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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 48 BBG – Ärztliche Untersuchung

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) In den Fällen der §§ 44 bis 47 kann die zuständige Behörde die ärztliche Untersuchung nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt übertragen oder einer Ärztin oder einem Arzt, die oder der als Gutachterin oder Gutachter nach Satz 2 zugelassen ist. Die oberste Dienstbehörde bestimmt, welche Ärztin oder welcher Arzt mit der Fertigung von Gutachten beauftragt werden kann. Sie kann diese Befugnis auf nachgeordnete Behörden übertragen.

(2) Die Ärztin oder der Arzt teilt der Behörde auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Diese Mitteilung ist in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden und versiegelt zur Personalakte zu nehmen. Sie darf nur für die Entscheidung der in Absatz 1 genannten Fälle verwendet werden.

(3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Mitteilungspflicht nach Absatz 2 hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer oder einem Bevollmächtigten ein Doppel der Mitteilung nach Absatz 2.

Verweise

Vorschriften, die auf § 48 BBG verweisen

  • § 49 BBG – Ruhestand beim Beamtenverhältnis auf Probe wegen Dienstunfähigkeit
  • § 275 SGB V – Begutachtung und Beratung

Rechtsprechung zu § 48 BBG

22 Entscheidungen zitieren § 48 BBG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 21.10.2020 – 2 BvR 652/20 · 2. Senat 3. Kammer

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Untersuchungsanordnung zum Zwecke der Überprüfung der Dienstfähigkeit eines suchtkranken Polizeibeamten - Nichtbeanstandung der Untersuchungsanordnung durch die Fachgerichte begründet Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art 2 Abs 1 GG …

  • BVerwG, Beschl. v. 14.03.2019 – 2 VR 5/18 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Untersuchungsanordnung zur Feststellung der Dienstfähigkeit eines Beamten im Rahmen eines Zurruhesetzungsverfahrens ist gemäß § 44a VwGO nicht isoliert angreifbar, sondern - falls der Beamte der Anordnung nicht folgt - nur im Rahmen des (Eil- oder Klage-)Verfahrens gegen die nachfolgende Zurruhesetzungsverfügung (inzidenter) gerichtlich überprüfbar. 2. Bei einer auf die gesetzliche …
  • BVerwG, Urt. v. 10.10.2024 – 2 C 21/23 · 2. Senat

    Leitsatz: Bei der Einschätzung der charakterlichen Eignung eines Probebeamten steht dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle ist daher auf die Nachprüfung beschränkt, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den rechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
  • BVerwG, Beschl. v. 12.12.2023 – 2 B 10/23 · 2. Senat

    Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Verweigerung einer Schweigepflichtentbindung

  • BVerwG, Beschl. v. 01.04.2019 – 2 VR 1/19 · 2. Senat

    Kein Eilrechtsschutz gegen Anordnung einer ärztlichen Zusatzbegutachtung im Zurruhesetzungsverfahren

  • BVerwG, Beschl. v. 16.05.2018 – 2 VR 3/18 · 2. Senat

    Zu den inhaltlichen Anforderungen an die Aufforderung, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen

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