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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 47 BBG – Verfahren bei Dienstunfähigkeit

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Hält die oder der Dienstvorgesetzte die Beamtin oder den Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand für dienstunfähig und ist eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder liegen die Voraussetzungen für die begrenzte Dienstfähigkeit nicht vor, teilt sie oder er der Beamtin oder dem Beamten mit, dass die Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt ist. Dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Die Beamtin oder der Beamte kann innerhalb eines Monats Einwendungen erheben. Danach entscheidet die für die Ernennung zuständige Behörde über die Versetzung in den Ruhestand mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann bestimmen, dass ihre Zustimmung nicht erforderlich ist.

(3) Die Versetzungsverfügung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich zuzustellen. Sie kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.

(4) Der Ruhestand beginnt mit dem Ende des Monats, in dem die Versetzung in den Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben worden ist. Zu diesem Zeitpunkt wird die Besoldung einbehalten, die das Ruhegehalt übersteigt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 47 BBG verweisen

  • § 48 BBG – Ärztliche Untersuchung
  • § 49 BBG – Ruhestand beim Beamtenverhältnis auf Probe wegen Dienstunfähigkeit
  • § 275 SGB V – Begutachtung und Beratung

Rechtsprechung zu § 47 BBG

14 Entscheidungen zitieren § 47 BBG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 30.04.2014 – 2 C 65/11 · 2. Senat

    Leitsatz: Nach dem Beginn des Ruhestandes kann weder die Versetzung in den Ruhestand noch der Grund, auf dem sie beruht, durch Widerruf, Rücknahme oder Wiederaufgreifen des Verfahrens nachträglich geändert werden (wie Urteil vom 25. Oktober 2007 - BVerwG 2 C 22.06 - Buchholz 232 § 47 BBG Nr. 3 Rn. 13 f.). Das gilt auch dann, wenn der Beamte die Zurruhesetzungsverfügung mit dem Ziel der Auswechselung des …
  • BVerwG, Beschl. v. 09.07.2026 – 2 B 42.25, 2 B 42.25 (2 C 7.26) · 2. Senat

    Revisionszulassung; Besoldung von Beamten im Ruhestand

  • BVerwG, Beschl. v. 12.12.2023 – 2 B 10/23 · 2. Senat

    Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Verweigerung einer Schweigepflichtentbindung

  • BVerwG, Urt. v. 07.07.2022 – 2 A 4/21 · 2. Senat

    Leitsatz: Das Integrationsamt ist bei der Versetzung eines schwerbehinderten Lebenszeitbeamten in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nicht nach Maßgabe des § 168 SGB IX zu beteiligen. Gegenteiliges ergibt sich insbesondere nicht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 9. März 2017 - C-406/15, Milkova - NZA 2017, 439), weil das durch das Verfahren der Zurruhesetzung für …
  • BVerwG, Beschl. v. 04.07.2022 – 2 B 5/22 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Das Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst ist dann von dem Beamten auf Widerruf mit der Folge einer möglichen Rückforderung von Anwärterbezügen zu vertreten, wenn es auf Umständen beruht, die seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen sind. Dies ist bei einer Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf wegen mangelnder charakterlicher Eignung nicht per se ausgeschlossen, sondern nach den …
  • BVerwG, Urt. v. 02.12.2021 – 2 C 36/20 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung eines Anspruchs auf Unfallruhegehalt ist der Zeitpunkt des Dienstunfalls, nicht der Zeitpunkt der Zurruhesetzung. 2. Die Bindungswirkung einer Zurruhesetzungsverfügung erstreckt sich nur auf den rechtlichen Grund der Zurruhesetzung, d.h. insbesondere darauf, ob der Beamte wegen des Erreichens einer Altersgrenze oder wegen dauernder …

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