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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 45 BBG – Begrenzte Dienstfähigkeit

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte Dienstfähigkeit). Von der begrenzten Dienstfähigkeit soll abgesehen werden, wenn der Beamtin oder dem Beamten nach § 44 Abs. 2 oder 3 ein anderes Amt oder eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann.

(2) Die Arbeitszeit ist entsprechend der begrenzten Dienstfähigkeit zu verkürzen. Mit Zustimmung der Beamtin oder des Beamten ist auch eine Verwendung in einer nicht dem Amt entsprechenden Tätigkeit möglich.

(3) Die für die Ernennung zuständige Behörde entscheidet über die Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit. Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die Dienstunfähigkeit entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 45 BBG verweisen

  • § 48 BBG – Ärztliche Untersuchung
  • § 49 BBG – Ruhestand beim Beamtenverhältnis auf Probe wegen Dienstunfähigkeit
  • § 99 BBG – Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten
  • § 275 SGB V – Begutachtung und Beratung

Rechtsprechung zu § 45 BBG

10 Entscheidungen zitieren § 45 BBG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 11.12.2025 – 2 A 4.25 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Über die für die Berufung in ein Beamtenverhältnis erforderliche gesundheitliche Eignung verfügt ein Beamtenbewerber nicht, wenn er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zu seiner Pensionierung über Jahre hinweg wegen einer chronischen Erkrankung regelmäßig krankheitsbedingt ausfällt und damit eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen wird. 2. Ein Beamtenbewerber, der seine …
  • BVerwG, Urt. v. 27.03.2014 – 2 C 50/11 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: Das Alimentationsprinzip (Art. 33 Abs. 5 GG) und der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verbieten es, begrenzt dienstfähige Beamte wie teilzeitbeschäftigte Beamte zeitanteilig zu besolden. Geboten ist eine Orientierung an der Besoldung für Vollzeitbeschäftigte. Allerdings darf der Normgeber berücksichtigen, dass begrenzt dienstfähige Beamte objektiv nicht die volle Dienstleistung …
  • BAG, Beschl. v. 15.08.2012 – 7 ABR 6/11 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Postpersonalrechtsgesetz - "Reaktivierung" eines Beamten entspricht Einstellung - Mitbestimmungsrechte

  • BGH, Urt. v. 29.06.2026 – AnwZ (Brfg) 24/24 (amtliche Veröffentlichung) · Senat für Anwaltssachen

    Leitsatz: Der Eintritt eines Syndikusrechtsanwalts in die Freistellungsphase eines für seine syndikusanwaltliche Tätigkeit vereinbarten Altersteilzeitverhältnisses im sogenannten Blockmodell allein rechtfertigt keinen Widerruf seiner Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46b Abs. 2 Satz 2 BRAO.
  • BVerwG, Urt. v. 07.07.2022 – 2 A 4/21 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: Das Integrationsamt ist bei der Versetzung eines schwerbehinderten Lebenszeitbeamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht nach Maßgabe des § 168 SGB IX zu beteiligen. Gegenteiliges ergibt sich insbesondere nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 9. März 2017 - C-406/15, Milkova - NZA 2017, 439), weil das durch das Verfahren der Zurruhesetzung für …
  • BVerwG, Urt. v. 16.11.2017 – 2 A 5/16 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit

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