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Zitierfest

BBG · Bundesbeamtengesetz

§ 49 BBG – Ruhestand beim Beamtenverhältnis auf Probe wegen Dienstunfähigkeit

Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.

(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind.

(2) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie aus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind. Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde. Die Befugnis kann auf andere Behörden übertragen werden.

(3) Die §§ 44 bis 48 mit Ausnahme des § 44 Abs. 4 sind entsprechend anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 49 BBG verweisen

Rechtsprechung zu § 49 BBG

3 Entscheidungen zitieren § 49 BBG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 15.06.2011 – 2 B 82/10 · 2. Senat

    Rückforderung von Anwärterbezügen; vorzeitiges Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis wegen vorübergehender Dienstunfähigkeit; Vertretenmüssen

  • BVerwG, Urt. v. 10.10.2024 – 2 C 21/23 · 2. Senat

    Leitsatz: Bei der Einschätzung der charakterlichen Eignung eines Probebeamten steht dem Dienstherrn ein Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle ist daher auf die Nachprüfung beschränkt, ob der Dienstherr von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den rechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.
  • BVerwG, Beschl. v. 12.12.2023 – 2 B 10/23 · 2. Senat

    Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit; Verweigerung einer Schweigepflichtentbindung

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