Die erneute Berufung in ein Beamtenverhältnis ist auch in den Fällen der begrenzten Dienstfähigkeit möglich.

(7) Zur Prüfung ihrer Dienstfähigkeit sind Beamtinnen und Beamte verpflichtet, sich nach Weisung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen. Sie können eine solche Untersuchung verlangen, wenn sie einen Antrag auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis stellen.

(8) Bei einer erneuten Berufung gilt das frühere Beamtenverhältnis als fortgesetzt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 46 BBG verweisen

  • § 48 BBG – Ärztliche Untersuchung
  • § 49 BBG – Ruhestand beim Beamtenverhältnis auf Probe wegen Dienstunfähigkeit
  • § 77 BBG – Nichterfüllung von Pflichten
  • § 275 SGB V – Begutachtung und Beratung

Rechtsprechung zu § 46 BBG

30 Entscheidungen zitieren § 46 BBG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 21.10.2020 – 2 BvR 652/20 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat 3. Kammer

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Untersuchungsanordnung zum Zwecke der Überprüfung der Dienstfähigkeit eines suchtkranken Polizeibeamten - Nichtbeanstandung der Untersuchungsanordnung durch die Fachgerichte begründet Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art 2 Abs 1 GG …

  • BAG, Beschl. v. 15.08.2012 – 7 ABR 6/11 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Postpersonalrechtsgesetz - "Reaktivierung" eines Beamten entspricht Einstellung - Mitbestimmungsrechte

  • BVerwG, Beschl. v. 04.01.2023 – 2 B 22/22 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Aberkennung des Ruhegehalts wegen fortdauernder Therapieverweigerung; aktenwidrigen Feststellung des Sachverhalts

  • BVerwG, Urt. v. 27.03.2014 – 2 C 50/11 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: Das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) und der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verbieten es, begrenzt dienstfähige Beamte wie teilzeitbeschäftigte Beamte zeitanteilig zu besolden. Geboten ist eine Orientierung an der Besoldung für Vollzeitbeschäftigte. Allerdings darf der Normgeber berücksichtigen, dass begrenzt dienstfähige Beamte objektiv nicht die volle Dienstleistung …
  • BVerwG, Beschl. v. 03.04.2014 – 2 B 70/12 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Dienstvorgesetztenbefugnisse sind nicht auf Beamte beschränkt; dauerhafte Zuweisung im Personalrecht der früheren Deutschen Bundespost

  • BVerwG, Urt. v. 19.07.2012 – 10 C 2/12 (amtliche Veröffentlichung) · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Das im indischen Recht der Zivilehe bestehende Ehehindernis der direkten Schwägerschaft verstößt auch nach Aufhebung des § 4 Abs. 1 Satz 1 EheG durch das Eheschließungsrechtsgesetz vom 4. Mai 1998 nicht gegen den deutschen ordre public (Art. 13 Abs. 2 EGBGB <juris: BGBEG>), da es die Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG) nicht unverhältnismäßig einschränkt. 2. § 173 VwGO i.V.m. § 293 ZPO …

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